Revision verworfen: Verurteilung wegen Nötigung durch Waffenandrohung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 689/82
- Datum
- 18.01.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Vollendung der Nötigung (§ 240 StGB) genügt es, wenn das drohende Gesamtverhalten beim Opfer die vom Täter bezweckte Furcht hervorruft, auch wenn Täter und Opfer verschiedene Vorstellungen über die technische Tauglichkeit der vorgezeigten Waffe haben.
Eine durch Zwang erzwungene Fahrhandlung und die hiermit verbundene Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit können notwendige Begleiterscheinung der Nötigung sein und begründen nicht zwingend ein selbständiges Delikt der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB).
Für die Annahme von Raub (§ 249 StGB) oder verwandten Vermögensdelikten ist der für diese Tatbestände erforderliche subjektive Zueignungs- oder Aneignungswille nachzuweisen; bloße Nötigung zur Veranlassung einer Fahrt ohne Zueignungsabsicht erfüllt deren Tatbestände nicht.
Bei der Prüfung der Strafzumessung im Jugendstrafrecht ist die Berücksichtigung von Krisensituationen als mildernder Umstand möglich; ein Rechtsfehler liegt nur vor, wenn der Tatrichter wesentliche Milderungsgründe übersehen oder verkannt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 15. Juni 1982
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Glaser Thomas Horst S., geborener █████, aus █████████, geboren am ██ 1961, zur Zeit in Haft, wegen Nötigung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger,
Justizhauptsekretär █████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Juni 1982 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch das Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Nötigung unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 13. November 1980 verhängten Jugendstrafe von sechs Monaten zu der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
Der Schuldspruch wegen Nötigung (§ 240 StGB) weist keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.
Zwar bestand zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer eine Vorstellungsdiskrepanz über Art und Verwirklichungsweise des angedrohten Übels: Der Angeklagte hielt die Pistole für eine schussbereite scharfe Waffe, das Opfer wusste, dass es sich um eine ungeladene Gasdruckpistole handelte (UA S. 9), befürchtete aber deren Einsatz als Schlagwerkzeug (UA S. 10). Das hindert hier indes nicht die Annahme vollendeter Nötigung. Der Angeklagte hatte sich zu Beginn seiner über geraume Zeit hinziehenden Nötigungshandlung über die Art des beabsichtigten Waffeneinsatzes nicht näher geäußert. Sein bedrohliches Gesamtverhalten löste bei dem Tatopfer die vom Angeklagten gewünschte Befürchtung aus, er werde notfalls auch durch Einsatz der Schusswaffe körperliche Gewalt anwenden, wenn die verlangte Fahrt nach Dortmund nicht stattfindet. Die Überlegenheit des Angeklagten, die ihn auch in den Augen des Opfers zum Herrn des Geschehens machte, stützte sich auf den Besitz der Pistole und motivierte das Opfer im Sinne des Täterverlangens.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter die sich für den Genötigten aus der Nötigung zur Fahrt nach Dortmund ergebende Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit lediglich als notwendige Begleiterscheinung der Nötigung angesehen hat, der unter dem Gesichtspunkt des § 239 StGB keine eigenständige Bedeutung zukomme (vgl. hierzu Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 240 Rdn. 34; Lackner, StGB 14. Aufl. § 239 Anm. 6). Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen Tateinheit zwischen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB) anzunehmen ist (vgl. BGHSt 30, 235), brauchte der Senat hier nicht einzugehen.
Unbegründet ist die Beanstandung, der Tatrichter habe §§ 316a, 249, 250 und 255 StGB zu Unrecht nicht angewandt. Hierzu ist nur zu bemerken: Nach den vom Tatrichter zur subjektiven Tatseite rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kommt der von der Staatsanwaltschaft erstrebte Schuldspruch nicht in Betracht. Die den Willen des Angeklagten bestimmende Vorstellung war allein darauf gerichtet, noch in der Nacht nach Dortmund zu gelangen, „um seine Frau zu überprüfen“; er wollte nicht – sei es auch nur vorübergehend – sich in den Besitz des Fahrzeugs setzen oder dem Fahrzeugeigentümer durch die Fahrt wirtschaftliche Nachteile zufügen; der durch die Fahrt entstandenen Vermögensnachteile war er sich nicht bewusst.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung des nach § 154a Abs. 1 StPO ausgeschiedenen Tatteils ist unbeachtlich (vgl. BGHSt 21, 326).
2. Auch die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, der Tatrichter habe wesentliche Milderungsgründe bei der Strafzumessung außer Acht gelassen. Anhaltspunkte für einen „nahezu neurotischen Zwang“, unter dem der Angeklagte gehandelt haben soll, ergeben sich aus den Feststellungen nicht. Die Krisensituation, in der sich der Angeklagte befand, hat die Jugendkammer ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt. Den Umstand, dass der Angeklagte in dem früheren Verfahren nicht für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt worden ist (§§ 24, 105 JGG), hat die Jugendkammer nicht übersehen (UA S. 5). Es ist nicht rechtsfehlerhaft, dass sie ihn nicht als einen für den Strafausspruch ausschlaggebenden Umstand bewertet hat.
| Herdegen | Schikora | Schimansky | |||
| Ulsamer | Granderath |