Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch bei Meineids-Verurteilung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 689/59
- Datum
- 09.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße abweichende Darstellung des Angeklagten, die darin implizit die Behauptung einer Unwahrheit des Zeugen enthält, gehört zum Recht der Verteidigung und begründet für sich allein keinen strafschärfenden Umstand.
Ein gezielter, in voller Erkenntnis der Unwahrheit erhobener Vorwurf gegen einen Zeugen oder das vorsätzliche ‘Schlechtmachen’ des Zeugen, der fehlende Reue oder eine rechtsfeindliche Gesinnung offenbart, kann strafschärfend in die Strafzumessung eingehen.
Fehlen im Urteil konkrete Feststellungen darüber, aus welchen Gründen ein Verhalten des Angeklagten als straferschwerend gewertet wird, ist der Strafausspruch insoweit rechtsfehlerhaft und aufzuheben.
Der Tatrichter darf die Strafzumessung nur auf nachvollziehbar dargelegte Tatsachen stützen; rechtliche Schlussfolgerungen ohne entsprechende Tatsachengrundlage sind zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 12. Oktober 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Handlerin Julika D████████ geb. ████████ aus ██████, geboren am ██ in S[REDACTED] (Kreis M[REDACTED]), wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 12. Oktober 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, a) ist sie offensichtlich unbegründet. Sie hat insoweit auch keine näheren Bedenken erhoben.
b) Hingegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat zuungunsten der Beschwerdeführerin gewertet, dass sie den Zeugen ██ (nicht █████████, wie es in den Urteilsgründen heißt) der Lüge bezichtigt habe. Aus welchen Gründen es hierin einen Straferschwerungsgrund gefunden hat, ist weder im Urteil ausdrücklich angeführt noch ihm sonstwie zu entnehmen. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gibt der Angeklagte eine von den Bekundungen eines Zeugen abweichende Schilderung des der Anklage unmittelbar oder wie hier mittelbar zugrunde liegenden Sachverhalts, so ist hierin immer der Vorwurf inbegriffen, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt habe. Dies allein vermag den Angeklagten kraft des ihm zustehenden Rechts der Verteidigung nicht zu belasten, auch dann nicht, wenn er
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z. B. auf Vorhalt den Vorwurf ausdrücklich, jedoch in sachlicher Weise erhebt und dabei gegebenenfalls den Ausdruck „Lüge“ in Verkennung der Bedeutung dieses Wortes als bewusster Unwahrheit gebraucht. Anders verhält es sich in einem Falle, in dem der Angeklagte den Zeugen in voller Erkenntnis der Richtigkeit der von diesem erstatteten Aussage der bewussten Unwahrheit bezichtigt, ihn „schlecht zu machen“ sucht oder sich sonst in einer für die Verteidigung nicht erforderlichen Weise gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen wendet und dadurch mangelnde Unrechtseinsicht, fehlende Reue oder eine sonstige rechtsfeindliche Gesinnung offenbart. Hier ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, das Verhalten des Angeklagten straferschwerend zu berücksichtigen (u. a. BGHSt 5, 124, 132; BGH 4 StR 516/53 vom 29. Oktober 1953; 1 StR 195/55 vom 8. Juli 1955; vgl. ferner u. a. BGHSt 1, 103; 1, 105). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle gegeben seien, ist nicht dargetan.
Wie sich aus dem Urteil ergibt, ist durch den Rechtsfehler die Bemessung der Strafhöhe zum Nachteil der Beschwerdeführerin beeinflusst worden. Das Urteil ist hiernach, ohne dass noch auf die weiteren ohnehin unbegründeten Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen zu werden braucht, unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafausspruch (einschließlich der Nebenfolgen) mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Seibert | Geier | Hübner | |||
| Dr. Peetz | Dr. Fischer |