Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Rücktritt vom beendeten Totschlagsversuch bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 6/89
Datum
07.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Annahme des Rücktritts vom beendeten Totschlagsversuch durch das Landgericht. Streitgegenstand war, ob der Angeklagte nach einem beendeten Versuch durch freiwillige und ernsthafte Maßnahmen die Tatvollendung verhindert habe. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt den strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs.1 Satz2 StGB, da der Angeklagte Hilfe Dritter veranlasste und diese aktiv unterstützte. Eine eigene Durchführung der Rettungsmaßnahmen ist nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach Abschluss seiner Tathandlung davon ausgeht, alles getan zu haben, was aus seiner Sicht zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich ist.

2

Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB setzt voraus, dass der Täter sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Tatvollendung bemüht hat.

3

Für den Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB ist es nicht erforderlich, dass der Täter die notwendigen Rettungsmaßnahmen selbst ergreift; die Berufung auf und Herbeiführung der Hilfe Dritter kann ausreichend sein, sofern sie geeignet und verlässlich ist.

4

Die Rechtsprechung, die in Bezug auf die zweite Alternative des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB das Setzen einer neuen Kausalkette verlangt, ist auf § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht übertragbar.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 8. August 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Klaus F ██ aus ████, geboren am 1955 in ████, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. August 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen an seinem Hausgenossen Uwe ███████, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass die Strafkammer Rücktritt von einem beendeten Versuch des Totschlags nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB angenommen hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Strafkammer ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, als er das Messer quer über den Hals des Tatopfers zog und ihm durch diesen Schnitt eine lebensbedrohliche Verletzung beibrachte. Zutreffend ist auch ihre Annahme, dass dieser Tötungsversuch beendet war. Denn der Angeklagte glaubte, „er brauche nichts weiter zu tun, um den Tod des Zeugen ██████ herbeizuführen“ (UA S. 24). Mithin hat er nach Abschluss seiner Handlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich gehalten (zur Abgrenzung von einem unbeendeten Versuch vgl. BGHSt 35, 90 m. w. Nachw.).

2. Der Einwand der Revision, zu Unrecht sehe das Landgericht die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt vom Totschlagsversuch nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB als gegeben an, greift nicht durch.

Sie meint, für die Anwendung dieser Vorschrift sei erforderlich, dass der Täter bis zu dem Zeitpunkt, in dem er den Erfolg nicht mehr abzuwenden vermag, eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für die Nichtvollendung der Tat zumindest mitursächlich wird. Das trifft nicht zu. Die von der Revision zitierte Fundstelle (BGHSt 33, 295, 301) bezieht sich auf die zweite Alternative des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB.

Im vorliegenden Fall, ohne dass der Angeklagte dies wusste, ein anderer Hausbewohner den Notarzt verständigt hatte, geht es allein darum, ob sich der Angeklagte freiwillig und ernsthaft bemühte, die Vollendung seiner Tat zu verhindern. Diese Frage hat die Strafkammer auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei bejaht.

Fehl geht das Vorbringen der Revision, wonach der Angeklagte seine Freundin, Gabi ███, nur gebeten haben soll, dem Verletzten zu helfen. Vielmehr hat er sie um Hilfe gebeten: Da er annahm, dass sie als Heilerziehungspflegerin „vom Fach“ sei, bat er sie, „nach dem Zeugen ███ zu sehen und ihm zu helfen. Außerdem bat er sie, den Notarzt zu verständigen“ (UA S. 17). Dieser Bitte ist die Zeugin ██████ nachgekommen. Ihr sofortiges Bemühen um Verständigung des Notarztes erwies sich indessen als unnötig, weil ihn ein Hausmitbewohner von sich aus bereits angerufen hatte. In unmittelbarem Anschluss daran leistete sie dem Tatopfer erste Hilfe, wobei ihr der Angeklagte nach Kräften zur Hand ging, „weil er nicht wollte, dass ███ sterbe“ (UA S. 17).

Der Verletzte wurde schließlich mit dem Krankenwagen in ein Krankenhaus gebracht und dort chirurgisch versorgt.

Damit hat der Angeklagte eine auf Verhinderung der Tatvollendung gerichtete Tätigkeit entfaltet, die auch unter Beachtung der bei Rettung eines Menschenlebens zu stellenden hohen Anforderungen ausreichend war (vgl. dazu BGHSt 31, 46, 49/50; 33, 295, 302; jeweils m. w. Nachw.).

Entgegen der Meinung der Revision ist es nicht erforderlich, dass der Angeklagte selbst die aus seiner Sicht notwendigen Hilfsmaßnahmen ergriff. Er konnte sich durchaus der Hilfe Dritter bedienen (vgl. BGHSt 33, 295, 302). Hierzu ist den Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen, dass der Angeklagte seine Freundin beauftragt hatte, den Notarzt herbeizurufen und dem Tatopfer Hilfe zu leisten, dass er sie bei diesen Hilfsmaßnahmen bereitwillig unterstützte und dass er sich damit sicher sein konnte, dass in der konkreten Situation zur Rettung des Verletzten alles unternommen wurde, was notwendig und geeignet war.

Wie die Revision nicht in Zweifel zieht, waren diese Bemühungen des Angeklagten um Erfolgsabwendung freiwillig und ernsthaft. Sie rechtfertigen, nachdem das Leben des Opfers gerettet worden ist, die ihm zuerkannte Vergünstigung des § 24 StGB.

3. Das angefochtene Urteil weist, wie die nach § 301 StPO gebotene Prüfung ergeben hat, auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

SchauenburgFothBrünning
MaulGranderath
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