Revision verworfen: Strafzumessung und Strafaussetzung bei sexueller Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 688/94
- Datum
- 20.12.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf denselben tatsächlichen Umstand in unterschiedlicher Hinsicht strafmildernd und strafschärfend berücksichtigen, soweit unterschiedliche Aspekte des Umstands getrennt zu bewerten sind.
Bei der Strafzumessung ist eine umfassende Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen; eine schematische isolierte Gewichtung widerspricht dem Rechtsprinzip.
Die Bildung der Gesamtstrafe erfordert nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Wiederholung der bei den Einzelstrafen berücksichtigten Gesichtspunkte, wenn aus der Bezugnahme auf die Einzelstrafen die erneute Berücksichtigung ersichtlich ist.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) unterliegt der Kontrolle des Revisionsgerichts nur bis an die Grenze des Vertretbaren; eine gesonderte Erörterung des § 56 Abs. 3 StGB ist nur bei nahezulegenden Tatsachen erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. Dezember 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 688/94 vom 20. Dezember 1994 in der Strafsache gegen ███████████, geboren am ██ in ██, Harald, geboren 1938 in [REDACTED], wegen sexueller Nötigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brünning, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus Nürnberg als Verteidiger,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Dezember 1993 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt ist.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Strafkammer hat einerseits zu Gunsten des Angeklagten erwogen, dass ihn „die besondere Naivität, Unerfahrenheit und Kritiklosigkeit der jungen Geschädigten [...] zu seinem strafbaren Tun bestimmt haben (mag)“, und andererseits zu seinen Lasten erwogen, dass er „die Naivität und Unerfahrenheit eines jungen Mädchens erkannt und rücksichtslos ausgenutzt“ hat. Die Beschwerdeführerin sieht darin einen Rechtsfehler, da die Strafkammer die Naivität und Unerfahrenheit der Geschädigten in sich widersprüchlich sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten gewertet habe.
Dies trifft nicht zu.
Allerdings darf der Tatrichter bei der Strafzumessung nicht einen Umstand in sich widersprüchlich bewerten (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 4; ob der jener Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt vom Senat in gleicher Weise bewertet worden wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Vgl. auch BGH NJW 1962, 498 und BGH bei Holtz MDR 1978, 459 zur strafschärfenden Bewertung von Verhaltensweisen, die unmittelbar aus einem schuldmindernd berücksichtigten abnormen psychischen Zustand resultieren).
Dies ist hier jedoch nicht der Fall: Strafmildernd ist berücksichtigt, dass die Geschädigte durch ihre Naivität und Unerfahrenheit – sei es auch ungewollt – dem Angeklagten seine Taten leicht gemacht hat und so die Hemmschwelle des Angeklagten zur Begehung seiner Taten gesenkt hat. Strafschärfend ist demgegenüber berücksichtigt, dass der Angeklagte die Naivität und Unerfahrenheit der Geschädigten erkannt und für sich ausgenutzt hat.
Diese Erwägungen schließen einander nicht aus, sondern heben auf unterschiedliche Aspekte ab, die sich aus demselben Umstand ergeben. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass Taten wie die hier abgeurteilten auch durch größere oder geringere Naivität, Erfahrenheit und Kritikfähigkeit des Opfers und die Reaktion des Täters hierauf gekennzeichnet und geprägt sein können. Diese Umstände darf das Gericht bei der Strafzumessung auch dann nicht außer Betracht lassen, wenn ihre Bedeutung für die Strafzumessung ambivalent ist. Wie der Bundesgerichtshof schon frühzeitig ausgesprochen hat, ist es „nicht denkwidrig, dass sich aus einem und demselben Umstand Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe ergeben“ (Urteil vom 5. September 1952 – 1 StR 418/52, zustimmend zitiert bei Bruns, Recht der Strafzumessung, 2. Aufl. 1985, S. 245; in ähnlichem Sinne OLG Köln MDR 1971, 919; ebenso BGH VRS 56, 189, 191; vgl. auch Jahnke in Festschrift für Salger, 1995, S. 247; BGHSt 34, 345, 351).
Es ist auch nicht, wie der Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, geboten, zunächst die aus demselben Umstand ableitbaren strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte isoliert (also unabhängig von den übrigen Strafzumessungsgesichtspunkten) zu gewichten, um so zu bestimmen, ob sich dieser Umstand letztlich strafmildernd oder strafschärfend ausgewirkt hat. Das Recht der Strafzumessung ist „von jedem Schematismus [...] weit entfernt“ (Großer Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen, BGHSt 34, 345, 351). Vielmehr sind derartige Gesichtspunkte in die vom Tatrichter vorzunehmende Gesamtabwägung aller für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkte sowohl in ihrem strafschärfenden als auch in ihrem strafmildernden Gewicht einzubeziehen (vgl. BGH VRS aaO).
Dies hat die Strafkammer getan.
Die von ihr im Zusammenhang mit der Naivität und Unerfahrenheit der Geschädigten angestellten Erwägungen sind nach alledem rechtsfehlerfrei.
2. Auch sonst ist die Strafzumessung hinsichtlich der Einzelstrafen nicht zu beanstanden.
Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungsgründe in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ausgeschlossen (BGHSt aaO, 349).
Rechtsfehler im aufgezeigten Sinne werden jedoch weder konkret von der Revision behauptet, noch sind sie sonst ersichtlich.
3. Im Ergebnis vergeblich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Bildung der Gesamtstrafe.
a) Allerdings beschränkt sich die Begründung der Strafkammer auf den Hinweis, dass die Gesamtstrafe „nach nochmaliger Würdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten“ festgesetzt worden sei.
Diese Begründung ist hier ausreichend, um dem Senat eine rechtliche Überprüfung der Gesamtstrafenbildung zu ermöglichen.
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen zwar die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte in einer Gesamtschau erneut berücksichtigt werden. Jedoch ist nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Wiederholung in den Urteilsgründen erforderlich (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung m.w.Nachw.).
Hier hat die Strafkammer, wie dargelegt, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bei der Bemessung der Einzelstrafen die wesentlichen Gesichtspunkte gegenübergestellt und dabei auch das Gesamtbild der Taten mit in Betracht gezogen. Bei dieser Sachlage ist eine Bezugnahme hierauf eine ausreichende Grundlage zur rechtlichen Überprüfung der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHR aaO).
b) Ein Rechtsfehler bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ist nicht zu erkennen:
Bei einer Gesamtstrafenbildung ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erhöhung der Einsatzstrafe niedriger auszufallen hat, wenn – wie hier – zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 2 und 4 Bemessung 1, 2 jew. m.w.Nachw.).
Unter diesen Umständen liegt die von der Strafkammer vorgenommene verhältnismäßig geringfügige Erhöhung der Einsatzstrafe noch im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums und ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.
4. Schließlich hält auch die Zubilligung von Strafaussetzung zur Bewährung rechtlicher Überprüfung stand.
a) Die Strafkammer hebt bei dieser Entscheidung auf „besondere“ Umstände ab, die „ausnahmsweise“ die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Angesichts dieser Begründung teilt der Senat die Besorgnis nicht, die Strafkammer könne bei ihrer auf § 56 Abs. 2 StGB gestützten Entscheidung der Auffassung gewesen sein, die von ihr bei der Strafzumessung ausdrücklich aufgeführten – strafschärfenden – Gesichtspunkte hätten in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben.
Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters darüber, ob die Voraussetzungen von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, „bis an die Grenze des Vertretbaren“ zu respektieren (vgl. die Nachw. bei Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl. § 56 Rdn. 9 i). Dass diese Grenze hier überschritten wäre, ist nicht ersichtlich.
b) Es stellt auch keinen durchgreifenden Mangel dar, dass die Strafkammer nicht ausdrücklich erörtert hat, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).
Zur näheren Erörterung dieser Frage besteht nur Anlass, wenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen dies nahelegen. Strafaussetzung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (BGH NStZ 1987, 21 m.w.Nachw.).
Derartige Gesichtspunkte sind weder von der Revision aufgezeigt noch sonst erkennbar. Allein daraus, dass die hier verhängte Strafe die höchstmögliche Strafe ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, folgt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine solche Erörterungspflicht nicht. Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Strafaussetzung auch (noch) für Strafen in dieser Höhe vor. Allein der Umstand, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, legt daher noch nicht die Annahme nahe, dass durch die Strafaussetzung zur Bewährung das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte.
Sonstige schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls im genannten Sinne liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere ergibt sich dies entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass „sich die Geschädigte im Rahmen ihres Ausbildungsverhältnisses vom Angeklagten abhängig fühlte“. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, dass zwischen dem Angeklagten – der in einem Krankenhaus als Bademeister tätig war – und der Geschädigten – die bei ihm während eines kurzen Praktikums im Rahmen ihrer Ausbildung als Krankengymnastin „hospitieren durfte“ – „weder ein Ausbildungs- noch ein Über- oder Unterordnungsverhältnis“ bestand.
Allerdings war die Geschädigte dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen zur letzten Tat „aus Angst um ihr Ausbildungsverhältnis und um dem Angeklagten klarzumachen, dass die Polizei eingeschaltet werde“ in einen Abstellraum gefolgt. Diese Feststellungen sind unklar. Angst um das Ausbildungsverhältnis spricht dafür, dass die Geschädigte sich unter Druck gesetzt fühlte; die Absicht, die Polizei einzuschalten, spricht demgegenüber dafür, dass die Geschädigte sich unter Druck setzen zu lassen nicht bereit war. Nach den weiteren Feststellungen erklärte die Geschädigte dem Angeklagten in dem Abstellraum, sie sei zu keinerlei sexueller Handlung bereit, und schlug – wenn auch vergeblich – mit ihren Fäusten auf den Angeklagten ein.
Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Sorge der Geschädigten um ihr Praktikum zu Besonderheiten geführt hatte, die so schwerwiegend waren, als dass daraus die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Erörterung von § 56 Abs. 3 StGB folgen könnte.
| Foth | Gribbohm | Brünning | |||
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