Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: BAK-Grundlage für Schuldfähigkeitsbeurteilung (§§ 20, 21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 68/89
Datum
14.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Raubes ein; das Schwurgericht hatte Schuldfähigkeit unter Berücksichtigung eines festgestellten BAK-Wertes geprüft. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Die Verwendung des ermittelten BAK (3,21 ‰ abzgl. 0,6 ‰) zur Beurteilung der §§ 20, 21 StGB ist nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler aufzeigt, der sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkt.

2

Die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB kann auf der Grundlage eines verbindlich festgestellten BAK-Wertes erfolgen; Sorgfaltsfehler bei der formelhaften Angabe eines Schwellenwerts begründen nicht automatisch einen Nachteil, wenn der tatsächlich angewandte Wert die Entscheidung trägt.

3

Bei streitigen Fragen zur Wirkung von Blutalkoholkonzentrationen ist die Heranziehung eines errechneten oder berichteten BAK-Wertes, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors, sachlich vertretbar und nicht ohne Weiteres zu beanstanden.

4

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels sind vom Beschwerdeführer zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 68/89

in der Strafsache gegen [REDACTED], geboren am ██████ 1957 in [REDACTED], wegen Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. September 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Ausführungen des Landgerichts zu §§ 20, 21 StGB sind auf der Grundlage eines festgestellten BAK-Wertes von 3,21 ‰ – abzüglich 0,6 ‰ – nicht zu beanstanden. Dass das Landgericht aufgrund fehlerhafter Anwendung des Zweifelssatzes von 3,8 ‰ ausgeht, wirkt sich daher nicht zu Ungunsten des Angeklagten aus.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ulsamer Kuhn Schauenburg v. Gerlach

Foth
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