Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Würdigung der Heimtücke beim versuchten Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 688/89
Datum
30.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragte Revision mit der Sachrüge, das Landgericht habe die subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke zu Unrecht verneint. Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung wegen versuchten Totschlags auf, weil das Tatverhalten (längeres Überlegen, Abwarten bis zum Einschlafen, planmäßiges Vorgehen) nicht ausreichend in die Würdigung einbezogen wurde. Die Verurteilung wegen Mordes blieb bestehen; der Gesamtstrafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, da ein Einfluss auf die Strafzumessung nicht ausgeschlossen werden konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erkennt, bewusst ausnutzt und diese Situation für die Tatausführung verwertet.

2

Bei Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen heimtückischen Handelns sind sowohl die psychische Verfassung des Täters als auch das tatsächliche Tatverhalten (insbesondere Planung und Abwarten) zu berücksichtigen; die ausschließliche Stützung auf psychiatrische Befunde kann ein Begründungsmangel sein.

3

Wird ein Teilschuldspruch aufgehoben und ist nicht auszuschließen, dass dieser die Strafzumessung beeinflusst hat, ist auch der Rechtsfolgenausspruch in dem Umfang aufzuheben.

4

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist insoweit begründet, als das erstinstanzliche Urteil wesentliche Gesichtspunkte der Tatausführung nicht in die Prüfung einschließt; insoweit ist Zurückverweisung an eine andere Kammer geboten.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 30. Juni 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Margit G., geborene N., aus F., geboren am █████████████████ 1953 in W. (Lkr. S.), wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 1990, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. [REDACTED], als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. [REDACTED], Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning, als beisitzende Richter, Richter am Landgericht CD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] aus M., als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 30. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit die Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt wurde, b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags und wegen Mordes zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge in beiden Fällen, dass das Landgericht die subjektiven Voraussetzungen heimtückischen Handelns verneint hat.

1. Bezüglich der Tat vom 22. Juni 1984 – versuchte Tötung des Ehemannes – ist die Revision begründet. Das Landgericht befasst sich an mehreren Stellen des Urteils mit der geistigen und psychischen Verfassung der Angeklagten und deren Einfluss auf die subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke. Es kommt in Übereinstimmung mit der psychiatrischen Sachverständigen zu dem Ergebnis, das Intelligenzdefizit der Angeklagten, ihre nicht unerhebliche Persönlichkeitsstörung sowie die familiär und finanziell bedingte Überforderungssituation und Konfliktsituation hatten die Bedeutung einer „anderen schweren seelischen Abartigkeit“ gewonnen und bei gegebener Einsichtsfähigkeit zu erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt. Dies habe verhindert, dass die Angeklagte „die Vorstellung über die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihr Bewusstsein aufnehmen konnte“ (UA S. 12); bzw. (UA S. 28), dass sie des- „halb nicht in der Lage (war), sämtliche Umstände, die die Heimtücke begründen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufzunehmen, zu erkennen und für ihre Tat auszunutzen.“ „Die in der Tat und im Verhalten der Angeklagten in der Hauptverhandlung zutage getretenen Anknüpfungspunkte (z. B. körperliche Behinderung, geistige Unbeweglichkeit) passen“ (nach Auffassung des Schwurgerichts) „in das von der Sachverständigen entworfene Bild der Angeklagten“ (UA S. 24). Diese allein auf die psychische Verfassung der Angeklagten abstellenden Ausführungen lassen besorgen, das Landgericht habe hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse heimtückischer Begehungsweise wesentliche Umstände, nämlich

das Tatverhalten der Angeklagten nicht berücksichtigt. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt (BGHSt 2, 61; st. Rspr.). Das setzt voraus, dass der Täter sich bewusst ist, einen ahnungsund schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH NStZ 1987, 173), und dass er diese Situation des Opfers in ihrer Bedeutung für die Tatausführung erkennt und nutzt (BGH NStZ 1985, 216). Die Angeklagte hat ihrer in allen Details vom Landgericht übernommenen Tatschilderung zufolge nicht spontan gehandelt, sondern längere Zeit die Tötung des Ehemannes erwogen. Der eigentliche tatauslösende Umstand und der endgültige Tatentschluss lagen Stunden vor der Tat. Die Angeklagte machte sich genaue Gedanken über den Tatablauf. Die Alkoholabhängigkeit des Opfers einkalkulierend, rechnete sie damit, der Ehemann werde bei nächtlichem Erwachen aus der neben dem Bett stehenden teilweise gefüllten Bierflasche trinken und dann an dem von der Angeklagten dem Bier hinzugegebenen Abflussreiniger sterben. „Um diesen Plan auszuführen, begab sie sich ... in das Schlafzimmer“. Der Ehemann lag wach im Bett, die angebrochene Bierflasche stand auf dem Nachttischchen. „Um den Plan ungestört ausführen zu können, wartete sie ab, bis Josef G. eingeschlafen war“. Sie erledigte verschiedene Hausarbeiten, und als der Ehemann nach einer weiteren Stunde schlief, führte die Angeklagte die Tat gemäß ihrem Plan aus und füllte Abflussreiniger in die Flasche, die das Tatopfer nachts ahnungslos austrank.

Diese Feststellungen deuten zunächst einmal auf die vollständige Erfassung und Beherrschung aller objektiven und subjektiven Umstände hin. Danach durfte das Landgericht seine Zweifel am Vorliegen der subjektiven Erfordernisse der Heimtücke nicht allein auf die psychische Situation der Angeklagten stützen, ohne das dagegen sprechende Tatverhalten – insbesondere das umsichtige Abwarten mit der Tatausführung, bis das Opfer eingeschlafen war – erkennbar in seine Überlegungen einzubeziehen. Das ist ein Begründungsmangel, der zur Aufhebung des Urteils führt, soweit die versuchte Tötung des Ehemannes – der in der gleichen Nacht eines möglicherweise natürlichen Todes starb – betroffen ist.

2. Die Verurteilung wegen Mordes zur Verdeckung einer Straftat (Tat vom 20. Mai 1988) weist keinen Rechtsfehler zugunsten oder zum Nachteil der Angeklagten auf. Die Frage der – für den Erfolg nicht ursächlichen – Heimtücke hatte aber für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen können. Im Urteil ist insoweit offengelassen, ob das Tatopfer überhaupt arg- und wehrlos war. Der hierfür unzutreffend gewählte Anknüpfungszeitpunkt (vgl. BGHSt 32, 382) gefährdet den Strafausspruch nicht. Mit der Tötung wollte die Angeklagte in erster Linie eine von ihr begangene Urkundenfälschung verdecken. Als weiteres Motiv trat „der Ekel vor den sexuellen Wünschen ihres Schwiegervaters“ hinzu. Auf dessen Bitte nach einem Getränk gab sie ihm eine Bierflasche, die sie anlässlich eines früheren, aber wieder aufgegebenen Tötungsentschlusses

mit Abflussreiniger versehen hatte. Dieser Tötungsversuch ging über in Angriffe gegen den Körper, die mit dem Erwürgen des Opfers endeten. Erst nach der Tat wurde der Angeklagten „die ganze Tragweite ihres Handelns bewusst“. Der schließlich offen vorgetragene Angriff rechtfertigt hier zunächst einmal die Annahme, es sei der Angeklagten insgesamt nicht auf ein bewusstes Ausnutzen der Ahnungslosigkeit des Opfers angekommen. Das Tatverhalten gab damit keine Veranlassung, die durch die psychische Gesamtsituation der Angeklagten begründeten Zweifel zusätzlich anhand des Tatgeschehens zu erörtern.

3. Der Wegfall des Schuldspruchs im Fall 1 führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Ein Einfluss der Bewertung der ersten Tat auf die Strafhöhe im Fall 2 kann nicht ausgeschlossen werden.

FothMaulGranderath
UlsamerBrünning
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