Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision nach wirksamer Revisionsrücknahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 688/88
- Datum
- 29.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die wirksame Zurücknahme eines Rechtsmittels durch den Angeklagten ist verbindlich und kann nicht widerrufen oder angefochten werden.
Eine wirksame Revisionsrücknahme schließt die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Wer geltend macht, eine Rücknahme sei durch arglistige Täuschung erlangt worden, muss hierfür substantiierte Tatsachen vortragen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Antrag oder Rechtsmittel verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 29. Januar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 688/88 in der Strafsache gegen ███, geboren am █████████ 1958 in Hicret, ██████████ wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. November 1988
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 29. Januar 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
Die durch den Wiedereinsetzungsantrag entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten zur Last.
Die Revision des Angeklagten gegen das obenbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
u. a. „Der Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen (Bl. 2001 SA). An die Zurücknahme des Rechtsmittels bleibt der Angeklagte gebunden. Als Prozesshandlung kann sie weder widerrufen noch angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ 1983, 280, 281; 1985, 207).
Nach den vorliegenden dienstlichen Erklärungen (Bl. 2147, 2148, 2152, 2157) besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Revisionsrücknahmeerklärung durch unlautere Mittel erlangt wurde.“
Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend: Die Revision trägt für ihre Behauptung, der Angeklagte habe sich von der Staatsanwaltschaft arglistig täuschen lassen, keine Tatsachen vor. Auch der Hinweis auf den Brief des Angeklagten vom 5. Februar 1988, in dem er sich auf den Richter █████████ bezieht, ist wenig hilfreich. Richter ██████ wirkte an der Hauptverhandlung nicht mit und war – so die dienstliche Äußerung der Richterin am Landgericht ██████ – zur Zeit der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache bereits nicht mehr beim Landgericht Heilbronn tätig.
Die wirksame Rücknahme der Revision schließt zugleich die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
VRiBGH Dr. Schauenburg Kuhn Ulsamer *ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben*
| Kuhn | Brüning | ||
| Granderath |