Revision verworfen – Bestätigung der Verurteilung wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 688/77
- Datum
- 06.12.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Angriffe der Revision auf die Würdigung des Tatsachengerichts sind unzulässig, soweit sie lediglich darauf gerichtet sind, eine andere Bewertung der Beweisergebnisse zu verlangen und keine Rechtsfehler aufzeigen.
Die Einstufung einer Tat als Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248a StGB) ist ausgeschlossen, wenn der Täter mit dem Vorsatz handelt, den gesamten Inhalt eines Behälters zu entwenden; entscheidend ist der vom Täter erstrebte Zueignungsvorsatz.
Ein bloßes Halten geringwertiger Stücke in der Hand zum Zeitpunkt des Abbruchs rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme, es habe sich ausschließlich um geringwertige Sachen gehandelt, wenn aus den Gesamtumständen auf ein umfassenderes Aneignungsziel geschlossen werden kann.
Offensichtliche Schreibversehen in der Urteilsbezeichnung sind unschädlich; die unrichtige Angabe des Vornamens begründet keinen Rechtsfehler.
Wird nach Aufhebung eines Urteils eine neue Gesamtstrafe gebildet, ist das Gericht bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung dieser Gesamtstrafe selbständig und das Verbot der Verschlechterung des Angeklagten (§ 358 Abs. 2 StPO) ist dadurch nicht verletzt.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. Juli 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 688/77 6. Dezember 1977 in der Strafsache gegen den Setzer Werner █████ aus N——, dort geboren am █████ 1948, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1977, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juli 1977 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 16. November 1976 wegen fortgesetzten Diebstahls zur Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Nach neuer Hauptverhandlung hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 29. März 1976 verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, nunmehr zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
1. Die Verurteilung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen (§§ 242, 248 a StGB) im Fall B III 1 der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Annahme der Revision führt die Strafkammer im angefochtenen Urteil aus, weshalb sie die Einlassung des Angeklagten insoweit für unglaubhaft hält (UA S. 17).
2. Auch im Fall B III 2 (versuchter Diebstahl) genügen die Feststellungen den rechtlichen Erfordernissen. Der Angeklagte ging mit Heinrich Sch[REDACTED] in einen Hof, um einen dort abgestellten, mit Plomben verschlossenen Aluminiumbehälter zu öffnen und den Inhalt, falls er für den Angeklagten Brauchbares enthielt, zu entwenden. Als der Angeklagte nach Aufzwicken der Plomben gerade zwei Trinkgläser aus dem Behälter nehmen wollte, wurde er durch herannahende Leute gestört und gab sein Vorhaben auf (UA S. 15, 16). Damit ist auch der innere Tatbestand der §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 StGB hinreichend dargetan.
Der Angeklagte hielt zwar im Augenblick des Herannahens anderer Personen nur zwei zuvor in Pappschachteln verpackte Trinkgläser in der Hand. Sie allein mögen geringwertige Sachen im Sinne des § 248 a StGB gewesen sein. Die Gesamtumstände, die hier heranzuziehen sind (BGHSt 26, 104), ergeben aber, dass der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, möglichst viel Mitnehmenswertes an sich zu bringen. Die Tat bezog sich danach nicht auf geringwertige Sachen.
Der Angeklagte wollte den gesamten Inhalt des Aluminiumbehälters, falls er sich als brauchbar erweisen sollte, entwenden (UA S. 15). Aus der Tatsache, dass der Behälter verplombt war, ist zu entnehmen, dass er Sachen von nicht nur geringem Wert enthielt. Gegenstand der Zueignung waren danach schlechthin fremde bewegliche Sachen. Der Angeklagte kannte die Tatumstände.
Bei dieser Sachlage genügen die knappen Ausführungen des Landgerichts, die Aufschluss über die innere Tatseite ergeben. Die Strafkammer war nicht gehindert, der früheren Aussage des Zeugen ██████ zu folgen und dessen Bekundung in der letzten Hauptverhandlung für unglaubhaft zu halten. Die dagegen gerichteten Ausführungen der Revision stellen unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters dar.
II. Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die unrichtige Bezeichnung des Vornamens des Angeklagten ist als offensichtliches Schreibversehen unschädlich.
Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Da die Strafkammer eine Gesamtstrafe neu gebildet hat, hatte sie selbständig und ohne Bindung über die etwaige Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe zu entscheiden.
| Loesdau | Woesner | Kuhn | |||
| Meisl | Herdegen |