Treffer
BGH Urteil

Revision: Rücktritt vom Tötungsversuch bei mehraktigem Tatgeschehen – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 688/76
Datum
14.12.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des LG teilweise aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Streitgegenstand war, ob der Angeklagte vom Tötungsversuch an der Mutter strafbefreiend zurückgetreten ist, obwohl die Tat aus mehreren aufeinanderfolgenden Handlungsabschnitten bestand. Mangels Feststellungen zur natürlichen Handlungseinheit und zu den Vorstellungen des Täters über den Tathergang war eine Entscheidung durch das Revisionsgericht nicht möglich. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Tötungsversuch setzt voraus, dass das gesamte auf Tötung gerichtete Verhalten als natürliche Handlungseinheit zu werten ist.

2

Zur Beurteilung der natürlichen Handlungseinheit sind Feststellungen zu den Vorstellungen und zum Plan des Täters bei Beginn der Tatausführung erforderlich.

3

Bei mehraktigem Tatgeschehen kann ein freiwilliger Rücktritt nur diejenige selbständige Handlungseinheit betreffen, von der der Täter zuletzt freiwillig Abstand nahm; frühere, eigenständige Versuchsakte bleiben strafbar.

4

Kann das Revisionsgericht die für die Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 26. Februar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 688/76

in der Strafsache gegen den Mechaniker-Lehrling Frank ███ ████████████, geboren am ███ 1957 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Mordes und versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ ███ ██ als Verteidiger,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines u. a. wegen Diebstahls und Trunkenheit am Steuer ergangenen Urteils des Bezirksschöffengerichts Karlsruhe vom 6. Februar 1975, in dem die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war, zu einer Jugendstrafe von 7 Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hat der zur Tatzeit 17-jährige Angeklagte im Zustand erheblich verminderten Hemmungsvermögens zuerst seine schlafende Schwester Andrea heimtückisch durch einen aus kurzer Entfernung abgegebenen Gewehrschuss getötet. Er hat sodann versucht, seine Mutter durch einen weiteren Gewehrschuss, durch Schläge mit dem Gewehrkolben und schließlich durch Würgegriffe aus niedrigen Beweggründen zu töten; von diesem Versuch ist er nach Meinung des Landgerichts freiwillig zurückgetreten, sodass ihm insoweit nur die der Mutter in gefährlicher Weise zugefügten Verletzungen zur Last gelegt wurden.

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.

Dagegen hat die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf den als gefährliche Körperverletzung gewerteten Mordversuch und den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat beschränkt ist, mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Annahme des strafbefreienden Rücktritts könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Jugendkammer das gesamte auf Tötung der Mutter gerichtete Verhalten des Angeklagten als ein einheitliches Geschehen in natürlichem Sinne angesehen und demgemäß auch im Rechtssinn als Handlungseinheit gewertet hätte. Allein unter dieser Voraussetzung wäre es möglich gewesen, die Gesamtheit der vom Angeklagten gegen seine Mutter verübten Gewalttätigkeiten als einen einzigen unbeendeten Tötungsversuch zu betrachten (BGHSt 10, 129; 21, 319, 322). Hierfür enthält das Urteil jedoch keine ausreichenden Feststellungen. Es fehlt insbesondere an der Darlegung der Vorstellungen, die der Angeklagte bei Beginn der Tatausführung über den weiteren Ablauf hatte (vgl. BGHSt 14, 75, 79; 22, 176, 177).

Der Ablauf des gesamten Tatgeschehens sprach vielmehr eher dafür, dass der Angeklagte seine Mutter zunächst nur auf ganz bestimmte und überaus wirksame Weise töten wollte, nämlich mit einem aus kurzer Entfernung abgegebenen Schrotschuss, so wie er gerade eben seine Schwester getötet hatte (UA S. 10), und dass er sich erst nach Fehlschlagen dieses Tötungsplans dazu entschloss, dem Leben seiner Mutter auf andere Weise ein Ende zu bereiten; dem steht nicht entgegen, dass die Jugendkammer ausführt, der Angeklagte habe die weiteren Tötlichkeiten „in Verfolgung seiner Tötungsabsicht“ begangen (UA S. 11). Unter solchen Umständen könnte der Angeklagte nur von dem zweiten Versuch als letztem selbständigem Handlungsteil mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein (BGHSt 10, 129, 131), sodass sich dann an der Strafbarkeit des in Tötungsabsicht abgegebenen und fehlgegangenen Schusses unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Tötungsversuchs nichts ändern würde. Die Entscheidung BGHSt 22, 176 betrifft einen insofern wesentlich anders gelagerten Sachverhalt.

Da das Revisionsgericht von sich aus nicht in der Lage ist, die zur Frage der natürlichen Handlungseinheit notwendigen Feststellungen zu treffen, führt die Revision im angegebenen Umfang zur Aufhebung und Zurückverweisung.

MöslPfeifferPikart
LoesdauWoesner
Revision: Rücktritt vom Tötungsversuch bei mehraktigem Tatgeschehen – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis