Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch von 'schwerer Raub' auf 'Raub' abgeändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 688/74
- Datum
- 04.02.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fällt eine Strafqualifikation, die eine Tat verschärft, durch Gesetzesänderung ersatzlos weg, ist zugunsten des Angeklagten der geringere Tatbestand anzuwenden und der Schuldspruch entsprechend zu ändern (Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB n.F.).
Eine nachträgliche gesetzliche Neuregelung, die inhaltlich und rechtlich nicht mit der weggefallenen Qualifikation vergleichbar ist, rechtfertigt keine Anwendung der neuen Regel zugunsten des Angeklagten; der Rückwirkungsgrundsatz gilt zugunsten des Beschuldigten.
Führt die Änderung der rechtlichen Würdigung der Tat zu einer günstigeren rechtlichen Bewertung, sind die auf dieser Bewertung beruhenden Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Strafe neu zu bemessen.
Der Grundsatz des milderen Gesetzes (§ 2 Abs. 3 StGB) kommt nur insoweit in Betracht, als die neue Norm gegenüber der alten tatsächlich milder ist; eine bloße äußerliche Ersetzung ohne inneren Zusammenhang begründet keinen Anwendungsfall des milderen Gesetzes.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 5. Juni 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 688/74 YR. 7S
in der Strafsache gegen ██████████ aus M[REDACTED] RC, den Arbeiter Hans [REDACTED], dort geboren am ██████ 1950, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 1974
1. dahin abgedndert, dass an die Stelle der Worte „wegen schweren Raubes“ die Worte „wegen Raubes“ treten. Die Angabe der Strafvorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB (a.F.) entfällt; im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest- 2. stellungen aufgehoben, soweit er die Einzelstrafen für die Straftaten des Raubes (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) und der Fahnenflucht sowie die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten [REDACTED] wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils hat nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung der Strafkammer geltenden Recht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Vom Revisionsgericht ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach der jetzigen Rechtslage der auf einem öffentlichen Weg oder Platz begangene Raub nicht mehr als schwerer Raub zu beurteilen ist (vgl. § 250 StGB n.F.). Deshalb muss der Schuldspruch geändert werden. Der Angeklagte ist nur wegen eines Verbrechens des (einfachen) Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) zu verurteilen. Dass die Voraussetzungen des gefährlichen Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F.) vorliegen, weil der Angeklagte das Tatopfer in die Gefahr einer schweren Körperverletzung brachte, muss außer Betracht bleiben. Dieser neue, seit 1. Januar 1975 geltende Qualifikationsgrund (vgl. Art. 19 Nr. 127 und Art. 326 EGStGB vom 2. März 1974, BGBl. I 469) könnte nur Anwendung finden, wenn der Angeklagte einen besonders schweren Raub nach § 251 StGB a.F. durch Verursachung einer schweren Körperverletzung des Tatopfers begangen hätte. Im Verhältnis zu dieser Straftat wäre § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. das mildere Gesetz (Dreher, StGB 35. Aufl. § 250 Anm. 9). Die Frage, wie das Verhältnis des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. zu § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. unter dem Gesichtspunkt des milderen Gesetzes (§ 2 Abs. 3 StGB) zu beurteilen ist, stellt sich dagegen nicht. Die Merkmale des gefährlichen Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F.) sind mit denen des
Straßenraubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) nicht vergleichbar. Es handelt sich um eine völlig andere Verbotsmaterie.
Deshalb geht es hier nicht um die Wahrung des Grundsatzes strenger Alternativität (RGSt 61, 76, 77; 61, 130, 61, 322, 324; 71, 42, 43; BGHSt 20, 22, 30; 20, 121, 124; 24, 94, 97; BGH, Urteil vom 5. Februar 1974 – 1 StR 612/73 –), sondern um die Beachtung des Rückwirkungsverbots (Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB n.F.). Der zur Tatzeit geltende Qualifikationsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. ist zur Zeit der Aburteilung ersatzlos weggefallen. Das kommt dem Angeklagten zugute. Was für den Wegfall der Strafbarkeit überhaupt gilt (vgl. BGHSt 20, 116, 119; BayObLGSt 1961, 23, 27 = NJW 1961, 688), gilt auch im Falle des Wegfalls einer Qualifikation, wenn nur äußerlich eine andere an ihre Stelle tritt, die mit ihr in keinerlei innerem Zusammenhang steht (vgl. RGSt 47, 414, 416; 51, 150, 154; LK 9. Aufl. § 2 Rdn. 62; Dreher, StGB 35. Aufl. § 1 Anm. 5 C).
Auf Grund der Änderung des Schuldspruchs und in Beachtung der Neufassung des § 10 WStG waren die Einzelstrafen für die Straftaten des Raubes (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) und der Fahnenflucht und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Denn die dem Angeklagten günstigere Bewertung des Unrechts der
Straftat des Raubes kann zu einer Herabsetzung der dafür verhängten Einzelstrafe führen. Die Neufassung des § 10 WStG schließt die Verhängung von Geldstrafe nicht mehr ohne weiteres aus.
Die Zumessungserwägungen zur Einzelstrafe für den versuchten Diebstahl und die Höhe dieser Strafe werden nicht berührt.
Vorsitzender Richter Dr. Pfeiffer Pikart Woesner
Richter am BGH Zipfel ist durch Krankheit, Richter am BGH Herdegen ist durch Urlaub an der Unterschriftsleistung verhindert.
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