Revisionen verworfen: Notzucht im Volltrunkenheitszustand (§ 177, § 330a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 688/51
- Datum
- 13.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Verletzte als Zeugin vereidigt wird; das Unterlassen der Vereidigung ist kein Rechtsfehler, sofern die Ablehnung nachvollziehbar begründet ist und die Aussage gesondert glaubhaft gewürdigt wird.
Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit bei erheblichem Alkoholgenuss ist nicht in jedem Fall ein psychiatrisches Sachverständigengutachten erforderlich; hinreichend konkrete Feststellungen zum Umfang des Alkoholkonsums und dessen Auswirkungen können die gerichtliche Sachkunde zur Beurteilung rechtfertigen.
Versetzt sich ein Täter fahrlässig durch Alkoholgenuss in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch, begründet dies nach § 51 Abs. 1 StGB die Verantwortlichkeit für in diesem Zustand begangene strafbare Handlungen.
Revisionsrechtliche Beanstandungen, die im Wesentlichen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Tatrichters angreifen, sind unbeachtlich, solange keine Rechtsfehler in der Sachverhaltsaufklärung oder Rechtsanwendung aufgezeigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 2. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Maurer ████ aus ███, geboren am ████████████████ in ████████, ██ aus ██,
2.) den ██████████ aus ███, dort geboren am ███████████,
wegen Volltrunkenheit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. August 1951 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. 1.) Verfahrensrügen
a) Die Revision rügt unter Berufung auf RGSt 68, 310 eine Verletzung der §§ 59, 61 Nr. 2, 261 StPO darin, dass das Landgericht einerseits die Vereidigung der „einzigen Belastungszeugin“ ███ als der Verletzten abgelehnt, andererseits ausschließlich auf deren für glaubwürdig erachtete Aussage die Verurteilung gestützt habe. Die Rüge ist unbegründet. Ob der als Zeuge vernommene Verletzte der gesetzlichen Regel entsprechend zu vereidigen oder ob von der Vereidigung auf Grund der in § 61 Nr. 2 StPO zugelassenen Ausnahme abgesehen sei, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hatte zwar zuletzt (u.a. RGSt 68, 310) das richterliche Ermessen in dem von der Revision geltend gemachten Sinne einzuschränken versucht; doch hat der Senat in dem auch von der Revision angeführten Urteil BGHSt 1, 175 (= NJW 1951, 671) dargelegt, dass er an dieser Rechtsprechung nicht festhält. Nach den Urteilsgründen hat hier das Landgericht von der Vereidigung der Verletzten ██ ███ als Zeugin abgesehen, weil es Bedenken hatte, ob die Zeugin insoweit der Wahrheit die Ehre gab, als sie einen früheren Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten GC__ und einen solchen mit zwei anderen Burschen bestritt. Davon, dass das Landgericht sich hierbei von rechtlich unzulässigen Erwägungen hätte leiten lassen oder sonstwie die seinem Ermessen gezogenen rechtlichen Schranken nicht beachtet hätte, kann keine Rede sein. Ebensowenig lässt es sich aus Rechtsgründen beanstanden, dass das Landgericht die Aussage der ███ über den von ihr gegen ████ geleisteten ernstlichen Widerstand trotz der Nichtvereidigung der Aussage und trotz der gegen die Glaubwürdigkeit der ███ bei anderen Vorgängen bestehenden Bedenken für glaubhaft angesehen hat.
b) Die Revision beanstandet ferner, dass das Landgericht die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten GC__ ██ ██████████ bejaht habe, ohne die hierzu erforderlichen Feststellungen getroffen, insbesondere den in der Hauptverhandlung anwesenden psychiatrischen Sachverständigen gehört zu haben. Sie betrachtet das als einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, § 244 Abs. 2 StPO. Auch diese Rüge greift nicht durch. Das Landgericht hat festgestellt, dass GC__ in knapp zwei Stunden 3 1/2 bis 4 Liter Starkbier getrunken hatte und sich zur Zeit der Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand der Volltrunkenheit befand. Dass es für die Beurteilung des Grades der Trunkenheit und des Maßes ihrer Einwirkung auf das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten keinen Sachverständigen zugezogen, sondern sich selbst die erforderliche Sachkunde zugetraut hat, begegnet unter den gegebenen Umständen keinen Bedenken. Einen allgemein gültigen Erfahrungssatz über die „große Alkoholverträglichkeit“ junger starker Burschen in Bayern, die allsonntäglich derartige Biermengen zu sich nehmen, wie ihn die Revision behauptet, gibt es nicht. Im Übrigen hatte weder der Verteidiger noch der Angeklagte selbst die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt. Der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe ohne ausreichende Beweiswürdigung „leichtfertig“ einen gewohnlichen Alkoholrausch zum strafbaren Vollrausch erklärt und in dem § 330a StGB einen „zusammenhanglosen Unfug“ gefunden, eine Bestrafung des Angeklagten zu erreichen, bietet der Urteilsinhalt keinen Anlass.
c) Die verfahrensrechtliche Rüge wegen der Nichtanrechnung der von ███ erlittenen Untersuchungshaft wird im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde behandelt.
2.) Sachbeschwerde
a) Soweit das Landgericht in der Handlungsweise des Angeklagten GC__ den äußeren Tatbestand der Notzucht nach § 177 StGB sieht, lässt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Sachbeschwerde enthält insoweit auch keine Ausführungen. Die Revision wendet sich vielmehr dagegen, dass das Landgericht die übrigen Voraussetzungen der Volltrunkenheit nach § 330a StGB bejaht hat. Sie kann mit ihren Bedenken jedoch keinen Erfolg haben. Nach den verfahrensrechtlich bedenkenfrei getroffenen Urteilsfeststellungen befand sich der Angeklagte zur Zeit der Tat infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses in einem Zustand, der sein Unterscheidungs- und vor allem sein Hemmungsvermögen aufhob. Dass sich der Angeklagte fahrlässig in diesen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit i.S. des § 51 Abs. 1 StGB versetzt hat, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum damit begründet, dass er als erwachsener und im Leben genügend erfahrener Mann die Folgen des reichlichen Genusses alkoholisierter Getränke auf sein Einsichts- und Willensvermögen hätte erkennen müssen und erkennen können. Entgegen dem Hauptangriff der Revision bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe infolge des durch den Rausch gesteigerten Unternehmergeistes und seiner damit verbundenen Unterscheidungslosigkeit die Ernstlichkeit des ihm von der ███ nach ihren Kräften entgegengesetzten Widerstands nicht erkannt. Das Landgericht hat dabei keineswegs, wie die Revision meint, die „Verflochtenheit von § 330a mit § 177 StGB“ verkannt. Es hat im Gegenteil ausdrücklich und, ohne das Wesen des rauschbedingten Irrtums (vgl. BGHSt 73, 11) zu missverstehen, festgestellt, der Widerstand der ███ möge zwar auf Grund ihrer besonderen Persönlichkeitsartung nicht in demselben Grade wie bei einer geistig gesunden Frau deutlich geworden sein, sei aber dennoch derartig gewesen, dass jeder normal und vernünftig denkende Mensch ihn erkennen musste, und dass auch der Angeklagte in nüchternem Zustand die Ernstlichkeit des Widerstandes erkannt haben würde und nur infolge seines trunkenen Zustandes den Widerstand nicht beachtet hat. Nach alledem hat das Landgericht einwandfrei begründet, dass der Angeklagte sich fahrlässig durch den Genuss geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand eine als Notzucht nach § 177 StGB mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat.
b) Auch der Strafaussprach erweckt keine Bedenken. Insbesondere ist nach Lage der Sache auszuschließen, dass das Landgericht übersehen hat, dass sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befunden hatte, und sie nur infolge eines solchen Irrtums nicht auf die Strafe angerechnet hat.
II. Revision des Angeklagten ████
1.) Verfahrensrügen
a) Nach der Sitzungsniederschrift stellte der Verteidiger des Angeklagten ████ vorsorglich den Antrag, den Bruder des Angeklagten darüber zu vernehmen, dass ihm die ███ erklärt habe, der Angeklagte habe nichts mit ihr gemacht. Das Landgericht hat dem Antrag nicht stattgegeben, sondern im Urteil (S. 14 UA) als wahr unterstellt, dass die ███ dem Bruder des Angeklagten gegenüber die behauptete Äußerung gemacht habe. Zu Unrecht sieht die Revision in dieser Behandlung des Beweisantrags eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO. Die Voraussetzungen dieses unbedingten Revisionsgrundes sind schon deshalb nicht gegeben, weil das Landgericht den Antrag nicht durch einen Beschluss abgelehnt, sondern über ihn in zulässiger Weise in den Urteilsgründen entschieden hat. Im Übrigen war die Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zulässig. Das Landgericht brauchte aus der als wahr unterstellten Tatsache nicht die Schlussfolgerungen zu ziehen, wie sie die Revision gezogen haben will. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht der Äußerung der ███ eine Bedeutung für die Schuldfrage abspricht, stehen mit der Wahrunterstellung nicht in Widerspruch.
b) Dafür, dass das Landgericht in der Hauptverhandlung keine Feststellungen über die Vorstrafen des Angeklagten getroffen habe, besteht kein Anhalt.
c) Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung des § 238 Abs. 2 StPO. In der Sitzungsniederschrift ist nicht vermerkt, dass der Verteidiger den Antrag gestellt habe, die Vernehmung des Vaters der ███ abzulehnen. Bei der Beweiskraft des Protokolls (§§ 273, 274 StPO) entbehrt die Rüge daher schon der tatsächlichen Grundlage.
2.) Sachbeschwerde
a) Soweit die Revision Verstöße gegen die „allgemeinen Erfahrungssätze des täglichen Lebens“ (Ziff. 4 der Begründungsschrift) und gegen § 59 StGB (Ziff. 5 und 6 der Begründungsschrift) geltend macht, greift sie in unzulässiger Weise die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung an. Der rechtlichen Beurteilung selbst ist kein Rechtsfehler zu entnehmen. Das gilt vor allem auch aus den schon oben (I 2 a) dargelegten Gründen für die Annahme, der Angeklagte habe infolge rauschbedingten Irrtums den Widerstand der ███ und dessen Ernstlichkeit nicht erkannt. Auch der Strafaussprach ist nicht zu beanstanden.
b) Wegen der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft gilt dasselbe wie bei dem Angeklagten GC__.
Die Revisionen der beiden Angeklagten waren hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge des § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
| Dr. Peetz | Dr. Geier | Glanzmann | |||
| Richter | Jagusch |