Revision aufgehoben: Strafausspruch wegen unterlassener Prüfung des minder schweren Falls aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 68/82
- Datum
- 18.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) vorliegt, erfordert eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände.
Festgestellte Einschränkungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit und die Begehung der Tat durch Unterlassen sind mögliche mildernde Umstände, die die Prüfung eines minder schweren Falles gebieten können.
Unterlässt das Gericht die Erörterung der Frage eines minder schweren Falles trotz entgegenstehender Anhaltspunkte, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache.
Ein im Übrigen tragfähiger Schuldspruch schließt nicht aus, den Strafausspruch wegen fehlender oder unzureichender Würdigung strafzumessungsrelevanter Umstände aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 30. September 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 68/82 in der Strafsache gegen den Arbeiter Horst N. ████████ aus ███, dort geboren am ████████████████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu Ziffer 3 – auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 30. September 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt, ohne die Frage, ob die Tat als minder schwerer Fall nach § 213 2. Alternative StGB beurteilt werden könnte, zu erörtern. Für diese Prüfung, bei der eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände erforderlich ist (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304), bestand aber hier nach den getroffenen Feststellungen Anlass. Das Landgericht hat zwar die Schuldfähigkeit des Angeklagten uneingeschränkt bejaht, andererseits jedoch festgestellt, dass seine Intelligenz im Übergangsbereich zwischen normaler Intelligenz und Schwachsinn liegt (UA S. 23). Der Angeklagte hat die Tat zudem durch Unterlassen begangen; deshalb wurde ihm Strafmilderung nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zugebilligt. Schon diese beiden Umstände hätten die Erörterung des möglichen Vorliegens eines minder schweren Falles notwendig gemacht; der Senat kann nicht ausschließen, dass die gebotene Prüfung zur Bejahung eines minderschweren Falles des Totschlags und damit zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten geführt hätte.
Maul Richter am Bundesgerichtshof
Ullsamer
Herdegen ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert.
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