Treffer
BGH Beschluss

Revision im Strafverfahren: Wirksame Revisionsrücknahme durch eigenhändige Erklärung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 687/96
Datum
03.12.1996
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte gegenüber dem Urkundsbeamten die Rücknahme seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts; das unterschriebene Schreiben ging fristgerecht bei der gemeinsamen Postannahmestelle der Stuttgarter Justizbehörden ein. Der BGH hält diese schriftliche, eigenhändige und richtig adressierte Erklärung für wirksam und unwiderruflich. Nachfolgende Schriftsätze des Verteidigers sind rechtlich ohne Bedeutung. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine eigenhändig unterschriebene, richtig adressierte und rechtzeitig eingegangene schriftliche Erklärung des Angeklagten zur Rücknahme der Revision ist wirksam und bewirkt die Einstellung des Rechtsmittelverfahrens.

2

Die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme bemisst sich nach dem früheren Eingang des Schriftstücks bei der zuständigen Postannahmestelle, nicht nach dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Richter.

3

Die Rücknahme der Revision ist unanfechtbar und unwiderruflich; spätere Erklärungen des Verteidigers, die die Rücknahme für gegenstandslos erklären, sind ohne rechtliche Bedeutung.

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat der zurücknehmende Beschwerdeführer zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 19. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 687/96 vom 3. Dezember 1996 in der Strafsache gegen ██ ███ Burhanettin geboren am ███████ 1974 in [REDACTED] (Türkei), wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 1996 ist wirksam zurückgenommen worden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat am 16. August 1996 vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt erklärt: „ich nehme meine eingelegte Revision beim Landgericht Stuttgart hiermit zurück“. Diesen an das Landgericht Stuttgart gerichteten Text hat er nach Vorlesen eigenhändig unterschrieben. Die Erklärung ist am 21. oder 23. August 1996 (beide Stempel befinden sich auf dem Schriftstück) bei der gemeinsamen Postannahmestelle der Stuttgarter Justizbehörden eingegangen.

Damit hat der Angeklagte seine zunächst rechtzeitig eingelegte Revision wirksam zurückgenommen. Diese Revisionsrücknahme ist unanfechtbar und unwiderruflich (BGHSt 10, 245, 247, st. Rspr.; Ruß in KK 3. Aufl. § 302 Rdn. 15 m. zahlr. Nachw.).

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. September 1996, mit dem er gebeten hat, das Schreiben des Angeklagten als gegenstandslos zu betrachten, bleibt danach ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Ruß aaO Rdn. 16). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, wann der zuständige Richter das Rücknahmeschreiben und dessen Widerruf zur Kenntnis bekam, denn maßgebend ist der frühere Eingang des richtig adressierten Schriftstücks mit der Revisionsrücknahme bei der gemeinsamen Postannahmestelle der Stuttgarter Justizbehörden, denen das Landgericht Stuttgart zugeordnet ist (Maul in KK 3. Aufl. § 43 Rdn. 16).

GranderathSchäferBrüning
MaulWahl
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