Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Wiedereinsetzung zur Nachholung rechtlichen Gehörs zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 687/92
Datum
17.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Nachholung rechtlichen Gehörs und ergänzende Ausführungen zur Sachrüge. Der Senat stellte fest, dass der Angeklagte Gelegenheit zur Stellungnahme zu den relevanten Tatsachen, Beweisergebnissen und zur Zuschrift des Generalbundesanwalts hatte. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor; eine Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Sachrüge kommt nicht in Betracht. Der Antrag wurde zurückgewiesen und die Senatsentscheidung vom 15.10.1992 bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO setzt voraus, dass der Verurteilte an der Stellungnahme zu entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnissen gehindert war.

2

Ist eine solche Verhinderungsursache nicht gegeben und hatte der Angeklagte Gelegenheit zur Äußerung, ist ein Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.

3

Eine Wiedereinsetzung dient nicht der nachträglichen Ergänzung der Sachrüge; ein eigener Anspruch auf Wiedereinsetzung zum Zwecke der Sachrüge besteht nicht.

4

Hatte der Angeklagte Gelegenheit, sich zur Zuschrift des Generalbundesanwalts zu äußern, schließt dies regelmäßig einen entscheidungserheblichen Gehörsmangel aus.

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1999

Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Nachholung rechtlichen Gehörs und ergänzenden Ausführungen zur Sachrüge wird zurückgewiesen. 2. Es verbleibt bei der Senatsentscheidung vom 15. Oktober 1992.

Gründe

Der Angeklagte hatte im Revisionsverfahren zur Verfahrensrüge und zur Sachrüge Ausführungen gemacht. Der Senatsbeschluss vom 15. Oktober 1992 basiert nicht auf Tatsachen oder Beweisergebnissen, zu denen der Angeklagte keine Stellungnahme hatte abgeben können. Desgleichen hatte er Gelegenheit, sich zur Zuschrift des Generalbundesanwalts zu äußern. Die Voraussetzungen zur Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO liegen somit nicht vor.

Eine Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Sachrüge gibt es nicht.

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