Antrag auf Wiedereinsetzung zur Nachholung rechtlichen Gehörs zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 687/92
- Datum
- 17.11.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO setzt voraus, dass der Verurteilte an der Stellungnahme zu entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnissen gehindert war.
Ist eine solche Verhinderungsursache nicht gegeben und hatte der Angeklagte Gelegenheit zur Äußerung, ist ein Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.
Eine Wiedereinsetzung dient nicht der nachträglichen Ergänzung der Sachrüge; ein eigener Anspruch auf Wiedereinsetzung zum Zwecke der Sachrüge besteht nicht.
Hatte der Angeklagte Gelegenheit, sich zur Zuschrift des Generalbundesanwalts zu äußern, schließt dies regelmäßig einen entscheidungserheblichen Gehörsmangel aus.
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1999
Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Nachholung rechtlichen Gehörs und ergänzenden Ausführungen zur Sachrüge wird zurückgewiesen. 2. Es verbleibt bei der Senatsentscheidung vom 15. Oktober 1992.
Gründe
Der Angeklagte hatte im Revisionsverfahren zur Verfahrensrüge und zur Sachrüge Ausführungen gemacht. Der Senatsbeschluss vom 15. Oktober 1992 basiert nicht auf Tatsachen oder Beweisergebnissen, zu denen der Angeklagte keine Stellungnahme hatte abgeben können. Desgleichen hatte er Gelegenheit, sich zur Zuschrift des Generalbundesanwalts zu äußern. Die Voraussetzungen zur Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO liegen somit nicht vor.
Eine Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Sachrüge gibt es nicht.
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