Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Bandendiebstahls als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 687/89
Datum
19.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein wegen Bandendiebstahls ein. Streitpunkt war, ob eine Bandenabrede (§ 244 Abs.1 Nr.3 StGB) bzw. ein Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Taten vorliegt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Zwar wurde eine Rechtsregel verkannt, die tatbestandlichen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung jedoch im Ergebnis. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bandenabrede im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass sich die Beteiligten auf die gemeinschaftliche Begehung mehrerer, im Einzelnen noch unbestimmter Taten verständigen.

2

Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen mehreren Taten ist eine tragfähige tatrichterliche Würdigung der Verknüpfungstatbestände erforderlich; eine bloße Aufrechnung verschiedener Einzeltaten genügt nicht.

3

Bei revisionsgerichtlicher Nachprüfung ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wird.

4

Die Verkennung oder fehlerhafte Anwendung eines rechtlichen Begriffs durch das Tatgericht führt nur dann zur Aufhebung, wenn dadurch dem Angeklagten ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler entstanden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 22. Februar 1989

Rubrum

Bundesgerichtshof 1 StR 687/89 Beschluss

in der Strafsache gegen ████, geboren am █████, Ali ██, ██, ██, ██████████, wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. Februar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat zwar verkannt, dass eine Bandenabrede im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf die Begehung mehrerer, im einzelnen noch unbestimmter Taten gerichtet sein muss (BGH NStZ 1986, 408 m. w. Nachw.). Doch trifft die Annahme des Landgerichts, es bestehe Fortsetzungszusammenhang zwischen sämtlichen Fällen (5 bis 48 der Urteilsgründe), bei richtiger Bewertung der Feststellungen nicht zu (vgl. dazu BGH aaO sowie BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7, 11). Damit erweist sich die Verurteilung wegen Bandendiebstahls im Ergebnis als gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SchauenburgMaulBrüning
KuhnGranderath
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