Revision gegen Verurteilung wegen Bandendiebstahls als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 687/89
- Datum
- 19.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bandenabrede im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass sich die Beteiligten auf die gemeinschaftliche Begehung mehrerer, im Einzelnen noch unbestimmter Taten verständigen.
Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen mehreren Taten ist eine tragfähige tatrichterliche Würdigung der Verknüpfungstatbestände erforderlich; eine bloße Aufrechnung verschiedener Einzeltaten genügt nicht.
Bei revisionsgerichtlicher Nachprüfung ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wird.
Die Verkennung oder fehlerhafte Anwendung eines rechtlichen Begriffs durch das Tatgericht führt nur dann zur Aufhebung, wenn dadurch dem Angeklagten ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler entstanden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 22. Februar 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 687/89 Beschluss
in der Strafsache gegen ████, geboren am █████, Ali ██, ██, ██, ██████████, wegen Bandendiebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. Februar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat zwar verkannt, dass eine Bandenabrede im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf die Begehung mehrerer, im einzelnen noch unbestimmter Taten gerichtet sein muss (BGH NStZ 1986, 408 m. w. Nachw.). Doch trifft die Annahme des Landgerichts, es bestehe Fortsetzungszusammenhang zwischen sämtlichen Fällen (5 bis 48 der Urteilsgründe), bei richtiger Bewertung der Feststellungen nicht zu (vgl. dazu BGH aaO sowie BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7, 11). Damit erweist sich die Verurteilung wegen Bandendiebstahls im Ergebnis als gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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