Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs und Entfernung des Maßregelausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 687/86
- Datum
- 20.01.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüchliche Feststellungen über den Schuldumfang oder die Schadenshöhe entziehen dem Strafausspruch die tragfähige Grundlage und können dessen Aufhebung rechtfertigen.
Eine Verfahrensverzögerung, die gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstößt, ist bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen.
Die Bildung der Gesamtstrafe ist erst mit ihrer rechtskräftigen Feststellung abgeschlossen; die Dauer bis dahin ist bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen.
Ein Maßregelausspruch ist unzulässig, wenn die gleiche Maßnahme bereits durch ein früheres rechtskräftiges Urteil angeordnet und zwischenzeitlich erledigt ist; § 55 Abs. 2 StGB findet nur bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung Anwendung.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 11. September 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 687/86
in der Strafsache gegen Johann F. aus █, geboren ████████ 1957 in █, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 1987 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 11. September 1986 a) dahin geändert, dass der Maßregelausspruch (Nr. III der Urteilsformel) entfällt, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Durch Urteil vom 23. Januar 1985 hatte die Jugendkammer des Landgerichts Deggendorf den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen Untreue zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 19. September 1985 (1 StR 254/85) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist, und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe; die weitergehende Revision wurde verworfen.
Nach Zurückverweisung hat die Auffangjugendkammer des Landgerichts Deggendorf durch Urteil vom 16. Dezember 1985 den Angeklagten der Untreue in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und Diebstahl für schuldig erkannt und ihn deswegen und wegen der im Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 23. Januar 1985 rechtskräftig abgeurteilten vier Diebstahlstaten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat durch Urteil vom 13. Mai 1986 (1 StR 215/86) aufgehoben. Nunmehr hat die Jugendkammer des Landgerichts Passau, an das der Senat die Sache zurückverwiesen hatte, den Angeklagten des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung für schuldig erkannt und ihn deswegen und wegen der durch das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 23. Januar 1985 rechtskräftig abgeurteilten vier Diebstahlstaten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; zugleich hat sie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen, für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten angeordnet und „festgestellt, dass die Sperre durch Zeitablauf erledigt ist“ (Nr. III der Urteilsformel). Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.
1. Die erhobene Verfahrensrüge ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, offensichtlich unbegründet.
2. Der Schuldspruch wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (vgl. auch das in dieser Sache ergangene Senatsurteil vom 13. Mai 1986 – 1 StR 215/86). Insoweit war die Revision, dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.
3. Die verhängte Einzelstrafe hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Feststellungen zum Schuldumfang sind widersprüchlich. Bei der Erörterung, ob dem Arbeitgeber des Angeklagten durch die Entwendung der Belege ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden ist, geht die Kammer davon aus, dass die Forderung, auf die sich die Belege bezogen, infolge der finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners bereits wertlos und deshalb ein messbarer Nachteil im Sinne des Untreuetatbestandes nicht entstanden sei (UA S. 10, 11). Andererseits berücksichtigt das Landgericht im Rahmen der Zumessung der Einzelstrafe für die nunmehr als Diebstahl in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung gewertete Tat straferschwerend (UA S. 14), dass durch die Entwendung derselben Belege bei dem Arbeitgeber des Angeklagten „ein ganz erheblicher Schaden auftrat (ca. DM 40.000,-)“.
Schon deswegen kann der gesamte Strafausspruch (Einzelstrafe und Gesamtstrafe) keinen Bestand haben.
4. Auch aus einem weiteren Grunde konnte der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss im Rahmen der Strafzumessung eine der Vorschrift des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden (BGH NStZ 1982, 291 f. m. w. Nachw.; BGH NStZ 1983, 167; vgl. Ulsamer, Art. 6 und die Dauer von Strafverfahren, Faller-Festschrift, 1984, S. 373 m. w. Nachw.). Die Revision beanstandet mit Recht, dass dies hier nicht geschehen ist.
Im vorliegenden Verfahren ist das in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden.
Die Tat, um deren Ahndung es noch geht, hat der Angeklagte im Jahre 1981 begangen. Sie wies keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die eine mehrjährige Verfahrensdauer rechtfertigen könnten. Für die Verfahrensverzögerung ist der schon im Ermittlungsverfahren geständig gewesene Angeklagte nicht verantwortlich. Das hätte bei der Bemessung der Einzelstrafe angemessen strafmildernd berücksichtigt werden müssen.
Die Bildung der Gesamtstrafe weist denselben Rechtsfehler auf. Zwar sind die Schuldspruche hinsichtlich der weiteren vier Diebstahlstaten (Fälle II 1, 3, 4 und 5 der Gründe des Urteils des Landgerichts Deggendorf vom 23. Januar 1985) und die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen bereits rechtskräftig, seitdem der Senat insoweit die Revision des Angeklagten durch den Beschluss vom 19. September 1985 (1 StR 254/85) verworfen hat.
Doch auch für diesen Teil ist das Verfahren im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK erst dann abgeschlossen, wenn die Gesamtstrafe gemäß § 54 StGB rechtskräftig gebildet ist (vgl. EuGH in EuGRZ 1983, 371, 380 – Fall Eckle). Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes musste auch bei der Zumessung der Gesamtstrafe zu Gunsten des Angeklagten gewertet werden. Das ist nicht geschehen.
Der neue Tatrichter wird bei der Zumessung der Einzelstrafe und der Gesamtstrafe dem besonderen Strafmilderungsgrund, der aus der Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgt, angemessen Rechnung tragen müssen und dabei zu beachten haben, dass auch die Verfahrensdauer bis zu seiner Entscheidung weiterhin unangemessen im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist, weil der Angeklagte auch diese nebenliche Verfahrensverzögerung nicht verschuldet hat.
5. Der Maßregelausspruch durfte keinen Bestand haben. Dem Angeklagten ist bereits durch das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 23. Januar 1985 die Fahrerlaubnis unter Bestimmung einer Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten rechtskräftig entzogen worden; wie die Jugendkammer mitteilt, ist die Sperrfrist inzwischen abgelaufen. Eine erneute Maßregel aufgrund der von ihm allein noch abzuurteilenden Tat – die die Voraussetzungen des § 69 StGB nicht ausweist – wollte das Landgericht offenbar nicht verhängen. § 55 Abs. 2 StGB ist hier auch nicht entsprechend anwendbar. Es handelt sich nicht um eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Sinne des § 55 StGB, sondern um ein einheitliches Verfahren, das durch das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 23. Januar 1985 nur teilweise beendet worden ist, im Übrigen aber noch abgeschlossen werden muss. Bliebe der Maßregelausspruch bestehen, so wäre mit seiner Rechtskraft eine dem Angeklagten zwischenzeitlich neu erteilte Fahrerlaubnis erloschen. Der Senat hat daher den Maßregelausspruch (Nr. III der Urteilsformel) beseitigt.
6. Die – durch die Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordene – Kostenentscheidung gibt dem Senat Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen: Die drei Rechtsmittel des Angeklagten führten jeweils mit der Sachbeschwerde auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Schon bisher hatten die Rechtsmittel einen gemäß § 358 Abs. 2 StPO verbleibenden Teilerfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO insoweit, als im Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 23. Januar 1985 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren festgesetzt war, während die durch Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 16. Dezember 1985 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nur noch auf zwei Jahre und sechs Monate lautete. Der neue Tatrichter wird bei der Prüfung der Frage, welchen Teilerfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO die Rechtsmittel des Angeklagten insgesamt hatten, die von ihm zu verhängende Gesamtstrafe mit derjenigen im Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 23. Januar 1985 vergleichen müssen.
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