Revision: Änderung des Schuldspruchs nach StGB‑Neufassung; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 687/74
- Datum
- 14.01.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist zwischen Tatzeit und Entscheidung durch Gesetzesänderung die rechtliche Qualifikation einer Tat entfallen oder geändert, ist auf das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht abzustellen; gegebenenfalls ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.
Führt die Änderung des Schuldspruchs zu einer anderen Rechtsfolgenlage, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision kann eine Berichtigung des Schuldspruchs zulassen, soweit dies zur Anwendung des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden materiellen Rechts erforderlich ist.
Eine Rückverweisung kann auch an eine andere Kammer erfolgen, wenn die erneute Entscheidung oder Strafzumessung dort durchzuführen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 30. Juli 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 687/74 in der Strafsache gegen ——— _SE_ aus KE, den Bäcker Manfred [REDACTED], dort geboren am ███████ 1950, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 30. Juli 1974
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 249, 223a, 47, 73 StGB) verurteilt wird,
2.) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die auf Grund der rechtswirksam auf das Strafmaß beschränkten Revision gebotene Nachprüfung des Urteils nach dem zur Tatzeit und im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht ergibt keine Rechtsfehler.
Die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des StGB enthält jedoch den Tatbestand des Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 a. F. StGB) nicht mehr; Raub auf öffentlicher Straße ist nur noch nach § 249 StGB zu bestrafen.
Der Senat ist gehalten, den Schuldspruch entsprechend zu ändern (BGHSt 20, 116).
Das hat zur Folge, dass der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe zurückzuverweisen ist.
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