Treffer
BGH Beschluss

Revision: Änderung des Schuldspruchs nach StGB‑Neufassung; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 687/74
Datum
14.01.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 1. Strafsenat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten die auf das Strafmaß beschränkte Revision geprüft. Durch die zum 1.1.1975 in Kraft getretene Neufassung des StGB entfällt der Tatbestand des Straßenraubes (§ 250 Abs.1 Nr.3 a.F.). Der Schuldspruch wurde deshalb auf Raub (§ 249 StGB) geändert, der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung und Neufestsetzung der Strafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist zwischen Tatzeit und Entscheidung durch Gesetzesänderung die rechtliche Qualifikation einer Tat entfallen oder geändert, ist auf das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht abzustellen; gegebenenfalls ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.

2

Führt die Änderung des Schuldspruchs zu einer anderen Rechtsfolgenlage, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Die auf das Strafmaß beschränkte Revision kann eine Berichtigung des Schuldspruchs zulassen, soweit dies zur Anwendung des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden materiellen Rechts erforderlich ist.

4

Eine Rückverweisung kann auch an eine andere Kammer erfolgen, wenn die erneute Entscheidung oder Strafzumessung dort durchzuführen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 30. Juli 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 687/74 in der Strafsache gegen ——— _SE_ aus KE, den Bäcker Manfred [REDACTED], dort geboren am ███████ 1950, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 30. Juli 1974

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 249, 223a, 47, 73 StGB) verurteilt wird,

2.) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die auf Grund der rechtswirksam auf das Strafmaß beschränkten Revision gebotene Nachprüfung des Urteils nach dem zur Tatzeit und im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht ergibt keine Rechtsfehler.

Die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des StGB enthält jedoch den Tatbestand des Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 a. F. StGB) nicht mehr; Raub auf öffentlicher Straße ist nur noch nach § 249 StGB zu bestrafen.

Der Senat ist gehalten, den Schuldspruch entsprechend zu ändern (BGHSt 20, 116).

Das hat zur Folge, dass der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe zurückzuverweisen ist.

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