Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verhandlungsunfähigkeit eines Richters: Verurteilungen aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 687/66
Datum
18.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten richteten Revisionen gegen Verurteilungen wegen Mordes. Streitgegenstand war, ob ein am Tag der Urteilsverkündung beteiligter Amtsgerichtsrat infolge einer geistigen Störung verhandlungsunfähig war. Der BGH würdigte psychiatrische Gutachten und eine Unterbringungsentscheidung und sah eine Verletzung von § 58 DRiG. Die Verurteilungen wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an ein anderes Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestehen begründeter Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit eines Richters zum Zeitpunkt der Entscheidung, begründet dies die Aufhebung des gegen die Verfahrensbeteiligten ergangenen Urteils.

2

Bei Zweifeln an der Amtsfähigkeit sind ärztliche Gutachten, Unterbringungsbeschlüsse und fachärztliche Stellungnahmen zu berücksichtigen und können entscheidungserhebliche Bedeutung haben.

3

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit eines Richters, sein Amt unbeeinträchtigt wahrzunehmen, rechtfertigt eine Verfahrensrüge und kann zur Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung führen.

4

Wird ein Urteil wegen einer solchen Verfahrensmangelaufdeckung aufgehoben, ist die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Rubrum

BESCHLUSS 1 StR 687/66

in der Strafsache gegen

1. den ████████ ██████, geboren am ████████████ ██████ 1912 in Hs Kroi,

2. den ██████████ ██████, geboren am ███ August 1917 in EH Susland,

wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. Juli 1967 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hechingen vom ██████ 1966, soweit sie verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Ulm/Donau zurückverwiesen.

Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Als Beschwerde das Schwurgericht bei dem Landgericht Hechingen hatte einen Richter nach § 28 StPO als einen geistig gestörten an den Tagen der Urteilsverkündung im Jahre 1966 angesehen und in einer psychiatrischen Anstalt mit

Gründe

Diese Behauptungen der Revisionen haben sich insofern als richtig erwiesen, als nach dem Ergebnis der angestellten Ermittlungen begründete Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Amtsgerichtsrats Dr. ██ ███████████ für den Tag der Urteilsverkündung bestehen.

Auf Grund einer Äußerung des Generalbundesanwalts vom 22. Juni 1967 über die vom Badisch-Württembergischen Justizministerium auf Anfrage des Bundesgerichtshofs in Baden-Württemberg der Universitäts-Nervenklinik Tübingen und der Friedrich-Husemann-Klinik vom 15. September 1966 sowie 16. Februar 1967 in Verbindung mit den Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts vom ██████ März 1966 XIV und der diesem zugrunde liegenden ärztlichen Beurteilung ist der Senat davon überzeugt, dass am 19. ██████ 1966 eine geistige Störung bei Amtsgerichtsrat Dr. ██ von einer Art vorlag, die einen längeren stationären Aufenthalt in Nervenkliniken und deren Beigebrachtem nach heute noch nicht abgeklungen ist. Der Senat ist der Auffassung, dass an den Tagen der Urteilsverkündung, zumindest in einem solchen Umfang, bestanden hat, dass er die Fähigkeit des Richters zur unbeeinträchtigten Wahrnehmung seines Amtes entscheidend beeinträchtigte. Dies nimmt der Senat der offensichtlichen Schwere der Erkrankung in Verbindung mit den Richtern bekundeten Erkrankungen des Amtsgerichtsrats und dessen körperlichen Beschwerden noch vor der Urteilsverkündung an.

Das Gericht hat in diesem Sinne die Vorschrift des § 58 DRiG verkannt (vgl. RGSt. 60, 3/4; BGHSt 16, 194/195; 14, 192/193; 18, 55).

Hiernach muss das angefochtene Urteil im Umfang der Verurteilung der Beschwerdeführer mit den Feststellungen aufgehoben werden. Die Zurückverweisung an ein anderes Schwurgericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

Hubner Bundesrichter Dr. Seibert Loddenkemper ist in Urlaub und deshalb unterschriftsverhindert.

BeschlussHai
HubnerPikart
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