Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Beihilfe zum Meineid: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 687/53
Datum
16.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid durch Revision. Der BGH bestätigt die Feststellungen zur Beihilfe, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil zwischenzeitlich § 23 StGB n.F. in Kraft getreten ist. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über eine mögliche Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen; die Revision im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zum Meineid setzt voraus, dass der Gehilfe den Meineid fördert, ermöglicht oder erleichtert; auch das bewusste Dulden und durch Schweigen das Begünstigen einer falschen eidesstattlichen Aussage kann Beihilfe begründen.

2

Wer eine Zeugin durch sein Verhalten in die Gefahr bringt, falsch zu aussagen, und es unterlässt, den drohenden Meineid zu verhindern, erfüllt nach den Feststellungen den Tatbestand der Beihilfe, wenn er sich der drohenden Eidesverletzung bewusst ist.

3

Tritt nach der Tat eine strafrechtlich günstigere Gesetzesänderung in Kraft, ist diese bei der Entscheidung über die Rechtsfolgen zu berücksichtigen; bedarf die Anwendung der neuen Rechtslage weiterer tatsächlicher Feststellungen, hat das Revisionsgericht an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Eine Aufhebung des Strafausspruchs zugunsten eines Angeklagten wegen einer nachträglich eingetretenen Gesetzesänderung erstreckt sich nicht automatisch auf Mitangeklagte, wenn deren Verurteilung nicht wegen eines Rechtsfehlers, sondern ausschließlich aufgrund der Gesetzesänderung überprüft wird.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 10. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Paul ██ aus █████████, geboren am ████ 1909 in ██████████, Kreis ████████, wegen Beihilfe zum Meineid hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hirschner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schallacha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter;

████████████████ Dr. ███ der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██ ███ der Verkündung als ██████████ der ███████████████████,

Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten SC wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 10. September 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten SC, den das Landgericht wegen Beihilfe zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt hat, rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1.) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Der Angeklagte unterhielt mehrere Jahre lang ein Liebesverhältnis mit der Mitangeklagten Frau ███, in dessen Verlauf es wiederholt zwischen beiden zum Geschlechtsverkehr kam. In dem von ihm gegen seine Ehefrau geführten Ehescheidungsrechtsstreit bestritt er deren Vorbringen, er unterhalte „intime Beziehungen“ zu Frau ███. Das Landgericht ordnete auf Antrag des Rechtsanwalts der Ehefrau die Vernehmung der Frau ███ als Zeugin an. Sie blieb in zwei Beweisterminen aus. In der zweiten Verhandlung bestanden beide Parteien auf der Vernehmung der Zeugin, die dann bewusst der Wahrheit zuwider aussagte, sie habe mit dem Beschwerdeführer ██ █████ geschlechtlich verkehrt, es sei nie zu █████████████ mit ihm gekommen. Sie beschwor ihre unrichtige Aussage. Der Angeklagte war bei der Vernehmung und der Eidesleistung anwesend und ließ es zu, dass Frau ███ falsch aussagte und diese Bekundung beschwor. Er war sich, wie die Strafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, bewusst, dass er verpflichtet war, den Meineid der Zeugin zu verhindern. Er hatte sie durch sein Verhalten – das Bestreiten ehewidriger Beziehungen – in die Gefahrlage gebracht und durch sein Schweigen die Eidesverletzung gefördert.

2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Inzwischen ist der § 23 StGB n.F. in Kraft getreten, den das Revisionsgericht zu berücksichtigen hat (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO; BGH, Urteile 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = BGHSt 4, 1953, 733).

Zur Entscheidung der Frage, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, sind noch weitere Feststellungen erforderlich. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben.

Auf die Mitverurteilte Frau ██ ist die Aufhebung nicht zu erstrecken, da diese nicht wegen einer Gesetzesverletzung, sondern wegen einer nach der Aburteilung durch den Tatrichter in Kraft getretenen Gesetzesänderung erfolgt (BGH 1 StR 19/50 vom 27. November 1951 = NJW 1952, 274 Nr. 22 und 1 StR 632/53 vom 29. Januar 1954 – zum Abdruck bestimmt).

Dr. Hirschner Peetz Mantel Bundesrichter Dr. Schallacha ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Seibert
Revision wegen Beihilfe zum Meineid: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen — Themis