Strafzumessung beim Meineid: §154 StGB gilt für vor 1970 begangene Taten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 68/75
- Datum
- 08.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ersetzung des Offenbarungseids durch die eidesstattliche Versicherung ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung von vor Inkrafttreten begangenen falschen eidesstattlichen Erklärungen; diese sind nach dem zur Tatzeit geltenden Recht zu beurteilen.
Bei einem Meineid bestimmt sich der Strafrahmen nach §154 StGB; spätere Änderungen, die den Anwendungsbereich einschränken, finden auf frühere Taten keinen Rückgriff.
Fehlen mildernde Umstände, beträgt die gesetzliche Mindeststrafe für Meineid ein Jahr.
Legt das Tatgericht bei der Strafzumessung einen falschen gesetzlichen Strafrahmen zugrunde, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zwecks neuer Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 4. März 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 68/75 in der Strafsache gegen den Kaufmann Wolfgang ████████ aus ███, geboren am ██████ 1938 in ███, wegen Meineids u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 1975, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
I. das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 4. März 1974 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er die Einzelstrafe für die Straftat des Meineids und die Gesamtstrafe betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
II. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids, wegen (fortgesetzten) Betrugs in drei Fällen und wegen versuchten Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch, soweit er die Einzelstrafe für den Meineid und die Gesamtstrafe betrifft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Strafkammer ist der Ansicht, „Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen“ im Falle des Meineids sei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB (a.F.) der Strafrahmen des § 156 StGB. Dieser Erwägung liegt offensichtlich die Überlegung zugrunde, dass die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 156 StGB durch die den Offenbarungseid ersetzende eidesstattliche Versicherung (vgl. Art. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1970, BGBl. I S. 911) bei der Strafzumessung für die am 16. September 1969 begangene Tat zu berücksichtigen sei.
Gegen diese Auffassung der Strafkammer wendet sich die Revision unter Berufung auf OLG Hamm (NJW 1973, 67 Nr. 31), OLG Frankfurt (GA 1973, 154, 156) und Dreher (StGB 35. Aufl. § 156 Anm. 3 C; ebenso Lackner, StGB 9. Aufl. § 154 Anm. 4 ad).
2. Der Senat teilt die Ansicht, auf welche die Revision sich stützt. Die Ersetzung des Offenbarungseids durch eine Versicherung an Eides Statt ändert nichts daran, dass der Angeklagte eine solche Versicherung weder abzugeben hatte noch abgab. Er beschwor vielmehr das Vermögensverzeichnis wider besseres Wissen als richtig und vollständig, leistete also einen Meineid, der als solcher zu bestrafen ist.
Das Gesetz vom 27. Juni 1970 hat an der rechtlichen Beurteilung der vor seinem Inkrafttreten begangenen falschen Offenbarungseide nichts geändert; es hat lediglich den Bereich der Eidesleistung für die Zukunft eingeschränkt (a. A. Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 156 Rdn. 23).
3. Die Strafe für den Meineid des Angeklagten ist daher innerhalb des Strafrahmens des § 154 StGB zu bestimmen. Liegen, wie die Strafkammer offensichtlich angenommen hat, mildernde Umstände nicht vor, beträgt die Mindeststrafe ein Jahr. Die Möglichkeit, dass diese oder eine höhere Strafe verhängt werden und dass infolgedessen auch die Gesamtstrafe sich erhöhen kann, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem von der Revision erstrebten Umfang.
| Loesdau | Pikart | Herdegen | |||
| Mösl | Zipfel |