Revision wegen Bestechung verworfen – keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 686/92
- Datum
- 22.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Vernehmung eines Staatsanwalts als Zeuge ist nicht per se verfahrensfehlerhaft; eine Gehörsverletzung oder Befangenheit ergibt sich nur, wenn ersichtlich ist, dass er in der Hauptverhandlung als Vertreter der Anklage tätig geworden oder seine spätere Aussage bereits gewürdigt worden ist.
Fehlt einem Protokoll die Beweiskraft (etwa wegen eines entgegen § 22 Nr. 3, § 31 Abs. 1 StPO weiter tätigen Protokollführers), so kann damit das Fehlen eines behaupteten Verfahrensverstoßes nicht zu Lasten des Beschwerdeführers allein durch Verweis auf das Protokoll bewiesen werden.
Die Verlesung rechtskräftiger Urteile gegen andere Beteiligte ist nach § 249 Abs. 1 Satz 2 StPO zulässig und ihre Berücksichtigung neben anderen Beweismitteln für die Urteilsbildung nicht grundsätzlich zu beanstanden.
Wer selbst Bestechungsleistungen erbringt, um aus Dienstpflichtverletzungen eines Beamten Vorteile zu gewinnen, kann sich nicht darauf berufen, es fehle am Willen zur Tatherrschaft; Mittäterschaft ist auch möglich, wenn eine Unrechtsvereinbarung bereits bestand und der Täter diese für sich nutzt.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 20. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 686/92 vom 22. Juni 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ████████, dort geboren am [REDACTED], wegen Bestechung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Dezember 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu B (der Revisionsbegründung des Verteidigers Schiller)
Gründe einer sachgerechten Strafverfolgung setzen den Bemühungen, den sachbearbeitenden Anklagevertreter aus der Hauptverhandlung in Großverfahren zu entfernen, enge Grenzen (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom 25. April 1989 – 1 StR 97/89 – BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 3 = NStZ 1989, [REDACTED]).
Im vorliegenden Fall sieht der Senat auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung keinen Verfahrensfehler:
Der als Zeuge vernommene Staatsanwalt hat das Schlussplädoyer nicht gehalten. Dass er bei Äußerungen in der Hauptverhandlung (Verzicht auf Zeugen, Stellungnahmen zu Fragen, Beweisanträgen) seine eigene (künftige) Aussage (bereits) gewürdigt hatte, ist nicht dargetan. Im Übrigen hat die Einlassung des Angeklagten zum objektiven Tatgeschehen mit der Zeugenaussage übereinstimmt.
Es ist eine allein vom Angeklagten zu vertretende prozesstaktische Überlegung, wenn er sich in Anwesenheit eines bestimmten Staatsanwalts nicht zur Sache einlassen will.
Zu BI
Das Urteil des Landgerichts kann nicht darauf beruhen, dass der als Zeuge vernommene Protokollführer entgegen § 22 Nr. 3, § 31 Abs. 1 StPO weiter als Protokollführer tätig war.
Andererseits entfällt dadurch die Beweiskraft des Protokolls. Das führt aber nur dazu, dass bei konkreter Behauptung eines Verfahrensverstoßes in tatsächlicher Hinsicht das Fehlen des Verstoßes nicht mit dem Protokoll bewiesen werden kann (vgl. Pfeiffer in KK 2. Aufl. § 31 Rdn. 6).
Der Generalbundesanwalt hat sich bei seiner Gegenerklärung zur Revisionsbegründung in keinem Fall auf die Beweiskraft des Protokolls bezogen, um das Fehlen eines behaupteten Verfahrensverstoßes darzutun.
Zu BII
Die Verlesung des rechtskräftigen Urteils gegen andere Beteiligte an den Bestechungsvorgängen hat seine Rechtsgrundlage in § 249 Abs. 1 Satz 2 StPO. Seine Berücksichtigung bei der Urteilsfindung (neben zahlreichen anderen Beweismitteln) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGHSt 31, 323, 331 f.).
Zu BIII 5
Die Revision greift ein Schreibversehen, nicht einen Verfahrensverstoß nach § 261 StPO auf, soweit sie beanstandet, das Landgericht habe sich zu einem Vorgang aus dem Jahre 1983 auf die Einlassung des Angeklagten vom „5.8.81“ (statt „5.8.91“) bezogen.
Zu BIV 6 (Erwiderung der Revision zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts)
Mit dem Beschluss vom 11. Oktober 1991 hat das Landgericht lediglich die behauptete Feststellung des Zeugen Schwarz zur Gründung des Bauwerks im November 1983 als erwiesen bezeichnet. Dazu steht die Urteilsfeststellung nicht im Widerspruch, die Beteiligten hatten über die Kosten der Baugründung im September 1983 gestritten. Mit dem Beschluss war auch kein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass das Landgericht von der Einlassung des Angeklagten ausgehen werde, man habe im September 1983 über die Kosten nicht gestritten.
Zu BIV 8
a) Auf den Unterschied, es sei „erwiesen“, dass der Vermerk über die Besprechung vom 4. September 1983 dem Angeklagten nicht zugegangen sei (so Beweisbeschluss vom 11. Oktober 1991) bzw. der Zugang des Vermerks beim Angeklagten sei „ungeklärt“ (so die Urteilsfeststellungen), hat das Landgericht nichts zu Lasten des Angeklagten gestützt. Die Überzeugung des Landgerichts von der Absprache am 4. September 1983 gründet sich u. a. auf die Aussage des Zeugen Neßler und dessen bei ihm sichergestellten Vermerk; ob der bei der Besprechung anwesende Angeklagte eine Abschrift dieses Vermerks erhalten hatte, war für die Überzeugungsbildung unerheblich.
b) War der sichergestellte Vermerk unvollständig, was offen blieb, legte das dem Landgericht nicht die Verpflichtung auf, entlastende Umstände zu unterstellen, zumal der Zeuge Neßler zu dem Vermerk ausgesagt hatte.
Zu BV i
Auf der gegen § 261 StPO verstoßenden wörtlichen Wiedergabe eines in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Schreibens vom 9. September 1982 kann das Urteil nicht beruhen.
Zwar wird die wörtliche Wiedergabe eines Schriftstücks in den Urteilsgründen in der Regel darauf hinweisen, dass der Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist. Schriftstücke, die bei der Schilderung eines nicht bestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts aus anderen Gründen, z. B. der Genauigkeit wegen, oder in überflüssiger Weise wörtlich wiedergegeben werden, sind nicht zum Zwecke des Beweises mitgeteilt (vgl. BGHSt 11, 159, 161 f.). So war es hier.
Im Anschluss an die wörtliche Wiedergabe fasst das Landgericht den Inhalt des Schreibens dahin zusammen, der Makler Hogen habe hierdurch mitgeteilt – „so auch vom Angeklagten aufgefasst“ –, er werde „auch künftig nach Kräften in dieser Sache antichambrieren“. Auf diesen einfachen Vorgang, der durch Einlassung des Angeklagten oder Zeugenaussage nach Vorhalt des Schreibens in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein kann und nicht bestritten war, hat sich das Landgericht gestützt; der Wortlaut des Schreibens hatte keine Bedeutung.
Zur Revisionsbegründung des Verteidigers Prof. Dr. Wagner
1. Auf fehlenden Willen zur Tatherrschaft kann sich nicht berufen, wer selbst die Bestechungsleistung erbringt, um aus Dienstpflichtverletzungen eines Beamten Vorteile zu gewinnen. Mittäterschaft scheitert nicht daran, dass eine Unrechtsvereinbarung zwischen anderen Beteiligten bereits getroffen war, als der Angeklagte hinzutrat, selbst Vorteile gewährte und die Vereinbarung für sich nutzte (vgl. Senatsurteil in dieser Sache vom 6. November 1990 – 1 StR 726/89).
2. Der Senat hatte in seiner ersten Entscheidung auf Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten die Strafe für den versuchten Betrug (auch) deshalb aufgehoben, weil nicht auszuschließen war, dass eine Verurteilung wegen weiterer dem Angeklagten angelasteter Tathandlungen die Strafe für den rechtskräftig abgeurteilten versuchten Betrug beeinflussen könnte.
Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von solchen, bei denen trotz niedrigerem Strafrahmen bei Revision des Angeklagten die gleiche Strafe verhängt wurde. Die Verhängung einer höheren Strafe ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3. Das Landgericht hat nicht die Tatsache der Täuschung im Rahmen des versuchten Betruges strafschärfend gewertet, sondern den Umstand, dass der Angeklagte mehrere täuschende Handlungen begangen hatte.
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