Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Mordes und Antrag auf Wiedereinsetzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 686/89
Datum
09.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Mordurteil des Landgerichts Bayreuth ein und beantragte Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer Verfahrensrüge. Das BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als nicht gegeben. Die Revision wird als unbegündet verworfen, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO) und die ergänzte Verfahrensrüge nicht begründet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer Verfahrensrüge ist nur ausnahmsweise zulässig; fehlen die Voraussetzungen, ist der Antrag zu verwerfen.

2

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.

3

Eine ergänzte Verfahrensrüge ist nur dann begründet, wenn sie substantiiert darlegt, dass ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler vorliegt; bleibt dies aus, ist die Rüge unbegründet.

4

Bei Verwerfung des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 19. Juni 1989

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 686/89 in der Strafsache gegen Paul P., aus ████████████████████, geboren am █ 1954 in ██, wegen Mordes.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 1990 einstimmig

Tenor

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Verfahrensrüge wird verworfen, weil die Voraussetzungen für eine solche allenfalls ausnahmsweise gegebene Möglichkeit hier nicht vorliegen (vgl. BGHSt 14, 330; BGH NStZ 1985, 181).

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 19. Juni 1989 wird als unbegündet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die ergänzte Verfahrensrüge wäre auch nicht begründet gewesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MaulSchauenburgGranderath
KuhnBrüning
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