Revision wegen Mordes und Antrag auf Wiedereinsetzung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 686/89
- Datum
- 09.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer Verfahrensrüge ist nur ausnahmsweise zulässig; fehlen die Voraussetzungen, ist der Antrag zu verwerfen.
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.
Eine ergänzte Verfahrensrüge ist nur dann begründet, wenn sie substantiiert darlegt, dass ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler vorliegt; bleibt dies aus, ist die Rüge unbegründet.
Bei Verwerfung des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 19. Juni 1989
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 686/89 in der Strafsache gegen Paul P., aus ████████████████████, geboren am █ 1954 in ██, wegen Mordes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 1990 einstimmig
Tenor
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Verfahrensrüge wird verworfen, weil die Voraussetzungen für eine solche allenfalls ausnahmsweise gegebene Möglichkeit hier nicht vorliegen (vgl. BGHSt 14, 330; BGH NStZ 1985, 181).
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 19. Juni 1989 wird als unbegündet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die ergänzte Verfahrensrüge wäre auch nicht begründet gewesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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