Antrag auf Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin für Revision mangels Darlegung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 686/86
- Datum
- 05.02.1987
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen; für jede Instanz ist die wirtschaftliche Lage erneut darzulegen.
Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen; nur in besonderen Fällen kann die Bezugnahme auf eine frühere Erklärung ausreichen.
Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung genügt nur, wenn sie ausdrücklich erfolgt und den Anforderungen des § 117 Abs. 4 ZPO entspricht.
Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt.
Ein Zuwarten mit der Entscheidung ist nicht geboten, wenn die Antragstellerin keine durchgreifenden Einwendungen vorträgt, die eine Gehörsverletzung oder eine andere rechtsschutzwürdige Verzögerung begründen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 686/86 in der Strafsache gegen ████ aus ████ ███, Manfred, geboren am ████████ in ██, Frankreich, wegen Vergewaltigung u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1987
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren, § 379 Abs. 3, § 397 Abs. 1 StPO, § 119 ZPO; dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat. In besonderen Fällen (§ 117 Abs. 4 ZPO) kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren – nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 446; 1982, 921).
Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten.
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