Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin für Revision mangels Darlegung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 686/86
Datum
05.02.1987
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragt Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz. Die zentrale Frage ist, ob PKH ohne hinreichende Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bewilligt werden kann. Der Senat lehnt den Antrag ab, weil PKH für jede Instanz gesondert zu beantragen ist und die Antragstellerin weder den vorgeschriebenen Vordruck nutzte noch auf eine frühere Erklärung Bezug nahm. Eine rückwirkende Bewilligung kommt nicht in Betracht; ein Hinweishin und Zuwarten war nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen; für jede Instanz ist die wirtschaftliche Lage erneut darzulegen.

2

Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen; nur in besonderen Fällen kann die Bezugnahme auf eine frühere Erklärung ausreichen.

3

Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung genügt nur, wenn sie ausdrücklich erfolgt und den Anforderungen des § 117 Abs. 4 ZPO entspricht.

4

Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt.

5

Ein Zuwarten mit der Entscheidung ist nicht geboten, wenn die Antragstellerin keine durchgreifenden Einwendungen vorträgt, die eine Gehörsverletzung oder eine andere rechtsschutzwürdige Verzögerung begründen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 686/86 in der Strafsache gegen ████ aus ████ ███, Manfred, geboren am ████████ in ██, Frankreich, wegen Vergewaltigung u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1987

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren, § 379 Abs. 3, § 397 Abs. 1 StPO, § 119 ZPO; dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat. In besonderen Fällen (§ 117 Abs. 4 ZPO) kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren – nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 446; 1982, 921).

Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten.

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