Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Förderung der Prostitution und sexueller Missbrauch Minderjähriger

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 686/84
Datum
08.01.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs eines zwölfjährigen Kindes, Beischlafs zwischen Verwandten sowie Förderung und versuchter Förderung der Prostitution zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision wird verworfen. Der BGH bestätigt die Feststellungen zum ‚Bestimmen‘ (§ 180) und zur Einwirkung (§ 180a) und betont die Erforderlichkeit einer Einwirkung von gewisser Intensität. Ausschlaggebend waren Ausnutzen väterlicher Autorität, Schläge, Wiederholungen und die konkrete Planungsintensität.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatbestandsmerkmal des ‚Bestimmens‘ in § 180 Abs. 2 StGB ist nach den für die Anstiftung entwickelten Grundsätzen auszulegen; erforderlich ist eine Einflussnahme auf den Willen der anderen Person, die diese zu einem Verhalten veranlasst, das ohne die Beeinflussung kaum erfolgen würde.

2

Die Tatbestandsalternative des § 180a Abs. 4 StGB (‚Einwirken, um zu bestimmen‘) umfasst eine auf Beeinflussung des Willens zielende Tätigkeit, die der versuchten Anstiftung ähnelt; nicht jede bloße Beeinflussung genügt, vielmehr ist eine Einwirkung von gewisser Intensität erforderlich.

3

Bei der Beurteilung der Intensität und Nachhaltigkeit der Einwirkung sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Ausnutzen väterlicher Autorität, körperliche Gewalt, Wiederholungs- und Nachhaltigkeitsaspekte sowie die Konkretheit des Bestimmungsplans.

4

Für die Förderung der Prostitution genügt in frühen Planungsstadien die hinreichende Konkretisierung des Vorhabens; eine Individualisierung der von der Prostitution betroffenen Dritten ist nicht erforderlich, wenn freie Dritte nach Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit gefunden werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 31. Juli 1984

Rubrum

IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL 1 StR 686/84 in der Strafsache gegen █████████████████ aus SC, geboren am Erdal ████ ██ ██ 1946 in ACT (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Schikora, Dr. Foth, Granderath, Dr. ██ als beisitzende Richter, Staatsanwalt C___ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Juli 1984 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1, 3 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB), Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB), Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 4 StGB), versuchter Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 Abs. 2, 4 StGB) zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Insbesondere ist er durch die Annahme von Tateinheit und Fortsetzungszusammenhang nicht beschwert. Die Verjährung einzelner Teilhandlungen kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen der § 180 Abs. 2, 4 und § 180a Abs. 4 StGB sind in knapper, aber noch ausreichender Weise festgestellt:

Nach § 180 Abs. 2 in Verbindung mit § 180 Abs. 4 StGB 1. wird unter anderem bestraft, wer eine Person unter achtzehn Jahren zu bestimmen versucht, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. Für die Tathandlung des „Bestimmens“ gelten die Grundsätze, die für das gleichlautende Merkmal bei der Anstiftung entwickelt worden sind (Begründung des 4. StrRG, BT-Drucks. VI/1552, S. 24; SK-Horn § 180 Rn. 30). Erforderlich ist die Einflußnahme auf den Willen des anderen, die ihn zu einem Verhalten bringt, zu dem er sich ohne die Beeinflussung nicht entschlossen haben würde (BGHSt 9, 111, 113; BGH, Beschl. v. 18.7.1978 – 1 StR 301/78). Bestimmen ist also Verursachen (Mitverursachen) eines vom Gesetz umschriebenen Verhaltens. In welcher Form und durch welches Mittel die Einflußnahme erfolgt, ist gleich (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 26 Rdn. 7).

Der Angeklagte hat seine zwölfjährige Tochter Dilek zu bestimmen versucht, indem er auf sie „einredete“ (UA S. 4) und sie „zu überreden versuchte“ (UA S. 10). Er hat somit typische Mittel der psychischen Einflußnahme eingesetzt, die angesichts des Alters des Kindes und seiner völligen Abhängigkeit vom Angeklagten zur Verwirklichung des Handlungsunrechts ausreichend waren. Die der Tochter angesonnene Handlung wurde genügend konkretisiert; Dilek sollte umgehend der Straßenprostitution nachgehen und die vom Angeklagten demonstrierten Praktiken mit beliebigen anderen Männern durchführen (UA S. 4, 9, 10). Freier hätten sich nach der Lebenserfahrung mit Sicherheit gefunden. Eine Individualisierung der als Sexualpartner ins Auge gefassten Dritten war in diesem Stadium der Tat nach den Umständen nicht möglich, für die Verwirklichung der Pläne des Angeklagten auch ohne Belang.

Nach der – hier allein in Betracht kommenden zweiten 2. Alternative des § 180a Abs. 4 StGB wird mit Strafe bedroht, wer auf eine Person unter einundzwanzig Jahren einwirkt, um sie zur Aufnahme (oder Fortsetzung) der Prostitution zu bestimmen.

Die Vorschrift ist im Interesse eines möglichst effektiven Jugendschutzes weit gefasst (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. VI/3521 S. 48; Horstkotte in: Niederschriften des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 6. Wahlperiode, 56. Sitzung S. 1731/1732). Der Gesetzgeber hat die bloße Einwirkung auf die zu schützende Person als derart sozialgefährlich erachtet, dass er sie dem erfolgreichen Zuführen zur Prostitutionsausübung – so die erste Tatbestandsalternative – gleichgestellt hat (BGH, Urt. v. 18.1.1977 – 1 StR 787/76).

„Einwirken, um zu bestimmen“ bedeutet eine Tätigkeit, die darauf abzielt, den Adressaten zu beeinflussen und seinen Willen in eine bestimmte Richtung zu lenken; der Sache nach handelt es sich um versuchte „Anstiftung“ (SK-Horn § 180a Rdn. 48; Lenckner in Schönke/Schröder aaO § 180a Rdn. 31; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder aaO § 89 Rdn. 6). Die in der hohen Strafdrohung zum Ausdruck kommende Bewertung des Unrechtsgehalts schließt es allerdings aus, für die Einwirkung im Sinn von § 180a Abs. 4 StGB jede Form der Beeinflussung genügen zu lassen. Erforderlich ist eine Einflußnahme von gewisser Intensität. In die gleiche Richtung deutet die Auslegung des § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB, wonach die Einwirkung auf das Kind eine „Einflußnahme tiefergehender Art“ verlangt (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1973 – 1 StR 509/73 – bei Dallinger MDR 1974, 546; Urt. v. 25.3.1975 – 1 StR 73/75; Urt. v. 20.6.1979 – 3 StR 143/79 – BGHSt 29, 29, 30).

Auch nach diesen Kriterien hat die Verurteilung wegen Förderung der Prostitution Bestand. Bei der Frage nach der Intensität der Einwirkung können die Gesamtumstände des Falles nicht außer Betracht bleiben.

Diese liegen hier in dem Ausnutzen der väterlichen Autorität, dem Missbrauch der sehr jungen Tochter zu sexuellen Handlungen und der Einschüchterung des Kindes durch Schläge. Die Nachhaltigkeit der Einwirkung ergibt sich schon daraus, dass der Angeklagte seine Tochter im Zeitraum August bis September 1983 mindestens achtmal zu überreden versuchte, die Prostitution aufzunehmen, und dass auch dieses Ansinnen für die Tochter Anlass war, von zu Hause wegzulaufen (UA S. 4/5, 9).

HerdegenSchikoraGranderath
KuhnFoth
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