Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Geldfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 686/79
Datum
12.02.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch der Angeklagten wegen Geldfälschung; der BGH hat die Revision verworfen. Das Landgericht hatte mangels Überzeugung von der Kenntnis der Angeklagten von der Fälschung freigesprochen. Der BGH sah keinen Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung oder der Ablehnung von Beweisanträgen und bestätigte außerdem die Einziehung der sichergestellten Banknoten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überzeugungsbildung über Schuld oder Nichtschuld obliegt allein dem Tatrichter; die Revisionsinstanz prüft lediglich, ob bei dieser Überzeugungsbildung ein Rechtsfehler begangen wurde.

2

Für einen Schuldspruch wegen Geldfälschung ist die Überzeugung erforderlich, dass der Angeklagte Kenntnis von der Fälschung hatte; bloße Verdachtsmomente genügen nicht.

3

Lehnt das Gericht einen Beweisantrag wegen fehlender Konkretisierung ab, liegt es in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft, den Antrag zu präzisieren; das Unterlassen einer solchen Ergänzung begründet für sich genommen keinen Revisionsfehler.

4

Die nach § 301 StPO vorzunehmende Überprüfung einer Einziehungsanordnung prüft die Rechtsfehlerfreiheit der Einziehung nach den zugrunde liegenden strafrechtlichen Vorschriften und kann bei fehlenden Rechtsfehlern die Einziehung bestätigen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 27. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 686/79 URTEIL in der Strafsache gegen

1. ██ den Kaufmann Carl-Herwig ███, geboren am ██████ 1943 in Gi,

2. den Kaufmann Hans-Werner ████, geboren am ███████ 1944 in ████████/Saarland,

wegen Geldfälschung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Prof. Dr. ██████████, ███████████, als Verteidiger des Angeklagten ████, Justizhauptsekretärin ████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. März 1979 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Geldfälschung freigesprochen und die sichergestellten falschen spanischen 1.000-Peseten-Noten eingezogen. Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Insoweit ist nur zu bemerken: Die Strafkammer konnte die für einen Schuldspruch erforderliche Überzeugung, dass die Angeklagten die Fälschung gekannt haben, vor allem deshalb nicht gewinnen, weil kein überzeugendes Motiv für die den Angeklagten vorgeworfene Tat ersichtlich ist. Der Tatrichter hat entscheidend auf die ungewöhnliche Menge des nachgemachten Geldes und das offene Vorgehen der Angeklagten abgestellt und hierzu erwogen, dass die Angeklagten – hätten sie gewusst, dass es sich um Falschgeld gehandelt hat – auch davon hätten ausgehen müssen, das nachgemachte Geld werde nicht bei der ███ und █████████████ Bank bleiben, sondern alsbald an die ██████████████ oder die ██████████ weitergegeben und spätestens dort erkannt werden (UA S. 41/42). Es ist demgegenüber nicht ersichtlich, inwiefern die von der Revision vermisste Aufklärung, ob auch der Widerruf der früheren Einlassung des Angeklagten ████ über die Herkunft einer Teilmenge des nachgemachten Geldes unrichtig war und wie die Beleuchtungsverhältnisse im früheren Wohnzimmer des Angeklagten ████ gestaltet waren, zu einer anderen Beurteilung hätte führen können. Es ist zwar nicht unbedenklich, dass die Strafkammer bei der Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen ███████████████ einen Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und dem Gegenstand der Urteilsfindung verneint hat. Nachdem sie diese Auffassung jedoch mit fehlender Konkretisierung bestimmter Verdachtsmomente begründet hat, wäre es Sache des Staatsanwalts gewesen, seinen Beweisantrag entsprechend zu erläutern oder zu ergänzen. Dass dies geschehen sei, hat die Beschwerdeführerin selbst nicht vorgetragen. Auf die Vernehmung des Zeugen ██████ hatte der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung verzichtet. Von Amts wegen brauchte die Strafkammer weder die Zeugen ███████████████ und ████████████████ noch die weiteren in der Revisionsrechtfertigung zu diesem Thema angegebenen Zeugen zu vernehmen.

2. Der Freispruch hält auch sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte ████ in München von unbekannten Dritten in vier Teillieferungen insgesamt 82.895 Stück neue spanische 1.000-Peseten-Scheine geliefert erhalten und diese nach einer mit der ███ und █████████████ getroffenen Vereinbarung durch Geldboten zu dieser Bank zum Wechseln in DM bringen lassen. Die Bank hat noch am gleichen Tag eine Teilmenge von 5.000 Stück der 1.000-Peseten-Scheine an die ██████████████ weitergegeben; dort wurden die Noten als falsch erkannt und von der Polizei beschlagnahmt (UA S. 20). Weder in Form eines Vorschusses noch in sonstiger Weise kam es ganz oder teilweise zur Auszahlung des DM-Gegenwertes von 2.131.301,-- DM (UA S. 9). Die Strafkammer sah sich bei alledem nicht in der Lage, die Einlassung der Angeklagten zu widerlegen, es habe sich nur um einen – allein nach spanischem Recht verbotenen – Devisentransfer gehandelt. Sie konnte sich daher auch – „trotz erheblicher Verdachtsmomente“ (UA S. 23) – nicht mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen, dass die Angeklagten schon zu einem Zeitpunkt vor Anlieferung der Pesetennoten gewusst oder erst nach diesem Zeitpunkt bemerkt haben, dass es sich um nachgemachte Noten gehandelt hat.

b) Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld der Angeklagten zu bilden (vgl. BGHSt 10, 208, 210). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Solche Fehler sind weder von der Revision aufgedeckt noch sonst ersichtlich. Die Strafkammer hat die ihr wesentlich erscheinenden Zeugenaussagen und die Erwägungen, auf die sich der Freispruch der Angeklagten stützt, ausreichend mitgeteilt; sie hat die Beweise einzeln und in ihrer Gesamtheit gewürdigt und dabei weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Es ist zwar richtig, dass zur richterlichen Überzeugung von der Täterschaft ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen; ein mathematischer Schuldbeweis ist nicht erforderlich. Dass die Strafkammer diese Grundsätze nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Dass die Urteilsgründe einen Rechtsfehler enthalten, auf dem der Freispruch beruhen könnte, ist auch den von der Beschwerdeführerin aufgeführten Urteilsstellen nicht zu entnehmen.

3. Die gemäß § 301 StPO gebotene Nachprüfung des auf §§ 76a Abs. 1, 150 StGB gestützten Ausspruchs über die Einziehung der sichergestellten falschen spanischen 1.000-Peseten-Noten der Fälschungsklasse I hat ebenfalls keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

PikartZipfelUlsamer
WoesnerHerdegen
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