Verwerfung sofortiger Beschwerden gegen Entschädigungsentscheidungen für Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 686/79
- Datum
- 12.02.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, wenn der Beschwerdeführer nicht mitteilt, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung beanstandet.
Eine Entschädigung aus der Staatskasse für erlittene Untersuchungshaft setzt voraus, dass die Haft nicht durch eine rechtmäßige Wiederin-Kraft-Setzung eines Haftbefehls gerechtfertigt war.
Die Wiederin-Kraft-Setzung eines Haftbefehls kann gerechtfertigt sein, wenn konkrete Tatsachen (z.B. Veräußerung inländischer Vermögenswerte) den Anschein begründen, der Beschuldigte bereite seine Flucht vor.
Der Beschuldigte muss substantiiert darlegen, dass für die Annahme von Fluchtgefahr maßgebliche Umstände nicht der Fluchtvorbereitung, sondern anderen legitimen Zwecken (z.B. Vermögensauseinandersetzung in einem Scheidungsverfahren) dienten.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 686/79
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Carl-Herwig ███, geboren am [REDACTED] 1943 in [REDACTED], 2. den Kaufmann Hans-Werner S. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1941 in [REDACTED] (Saarland),
wegen Geldfälschung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Februar 1980
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung im Urteil des Landgerichts München I vom 27. März 1979, dass der Angeklagte █████ für die Zeit seiner Untersuchungshaft vom 3. März bis 9. März und vom 20. April bis 27. April 1978 aus der Staatskasse zu entschädigen ist, wird kostenpflichtig verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ███ gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft im Urteil des Landgerichts München I vom 27. März 1979 wird kostenpflichtig verworfen.
3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ████ gegen die Versagung einer Entschädigung für die vom 3. November 1978 bis 27. März 1979 erlittene Untersuchungshaft im Urteil des Landgerichts München I vom 27. März 1979 wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte ████ haben nicht mitgeteilt, weshalb sie die angefochtene Entscheidung jeweils beanstanden. Die Strafkammer hat dem Angeklagten █████ für die Zeit seiner Untersuchungshaft vom 3. März bis 9. März und vom 20. April bis 27. April 1978 zu Recht eine Entschädigung aus der Staatskasse zugebilligt und dem Angeklagten ████ zu Recht eine Entschädigung für die gesamte erlittene Untersuchungshaft versagt. Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ████ waren daher jeweils zu verwerfen.
Auch die sofortige Beschwerde des Angeklagten ████ gegen die Versagung einer Entschädigung für die in der Zeit vom 3. November 1978 bis 27. März 1979 erlittene Untersuchungshaft ist unbegründet. Diese weitere Untersuchungshaft hat der Angeklagte ████ erlitten, nachdem der zwischenzeitlich außer Vollzug gesetzte Haftbefehl vom 14. April 1978 am 2. November 1978 wieder in Vollzug gesetzt worden ist, weil der Angeklagte seine Eigentumswohnung für 375.000,- DM veräußert hatte und deshalb der Anschein bestand, der Angeklagte ████ wolle durch Veräußerung seiner inländischen Vermögenswerte seine Flucht ins Ausland vorbereiten. Selbst in der Beschwerdebegründung behauptet der Angeklagte nicht, er habe das über die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls entscheidende Gericht davon unterrichtet, dass der Verkauf der Eigentumswohnung nicht etwa der Fluchtvorbereitung, sondern nur der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren diene.
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