Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung sofortiger Beschwerden gegen Entschädigungsentscheidungen für Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 686/79
Datum
12.02.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und zwei Angeklagte legten sofortige Beschwerden gegen Teile des Urteils des Landgerichts München I ein, mit dem für bestimmte Zeiträume Entschädigung für Untersuchungshaft gewährt und für andere versagt wurde. Der BGH verwirft die Beschwerden mangels Begründung bzw. als unbegründet und bestätigt die teilweisen Feststellungen des Landgerichts. Die Wiederin-Kraft-Setzung des Haftbefehls aufgrund des Verkaufs inländischer Vermögenswerte und das fehlende substantiiert vorgetragene Gegenvorbringen des Angeklagten rechtfertigen die Versagung weiterer Entschädigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, wenn der Beschwerdeführer nicht mitteilt, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung beanstandet.

2

Eine Entschädigung aus der Staatskasse für erlittene Untersuchungshaft setzt voraus, dass die Haft nicht durch eine rechtmäßige Wiederin-Kraft-Setzung eines Haftbefehls gerechtfertigt war.

3

Die Wiederin-Kraft-Setzung eines Haftbefehls kann gerechtfertigt sein, wenn konkrete Tatsachen (z.B. Veräußerung inländischer Vermögenswerte) den Anschein begründen, der Beschuldigte bereite seine Flucht vor.

4

Der Beschuldigte muss substantiiert darlegen, dass für die Annahme von Fluchtgefahr maßgebliche Umstände nicht der Fluchtvorbereitung, sondern anderen legitimen Zwecken (z.B. Vermögensauseinandersetzung in einem Scheidungsverfahren) dienten.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 686/79

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Carl-Herwig ███, geboren am [REDACTED] 1943 in [REDACTED], 2. den Kaufmann Hans-Werner S. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1941 in [REDACTED] (Saarland),

wegen Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Februar 1980

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung im Urteil des Landgerichts München I vom 27. März 1979, dass der Angeklagte █████ für die Zeit seiner Untersuchungshaft vom 3. März bis 9. März und vom 20. April bis 27. April 1978 aus der Staatskasse zu entschädigen ist, wird kostenpflichtig verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ███ gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft im Urteil des Landgerichts München I vom 27. März 1979 wird kostenpflichtig verworfen.

3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ████ gegen die Versagung einer Entschädigung für die vom 3. November 1978 bis 27. März 1979 erlittene Untersuchungshaft im Urteil des Landgerichts München I vom 27. März 1979 wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe

Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte ████ haben nicht mitgeteilt, weshalb sie die angefochtene Entscheidung jeweils beanstanden. Die Strafkammer hat dem Angeklagten █████ für die Zeit seiner Untersuchungshaft vom 3. März bis 9. März und vom 20. April bis 27. April 1978 zu Recht eine Entschädigung aus der Staatskasse zugebilligt und dem Angeklagten ████ zu Recht eine Entschädigung für die gesamte erlittene Untersuchungshaft versagt. Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ████ waren daher jeweils zu verwerfen.

Auch die sofortige Beschwerde des Angeklagten ████ gegen die Versagung einer Entschädigung für die in der Zeit vom 3. November 1978 bis 27. März 1979 erlittene Untersuchungshaft ist unbegründet. Diese weitere Untersuchungshaft hat der Angeklagte ████ erlitten, nachdem der zwischenzeitlich außer Vollzug gesetzte Haftbefehl vom 14. April 1978 am 2. November 1978 wieder in Vollzug gesetzt worden ist, weil der Angeklagte seine Eigentumswohnung für 375.000,- DM veräußert hatte und deshalb der Anschein bestand, der Angeklagte ████ wolle durch Veräußerung seiner inländischen Vermögenswerte seine Flucht ins Ausland vorbereiten. Selbst in der Beschwerdebegründung behauptet der Angeklagte nicht, er habe das über die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls entscheidende Gericht davon unterrichtet, dass der Verkauf der Eigentumswohnung nicht etwa der Fluchtvorbereitung, sondern nur der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren diene.

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