Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 686/74
Datum
04.03.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und Steuerhehlerei verurteilt. Der BGH hob den Strafausspruch teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück; weitergehende Revisionen wurden verworfen. Als verfahrensfehlerhaft beanstandet wurde insbesondere die fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags (Nichtbehandlung als Hilfsbeweisantrag). Zudem wurde eine einzelne gesetzliche Tilgung im Schuldspruch vorgenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag zur Vernehmung einer Zeugin ist nach § 244 Abs. 3 StPO als Hilfsbeweisantrag zu behandeln, wenn der Antragssteller konkrete Anhaltspunkte für Identität oder Aufenthaltsort der Zeugin vorträgt und ein Ermittlungsversuch nicht von vornherein aussichtslos ist.

2

Eine Revisionsrüge, die auf einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften gestützt wird, genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur, wenn sie das maßgebliche prozessuale Tatbestandsmerkmal substantiiert darlegt und nicht unterschiedliche Vorschriften ohne systematischen Zusammenhang vermischt.

3

Das Unterlassen prozessualer Belehrungen oder Übersetzungsleistungen rechtfertigt eine Rüge nur, wenn dargelegt wird, dass die Unterlassung die prozessuale Lage des Angeklagten oder das Verfahrens- bzw. Urteilsergebnis nachteilig beeinflusst hat.

4

Führt ein verfahrensrechtlicher Fehler oder eine unzutreffende gesetzliche Zitierung im Schuldspruch dazu, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil im Strafausspruch betroffen ist, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen; unbeeinträchtigte Nebenfolgen (z. B. Einziehung) bleiben hiervon unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 24. Mai 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den berufslosen Hermann L ████, geboren am ███ ██ 1947 in ███, Kreis █, amerikanischer Staatsangehöriger, zur Zeit in Haft,

2. den Studenten ███████, geboren am █ ██ ██ in █, amerikanischer ███████████████████, zur ████ in ██ █████, ohne festen Wohnsitz,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mésl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,

Regierungsdirektor ██████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ███

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 24. Mai 1974 im Strafausspruch (II., jedoch nicht III. des Urteilsspruchs) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Jedoch wird im Schuldspruch die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) Betäubungsmittelgesetz gestrichen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (im Falle L) oder Steuerhehlerei (im Falle ███) verurteilt und zwar den Angeklagten ███ zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und zur Geldstrafe von 3.000,-- DM, den Angeklagten B zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und zur Geldstrafe von 1.800,-- DM. Zwei Plastikbeutel mit insgesamt 468 g Cannabisharz sind eingezogen worden.

Die Angeklagten rügen Verletzung formellen und materiellen Rechts. Ihre Rechtsmittel sind zum Teil (soweit sie sich gegen den Strafausspruch richten) begründet.

A) Die Revision des Angeklagten L

I. Verfahrensbeschwerde:

1. Die Rüge, die Aufklärungspflicht sei verletzt worden, weil nicht W selbst oder der seine Erklärungen übersetzende Dolmetscher, sondern der Zeuge ███ zu der Frage gehört worden ist, was Newson zur Herkunft der in seinem Zimmer gefundenen Gegenstände sagte, kann keinen Erfolg haben, weil ein Zusammenhang zwischen den Erklärungen █████ und den Feststellungen nicht ersichtlich ist. Auf einem etwaigen Verfahrensfehler kann demnach das Urteil nicht beruhen.

2. Die Rüge, die Strafkammer habe gegen die Bestimmung des § 256 Abs. 1 StPO verstoßen, ist unzulässig. Die Revision verquickt die Vorschrift des § 256 Abs. 2 StPO mit der des § 256 Abs. 1 StPO, obgleich zwischen beiden Vorschriften kein systematischer Zusammenhang besteht, und beschränkt ihren Vortrag auf Gesichtspunkte, die nur nach § 256 Abs. 2 StPO eine Rolle spielen. Die Begründung des von ihr behaupteten Verfahrensverstoßes genügt infolgedessen nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

3. Die auf die Nichtzulassung der Fragen nach dem Namen, der Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz des Vertrauensmannes gestützte Rüge greift nicht durch, weil auf Grund der beschränkten Aussagegenehmigung des Zeugen Bal offensichtlich ist, dass er die Fragen im Falle ihrer Zulassung nicht beantwortet hätte.

4. Dasselbe gilt für die Fragen, ob der Vertrauensmann eine Vergütung in Geld bekam, wie der für die Auszahlung zuständige Agent heißt und wie hoch die Beträge waren. Auf der prozessual fehlerhaften Behandlung der Fragen durch das Tatgericht (die Entscheidung über die Zulassung der ersten Frage wurde zurückgestellt, erging jedoch nicht; die beiden anderen Fragen wurden nicht zugelassen, ohne dass der Zeuge BaC dazu Stellung nahm) kann daher das Urteil nicht beruhen.

5. Die Rüge, der hilfsweise gestellte Antrag auf Vernehmung der Claudia N. in Mainz hätte nicht als bloße Beweisanregung behandelt werden dürfen, ist begründet. Der Angeklagte war zwar nicht in der Lage, den Familiennamen der Zeugin anzugeben und ihre Wohnung nach Straße und Hausnummer zu bezeichnen. Er hat sich aber auf eine Tatsache – seine Ortskenntnis, die es ihm ermöglichte, das Gericht oder die Strafverfolgungsbehörden zur Wohnung der Zeugin zu führen – berufen, die zur Ermittlung des Namens und des Aufenthalts der Zeugin dienen konnte. Ein Ermittlungsversuch war weder von vornherein aussichtslos, noch lag er außerhalb der in Betracht kommenden Möglichkeiten des Gerichts. Der Antrag auf Vernehmung der Zeugin hätte daher als Hilfsbeweisantrag behandelt werden müssen (vgl. BGH LM StPO § 244 Abs. 3 Nr. 173; BGH bei Dallinger MDR 1971, 547; RG JW 1932, 418; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 244 Anm. IV 5 b). Die Prüfung, ob die Aufklärungspflicht die Herbeischaffung des Beweismittels gebiete (UA S. 14/15), konnte die Entscheidung über den Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO, die möglicherweise auch dahin hätte getroffen werden können, dass die behauptete Tatsache als wahr unterstellt wird, nicht ersetzen. Im Übrigen ist die Begründung, mit der die Strafkammer die Pflicht zur Aufklärung verneint hat, bedenklich. Es ging nicht um die Frage, ob der Angeklagte veranlasst worden ist, „gerade an einen polizeilichen Verbindungsmann zu verkaufen“ (so UA S. 14), sondern darum, ob der Angeklagte „auf Initiative und Drängen“ des Verbindungsmannes „tätig wurde“, ob „das Geschäft auf Provokation“ dieses Mannes „zustande kam“. Diese Frage betraf, wie die Strafkammer ausgeführt hat, eine „für die Strafzumessung nicht unbeachtliche Fallgestaltung“ (UA S. 13). Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil im Strafausspruch auf dem Verfahrensfehler beruht.

II. Sachbeschwerde:

1. Ein Rechtsfehler, der sich auf die den Schuldspruch tragenden Feststellungen ausgewirkt haben könnte, ist nicht zu ersehen. Die rechtliche Beurteilung gibt lediglich Anlass zu einer Berichtigung. Im Urteilsspruch ist neben § 11 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) Betäubungsmittelgesetz auch Buchst. b) dieser Vorschrift angeführt, obwohl die Strafkammer in den Gründen zutreffend (vgl. BGHSt 25, 290, 291) sagt, dass den Angeklagten unbefugtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last zu legen ist (vgl. UA S. 21). Die Neufassung der Bestimmung über Steuerhehlerei durch Art. 161 Nr. 4 EGStGB ist auf die rechtliche Würdigung ohne Einfluss. Die festgestellten Tatumstände ergeben auch die Merkmale der geänderten Bestimmung (§ 398 Abs. 1 Abgabenordnung).

2. Auf Grund des Erfolgs der unter I. 5. abgehandelten Verfahrensrüge und auf Grund der rechtsfehlerhaften Erwägung zum Nachteil des Angeklagten, er habe „mehrfache Formen des strafbaren Umgangs mit Betäubungsmitteln ... erfüllt“, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Bei der neuen Entscheidung über ihn ist zu berücksichtigen, dass die Verhängung auch einer Geldstrafe nur unter den in Art. 299 Abs. 3 EGStGB (i. V. m. § 41 StGB n. F.) genannten Voraussetzungen in Betracht kommt.

Von der Aufhebung des Strafausspruchs wird die nicht zu beanstandende Einziehungsanordnung nicht erfasst.

B) Die Revision des Angeklagten Bardwell

I. Verfahrensbeschwerde:

1. Die Rüge, § 256 Abs. 1 StPO sei verletzt worden, ist unzulässig. Das verlesene Schreiben des Bayerischen Landeskriminalamts war nach seinem Inhalt ein Zeugnis. Die Landeskriminalämter sind Behörden im Sinne des § 256 Abs. 1 StPO (BGH NJW 1968, 206). Nach außen hin wurde das Zeugnis von Kriminalamtmann Be im Namen seiner Behörde abgegeben (vgl. Bl. 131 d. A.). Er unterzeichnete „im Auftrag“. Gegen seine Vertretungsbefugnis hat die Revision nichts vorgebracht. Sie ist infolgedessen ihrer sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Darlegungslast nicht nachgekommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 – 1 StR 42/74 –).

2. Auf die Rüge, der Zeuge ███ sei nicht nach § 57 StPO belehrt worden, kann die Revision nicht gestützt werden, weil nichts darüber gesagt ist, dass und weshalb die Unterlassung der Belehrung sich auf die prozessuale Lage des Angeklagten oder das Verfahrensergebnis nachteilig ausgewirkt hat (vgl. BGHSt 25, 325, 332).

3. Die Rüge, der Dolmetscher ███ sei nur zu Beginn der Hauptverhandlung vereidigt worden, er habe jedoch weder am Schluss der einzelnen Verhandlungsabschnitte noch nach jeder Übersetzung die Richtigkeit seiner Übertragung versichert, ist offensichtlich unbegründet. Die Revision hat die Kommentarstellen, auf die sie sich beruft, missverstanden.

4. Die Beantwortung der Rüge eines „Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Hauptverhandlung“ ergibt sich aus dem, was unter A I 1 ausgeführt ist.

5. Die Rüge, der Zeuge Bat sei entgegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden, ist unbegründet. Der Zeuge handelte in amtlichem Auftrag. Eine strafbare Beteiligung scheidet aus, weil der auf Erfolg der Haupttat gerichtete Wille fehlte. Der Zeuge ███ wollte den Handel mit Betäubungsmitteln nicht fördern, sondern vereiteln (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1974 – 1 StR 300/74 –).

6. Die Rügen, die auf Nichtzulassung von Fragen oder Unterbleiben einer Entscheidung über die Zulassung gestützt sind, haben aus den unter A I 3 und 4 dargelegten Gründen keinen Erfolg.

7. Die Rüge, mit der beanstandet wird, dass zwei Hilfsbeweisanträge des Angeklagten zu Unrecht als Beweisanregungen behandelt worden sind, greift nicht durch, weil das Urteil, soweit es den Angeklagten B betrifft, auf der Nichterhebung der Beweise nicht beruhen kann. Das Vorbringen der Revision, die Strafkammer habe (auf Seite 16 ihres Urteils) „dargelegt, dass der Angeklagte ████ dem Vertrauensmann gegenüber den Angeklagten B als seinen Partner bezeichnet habe“, ist unrichtig. Die Angaben Ls, von denen die Rede ist, hatten zum Gegenstand, „dass er am nächsten Tag mit einem blauen VW-Bus ... dorthin (nach Würzburg) kommen werde“ (vgl. auch UA S. 7). Auch aus anderen Stellen des Urteils ergibt sich nichts, was Anlass zu der Folgerung bieten könnte, die Nichterhebung der Beweise habe sich möglicherweise zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Die für seine Mittäterschaft sprechenden Indizien und die Beweisthemen stehen in keinem Zusammenhang (vgl. insbesondere UA S. 19).

II. Sachbeschwerde:

1. Dafür, dass die Feststellungen auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruhen, ist nichts zu ersehen. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Im Übrigen gilt das zu A II 1 Ausgeführte.

2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zwar unmittelbar nur zum Nachteil des Angeklagten L angestellte Erwägung, er habe „mehrfache Formen des strafbaren Umgangs mit Betäubungsmitteln ... erfüllt“, sich auch zum Nachteil des Angeklagten ████ ausgewirkt hat (vgl. UA S. 27 oben). Zur Frage, ob wiederum die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht kommt, wird auf die Darlegungen zu A II 2 verwiesen.

Von der Aufhebung des Strafausspruchs wird die nicht zu beanstandende Einziehungsanordnung nicht erfasst.

Pfeiffer Mésl

PikartHerdegen
Woesner
Revision gegen Verurteilung wegen unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen — Themis