Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Untreue‑Verurteilung: Aufhebung des Urteils im "Dezember‑Kredit 1960"

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 686/66
Datum
21.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Bankkaufmann, legte Revision gegen zwei Verurteilungen wegen Untreue ein. Der BGH prüfte insbesondere, ob die Hingabe eines Schecks über 400.000 DM der Bank einen Vermögensnachteil verursacht habe. Mangels hinreichender Feststellungen zur Schadensentstehung hob der Senat die Verurteilung in diesem Fall sowie den gesamten Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Untreue muss das Gericht feststellen, dass dem Geschädigten ein Schaden oder zumindest eine konkrete Gefährdung seines Vermögens entstanden ist; bloßer Zahlungsaufschub genügt nur, wenn seine Schadensrelevanz konkret dargelegt wird.

2

Bestehen für die streitige Forderung Sicherheiten (z. B. Garantieerklärung, gedeckte Schecks), hat das Gericht zu prüfen und festzustellen, ob dennoch ein vermögensrechtlicher Nachteil oder eine konkrete Gefährdung vorlag.

3

Eine nachträgliche Wiedergutmachung stellt regelmäßig nur eine nachträgliche Schadensbehebung dar und ist für die strafrechtliche Würdigung der Tat nur insoweit relevant, wie das Gericht dies in den Feststellungen berücksichtigt.

4

Erhebliche Mängel in den tatsächlichen Feststellungen zu einem Verurteilungsgegenstand, die die Strafzumessung beeinflussen können, rechtfertigen die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und die Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 23. Dezember 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Hans-Joachim von ███ ███████████████, geboren ██████████████████ am ██████████ 1904 in ████, Sachbezeichnung: ██████████████████ Du.A., wegen Untreue.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Weber, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ ███████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ ██ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten von ███ wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall „Dezember-Kredit 1960“ (V 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch gegen diesen Angeklagten. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in zwei Fällen (V 1 und X der Urteilsgründe) zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zu zwei Geldstrafen verurteilt. Hiergegen wendet sich seine Revision mit einer Aufklärungsrüge und der Sachbeschwerde; sie hat teilweise Erfolg.

1. Die Aufklärungsrüge, die sich nur auf den Fall X bezieht, dringt nicht durch.

Die Vernehmung des Erbprinzen von ███ ████ neben dem Grafen von ████ erschien der Strafkammer nicht erforderlich, weil sie schon aus der Einlassung des Angeklagten und der Bekundung des Zeugen von ██████ ████ hin Überzeugung gewonnen hatte, dass der Angeklagte nicht mit dem Einverständnis der Bankinhaber gerechnet hat (UA S. 116). Was die ████████ hierzu vorträgt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung des Tatrichters.

Die weiteren Aufklärungsrügen hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.

2. Auch die sachlichrechtlichen Einwendungen gegen den Schuldspruch im Fall X sind unbegründet.

Nach den Feststellungen schädigte der Angeklagte die AC-Bank durch Hergabe eines Schecks in Höhe von 20.000 DM, um dadurch eigene Verbindlichkeiten zu bezahlen. Zu Unrecht meint die Revision, der Bank sei deshalb kein Schaden entstanden, weil sie mit dem Rückstellungskonto des Angeklagten hätte aufrechnen können. Hierin läge allenfalls eine nachtragliche Wiedergutmachung des Schadens; der vom Bundesgerichtshof in BGHSt 15, 342 ████████████ entschiedene Sonderfall ist hier nicht gegeben. Überdies war die Provisionsforderung erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig. Schließlich hätte sich durch Aufrechnung das Rückstellungskonto vermindert und wäre dadurch in dieser Höhe nicht mehr zur Abdeckung der übrigen Schadensersatzforderungen der AC-Bank gegen den Angeklagten verfügbar gewesen.

Soweit die ███████████████████████ anführt, der Angeklagte habe angenommen, die „Auffanggesellschaft“ werde wenige Tage später für den Betrag eintreten, findet diese Behauptung keine Grundlage in den Feststellungen des Urteils. Im Übrigen würde es sich auch hier um eine nachträgliche Wiedergutmachung handeln, die ohne Einfluss auf die strafrechtliche Würdigung als Untreue ist.

Da das Landgericht ausdrücklich feststellt, der Angeklagte habe das Einverständnis der Bankinhaber nicht angenommen (UA S. 116, 117), gehen die an die gegenteilige Annahme geknüpften Erwägungen der Revision fehl.

3. Dagegen kann der Schuldspruch im Fall V 1 nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nicht einwandfrei festgestellt, dass der Angeklagte der AC-Bank durch Hingabe des Schecks über 400.000 DM an den Mitangeklagten ███ einen Schaden zugefügt hat.

Es handelte sich nach dem Willen der Beteiligten um einen kurzfristigen Kredit: der Angeklagte erhielt als Ausgleich dafür einen auf den 15. Dezember 1960 vordatierten, auf die ███████████ ██ ████ gezogenen Scheck des Mitangeklagten ███ über 530.000 DM. Zwar wurde dieser Scheck, der ███████████ des Angeklagten entsprechend, an Fälligkeitstagen nicht eingelöst; die Bank war aber dadurch gesichert, dass der Mitangeklagte ███, der Vorstand der Vereinsbank, die Einlösung garantiert hatte (UA S. 78). Wie das Urteil an anderer Stelle ausführt, löste ███ diese Garantie durch Hergabe zweier am 31. Dezember 1960 fälliger gedeckter Schecks über insgesamt 530.000 DM ein (UA S. 96).

Zieht man diesen Umstand in Betracht, so ist nicht erkennbar, worin der Nachteil der AC-Bank bestehen soll. Ein endgültiger Verlust ist nicht eingetreten. Allerdings wurde die Rückzahlung des Kredits um einen halben Monat hinausgeschoben. Ob aber das Landgericht darin (etwa in Zinsverlust) eine Schädigung der AC-Bank gesehen hat, ist trotz der Ausführungen des Urteils auf S. 79 angesichts der Höhe der Strafe nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Die Strafkammer legt auch nicht dar, ob und aus welchen Gründen sie einen Schaden in der Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs erblickt. Wegen der Garantieerklärung ██ ██ ██ und des bis zum 12. Dezember 1960 noch günstigen Kontenstandes des ███-Rings bei der Vereinsbank (UA S. 98) liegt eine solche Annahme fern, hätte jedenfalls näherer Begründung bedurft. Schließlich hätte das Landgericht diese Umstände bei den Feststellungen zur inneren Tatseite berücksichtigen müssen; bisher ist nicht klar, worauf sich der bedingte Schädigungsvorsatz (UA S. 80) bezieht.

Die neue Verhandlung wird dem Tatrichter allerdings Anlass zur Prüfung geben müssen, ob etwa der den Betrag von 400.000 DM weit übersteigende Scheck von 530.000 DM nicht zur Abdeckung dieses Kredits, sondern zur Rückzahlung der 539.959,28 DM dienen sollte, die ███ zum Erwerb des Grundstücks ████ (Straße) erhalten, jedoch anderweitig ausgegeben hatte (UA S. 62, 77). Die Ausführungen des Urteils auf S. 77 lassen eine solche Sachgestaltung als nicht ausgeschlossen erscheinen. Dann wäre die Rückzahlung der 400.000 DM, in deren Hingabe die Strafkammer eine Schädigung der Bank gesehen hat, nicht durch den Scheck über 530.000 DM und die Einlösungsgarantie gesichert. Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob andererseits ein Zusammenhang zwischen dem Kredit über 400.000 DM und den in derselben Höhe beschafften „Reparaturkrediten“ besteht.

4. Da nicht auszuschließen ist, dass der Schuldspruch im Fall V 1 die übrige Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat, musste der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

FischerHübnerLoesdau
WeberPikart
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