Treffer
BGH Beschluss

Revision der Staatsanwaltschaft wegen Landesrechtsverletzung: BGH für unzuständig erklärt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 686/53
Datum
14.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg‑Fürth und rügte ausschließlich die Verletzung des bayerischen Straffreiheitsgesetzes Nr. 97. Der Bundesgerichtshof erklärte sich für unzuständig, da die Revisionsrüge allein Landesrecht betrifft und damit dem Bayerischen Obersten Landesgericht zugewiesen ist. Die Unzuständigkeit wurde nach § 348 Abs. 1 StPO ausgesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Revision ausschließlich auf die Verletzung eines Landesgesetzes gestützt, ist nicht der Bundesgerichtshof, sondern das zuständige Oberste Landesgericht für die Entscheidung zuständig.

2

Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts richtet sich nach der Art der geltend gemachten Rechtsverletzung (welche Rechtsnorm als verletzt gerügt wird) und nicht nach dem Umfang der Prüfungspflicht des Gerichts.

3

Eine allgemeine Angabe, es werde materielles und prozessuales Recht verletzt, ist bei der Auslegung der Revisionsbegründung dahin zu verstehen, wie die Rüge konkret in der Begründung dargestellt wird.

4

Hat das Revisionsgericht keine sachliche Zuständigkeit, hat es gemäß § 348 Abs. 1 StPO seine Unzuständigkeit auszusprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. Juni 1953

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Josef D. aus █████, ██ geboren am ████████ ███ 1904 in ██████ (Tschechoslowakei), wegen Doppelehe

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 14. April 1954

Tenor

Der Bundesgerichtshof ist zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juni 1953 nicht zuständig.

Zuständig ist das Bayerische Oberste Landesgericht.

Gründe

Die Revision ist ausschließlich auf die Verletzung eines Landesgesetzes gestützt, nämlich des bayerischen Gesetzes Nr. 97 über die Gewährung von Straffreiheit anlässlich des Jahrestages des Inkrafttretens der bayerischen Verfassung vom 24. Januar 1948. Über das Rechtsmittel hat deshalb nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Bayerische Oberste Landesgericht zu entscheiden (§§ 121 Abs. 1 Nr. 1c, 135 GVG; § 9 EGGVG; § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Wiedererrichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in der Fassung vom 15. November 1950).

Die Staatsanwaltschaft erklärt zwar in ihrer Revisionsschrift, sie rüge „die Verletzung materiellen und prozessualen Rechts“. Diese allgemeine Rüge wird aber in der Revisionsbegründung dahin verdeutlicht, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsverletzung nur in einem Verstoß gegen das bayerische Straffreiheitsgesetz findet; andere verfahrens- oder sachlichrechtliche Bestimmungen sieht sie demnach nicht als verletzt an. Eine solche Auslegung ist jedenfalls bei einem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft geboten; dass sie zutrifft, ergibt sich hier überdies aus dem Revisionsantrag. Die Revision stützt sich also im Sinne des § 121 Abs. 1 Nr. 1c GVG nur auf die Verletzung von Landesrecht. Dass diese Rüge das Revisionsgericht verpflichtet, die Anwendung des sachlichen Strafrechts in vollem Umfange zu prüfen (BGH 4 StR 99/50 vom 17. August 1951), ändert hieran nichts; die Zuständigkeit des Revisionsgerichts hängt nicht vom Umfange seiner Prüfungspflicht ab, sondern von der Art der Rechtsnorm, die der Revisionsführer als verletzt bezeichnet.

Der Bundesgerichtshof hat daher nach § 348 Abs. 1 StPO seine Unzuständigkeit auszusprechen.

MantelGlaszmannDr. Schalscha
Dr. PeetzJagusch
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