§ 239 Abs. 2 StGB: Woche überschreitender Freiheitsentzug und Verschuldensmaßstab (§ 56 StGB n.F.)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 686/52
- Datum
- 29.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 240 StGB tritt neben § 239 StGB zurück, wenn der Täter mit dem Mittel der Gewalt ausschließlich die Freiheitsentziehung erreichen will.
Für die Qualifikation des § 239 Abs. 2 StGB wegen Überschreitens der Dauer von einer Woche genügte nach der früheren Rechtsprechung die objektive Folge der Wochenüberschreitung; ein auf diese Folge bezogenes Verschulden war nicht erforderlich.
Nach Inkrafttreten des § 56 StGB n.F. ist eine strafschärfende Erfolgsqualifikation nur anwendbar, wenn der Täter die besondere Folge zumindest fahrlässig verursacht hat; dies gilt entsprechend für § 239 Abs. 2 StGB.
Bei der Prüfung der Verjährung kann nach § 69 Abs. 1 StGB Ruhen eintreten, wenn die für die Strafverfolgung zuständigen Gerichte infolge allgemeiner Schließung nicht tätig werden konnten; die Verjährung kann durch richterliche Handlungen nach § 68 StGB unterbrochen werden.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor, wenn sich dem Tatrichter nach den bisherigen Beweisergebnissen keine weitere Beweiserhebung als erforderlich aufdrängen musste und ein entfernter Zeuge angesichts Zeitablaufs und geringer Erkenntniserwartung keine zusätzliche Aufklärung verspricht.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 30. Juni 1952
Rubrum
in der Strafsache
gegen
████████████████ ██████████ ███ — a) den ████ ███, geboren am ██ in ██, ███ ██, — b) geboren am ██, wegen Freiheitsberaubung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1953, an der teilgenommen haben: Dr. Würchner, Senatspräsident als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, ███████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird 1.) das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, und die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des gegen ihn gerichteten Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weiteren Revisionen der Angeklagten ███ werden verworfen. Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft werden in diesem Umfange der Staatskasse auferlegt; der Angeklagte ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ███ haben teilweise Erfolg.
I. 1.) Zur Tat des Angeklagten ███ a) Soweit die Strafkammer die Merkmale der einfachen Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB feststellt, zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler. Da der Angeklagte durch dieselbe Handlung zwei Menschen die Freiheit entzogen hat, ist auch die Annahme zweier in Tateinheit stehender Straftaten rechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich ist auch die Verneinung einer Nötigung nach § 240 StGB im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar begegnet die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe keine Gewalt gebraucht, rechtlichen Bedenken. § 240 StGB ist aber neben der Sondervorschrift des § 239 StGB hier deshalb nicht anwendbar, weil der Angeklagte mit dem Mittel der Gewalt nicht mehr als die Freiheitsentziehung erreichen wollte (RGSt 25, 147; BGH 3 StR 301/51).
b) In § 239 Abs. 2 StGB wird die Freiheitsberaubung unter höhere Strafe gestellt, wenn sie für den Verletzten bestimmte Folgen nach sich zieht. Die Folge einer schweren Körperverletzung (im Sinne des § 224 StGB) hat die Strafkammer mit zureichenden Gründen verneint. Soweit sie aber dem Angeklagten die lange, eine Woche weit übersteigende Dauer der dem Siegfried ███ zugefügten Freiheitsentziehung nicht zurechnet, sind ihre Ausführungen rechtlich nicht zu billigen. Die Revision rügt das mit Recht.
Das Landgericht begründet seine Ansicht mit der Erwägung, dem Angeklagten sei, soweit erweislich, nicht bewusst gewesen, dass dem ██ die Freiheit auf mehr als eine Woche werde entzogen werden; dessen Konzentrationslagerhaft habe er nicht in seinen Willen eingeschlossen.
Das Landgericht geht hiernach anscheinend davon aus, dass der Täter nur dann der schwereren Strafe des § 239 Abs. 2 unterliege, wenn er vorsätzlich die eine Woche übersteigende Dauer der Freiheitsentziehung herbeigeführt hat. Das ist rechtsirrig. Für die Anwendung des § 239 Abs. 2 genügte bisher nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs die äußere Folge, dass der Freiheitsentzug die Zeit von einer Woche überschritten hat; das Verschulden des Täters brauchte sich hierauf nicht zu erstrecken (RGSt 61, 179; BGH 2 StR 52/50 vom 7. März 1952; 4 StR 29/50 vom 2. Mai 1952; 2 StR 24/51 vom 16. Januar 1953).
Da sich jene äußere Folge aus den ██████████████ zweifelsfrei ergibt, kann die gegen den Angeklagten getroffene Entscheidung nicht bestehen bleiben.
Die soeben dargelegte Rechtslage ändert sich indes vom 4. Oktober 1953 ab. Nach § 56 des neu gefassten Strafgesetzbuches (Art. 1 Nr. 1 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953) trifft eine höhere Strafe, die das Gesetz an eine besondere Folge der Tat knüpft, den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig verschuldet hat. Das gilt entsprechend auch für die straferschwerenden Folgen des § 239 Abs. 2 StGB; nach § 2 Abs. 2 des neugefassten Strafgesetzbuches wird der § 56 in der neuen Hauptverhandlung auch zugunsten des Angeklagten anzuwenden sein. Die ██████████ ██████████████ schließen eine solche Fahrlässigkeit des ███ nicht aus. In dem Urteil wird zwar auch gesagt, er habe nicht annehmen können, dass der von ihm unberechtigt vorgenommenen Festnahme ein wochenlanger Freiheitsentzug folgen werde. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diesem Ausspruch die für die Fahrlässigkeit geltenden Maßstäbe zugrunde gelegt worden sind (vgl. dazu etwa RGSt 67, 12, 18). Er kann überdies durch die ihn unmittelbar folgende Erwägung der Strafkammer beeinträchtigt sein, im August 1939 habe man über die Einrichtung der Konzentrationslager noch zu wenig gewusst. Ein solcher Erfahrungssatz besteht in dieser Allgemeinheit nicht; eine daraus gezogene Schlussfolgerung wäre daher rechtlich fehlerhaft. Die Konzentrationslager wurden schon kurz nach der sogenannten Machtergreifung des Nationalsozialismus im Frühjahr 1933 eingerichtet, und die Zahl der dort festgehaltenen Personen war schon damals bedeutend; auch die ersten Judenverfolgungen haben schon im Frühjahr 1933 stattgefunden. Das ist der Bevölkerung, namentlich in den Großstädten, nicht verborgen geblieben. Für den Angeklagten würde dies in besonderem Maße dann zu gelten haben, wenn die Behauptung der Revision zutrifft, dass er damals ein hohes Amt in einer Parteigliederung der NSDAP bekleidete und Reichstagsabgeordneter war. Damit wird sich die Strafkammer in der neuen Verhandlung auseinanderzusetzen haben. Die Frage des Vorsatzes, namentlich des bedingten, wird in der kommenden Verhandlung ohnehin nochmals zu prüfen sein.
Die Frage der Verjährung anlangt, so ist die Ansicht des Landgerichts, die Voraussetzungen des bayerischen Gesetzes Nr. 22 zur Abndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946 (Bayer. GVBl. 1946 S. 182) seien gegeben, rechtlich unbedenklich. Das Landgericht übersieht jedoch, dass nach Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes die Verjährung nur bis zum 30. Juli 1945 als gehemmt anzusehen ist. Sollte der Angeklagte eines Verbrechens gegen § 239 Abs. 2 StGB schuldig sein, so ist die Verjährungsfrist von 10 Jahren (§ 67 Abs. 1 StGB) seit dem 1. Juli 1945 allerdings noch nicht abgelaufen. Stellt sich die Tat des Angeklagten aber nur als Vergehen gegen § 239 Abs. 1 StGB dar, so gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 67 Abs. 2 StGB). Aus den Akten der vorliegenden Strafsache ist innerhalb dieser Frist seit dem 1. Juli 1945 keine die Verjährung unterbrechende richterliche Handlung gegen den Angeklagten festzustellen; eine solche hat vielmehr, soweit ersichtlich, erst am 1. August 1950 stattgefunden (Bl. 31 a).
Das Landgericht wird daher gegebenenfalls zu untersuchen haben, ob und wie lange die Verjährung über den 1. Juli 1945 hinaus nach § 69 Abs. 1 StGB geruht hat. Das würde zu bejahen sein während eines Zeitraumes, in welchem sämtliche für eine Strafverfolgung des Angeklagten in Betracht kommenden Gerichte des Tatorts und des Wohnsitzes nach Art. 1 MilRegGes. Nr. 2 geschlossen waren (BGHSt 1, 84, 89; 2, 54).
2.) Zu den Taten des Angeklagten ███ a) Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nicht ausdrücklich gegen die Verurteilung dieses Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung. Ihre Sachrüge erfasst indes auch diesen Teil des Urteils. Ein Rechtsfehler hat sich insoweit jedoch nicht feststellen lassen (vgl. auch die Ausführungen unter II).
Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Die Ansicht des Landgerichts, die Voraussetzungen des Art. 1 des bayerischen Gesetzes Nr. 22 zur Abndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946 seien gegeben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings gilt nach Art. 2 Abs. 1 dieses Gesetzes die Verjährung nur bis zum 30. Juli 1945 als gehemmt. Zu diesem Zeitpunkt war aber keine deutsche Behörde in der Lage, die Strafverfolgung des Angeklagten aufzunehmen. Die in Betracht kommenden Gerichte des Tatorts ███████████ wie des Wohnsitzes des Angeklagten (schon damals ██████████) waren durch Art. I MilRegGes. Nr. 2 geschlossen worden. Nach den von hier angestellten Ermittlungen hat als erstes dieser Gerichte das Amtsgericht Nürnberg am 29. September 1945 seine Tätigkeit in Strafsachen wieder aufgenommen. Bis dahin ruhte die Verjährung gemäß § 69 Abs. 1 StGB (BGHSt 1, 84, 89; 2, 54). Sie würde demnach mit dem 28. September 1950 abgelaufen sein (§ 67 Abs. 2 StGB). Vorher ist sie aber durch eine gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung nach § 68 StGB unterbrochen worden. Am 1. August 1950 hat nämlich das Amtsgericht Nürnberg Termin zur Vernehmung des Zeugen ██ anberaumt (Bl. 31 a d. A.). Die mit diesem Tage neu beginnende 5-jährige Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen.
b) Das Landgericht hat die Überzeugung erlangt, der Angeklagte ███ habe nicht erkannt, dass ████ zu der Freiheitsentziehung beigetragen hat, die dem Siegfried ███ und der Frau ███ auferlegt worden ist. ████████████ hat sich nach der ███████ des Tatrichters nicht erweisen lassen, ██ den Trupp befehligt zu haben, der die beiden Festgenommenen abgeholt hat. Diese Beweiswürdigung entzieht sich, soweit sie nur in rechtlicher, nicht in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen ist, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Das gilt zunächst sachlichrechtlich. Die Urteilsgründe nehmen zwar bei der Erörterung dieser Frage zu der Stellung des █████ █████████████ zu den Bekundungen des Zeugen ███ keine Stellung, doch spricht nichts dafür, dass der Tatrichter die eidliche Aussage, die er in der Hauptverhandlung verlesen und sonst als glaubwürdig bezeichnet hat, bei seinen Erwägungen etwa völlig außer Acht gelassen hat. Er hat bei der Annahme, dass ███ in diesem Punkte eine Selbsttäuschung des Zeugen ebensowenig ausgeschlossen hat wie bei der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugin ███, bei der er die Möglichkeit eines Irrtums eingehend erörtert hat. Dass sich das Landgericht nicht des nachhaltigen Eindrucks bewusst gewesen sei, den die weit zurückliegenden Ereignisse bei Frau ██████ hinterlassen mussten, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Tatrichter war auch nicht gehindert, bei der Würdigung der Beweise eine Reihe von Umständen zu berücksichtigen, die dafür sprachen, dass nicht der Angeklagte ███, sondern ein gewisser ███ der sich nach den Angaben anderer Zeugen einer derartigen Tat gerühmt haben soll, der Führer des Trupps gewesen ist, der die beiden Festgenommenen abgeholt und dann schwer misshandelt hat. Für die Annahme, die Strafkammer könne die Möglichkeit übersehen haben, dass sich ähnliche Vorkommnisse in jener Zeit auch sonst ereignet haben, ist kein Anhaltspunkt hervorgetreten. Im Übrigen würden solche Vorkommnisse den nicht allzu hohen Beweiswert, den das Gericht jenen Umständen beigemessen hat, nicht beseitigt haben. Es bestand daher für die Strafkammer auch keine verfahrensrechtliche Verpflichtung nach § 244 Abs. 2 StPO, ähnlichen Ereignissen nachzugehen. Der Tatrichter hat die Aufklärungspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass er den Versuch unterließ, den in Südafrika wohnhaften Zeugen ███ zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen. Da die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat 19 Jahre zurücklag und ███ ihn nur einmal, nach 17 Jahren, wiedergesehen hatte, brauchte sich das Gericht angesichts der sonstigen Beweisergebnisse von einer persönlichen Vernehmung des ████ ganz abgesehen davon, ob sie durchführbar gewesen wäre, keine weitere Aufklärung zu versprechen.
Die Verneinung einer Freiheitsberaubung und Nötigung rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Frage der Nötigung wird auch auf das oben Bemerkte verwiesen.
c) Der Ausspruch, dass der Angeklagte ███ im Übrigen freigesprochen werde, erweist sich im Ergebnis als gerechtfertigt.
In den Urteilsgründen führt das Landgericht aus: „Da ein Tatbeitrag des ███ zur Freiheitsberaubung, wie geschildert, nicht erwiesen ist und auch nicht feststeht, dass er der Führer des Kommandos war, das die beiden Festgenommenen abgeholt hat, war er von einem Verbrechen bzw. Vergehen der Freiheitsberaubung und Nötigung freizusprechen.“
Hierbei ist nicht beachtet, dass dem Angeklagten ██ in der Anklageschrift (vgl. Art. 8 Abschnitt III Nr. 414 des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950) als selbständige Straftaten vorgeworfen worden waren: aa) schwere Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Siegfried ███, bb) einfache Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Frau ███.
Zu dem ersten Anklagepunkt hat sich die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen an Siegfried ██, ergeben. Insoweit blieb wegen der von der Anklage angenommenen Tateinheit von Freiheitsberaubung und Nötigung kein Raum für einen Freispruch. Vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und Nötigung im zweiten Anklagepunkt hat sich in der Hauptverhandlung keine strafbare Handlung des Angeklagten feststellen lassen. Insoweit war er freizusprechen.
Der dem Landgericht in den Entscheidungsgründen unterlaufene Fehler in der Urteilsformel kommt nicht zum Ausdruck; denn diese enthält hinsichtlich des Angeklagten ███ neben der Verurteilung wegen der dem ██ zugefügten gefährlichen Körperverletzung nur einen Freispruch „im Übrigen“.
II. Zu den Verfahrensrügen der Revision des Angeklagten ████ ist folgendes zu bemerken:
1.) Dass der Mitangeklagte ███ über das Gespräch im ███████ anders ausgesagt hat als der Mitangeklagte ████, geht aus dem Urteil nicht hervor. War es der Fall, so war der Tatrichter, der die Beweisergebnisse frei zu würdigen hatte, doch nicht gehindert, den Angaben des ███ den Vorzug zu geben. Er war auch durch keine gesetzliche Vorschrift gehalten, dies zu begründen.
Das Vorbringen der Revision vermag die Beurteilung des Tatrichters nicht auszuräumen, dass ███ in der Verhandlung keinen Grund angegeben hat, der dem ██ Anlass zu einer falschen Aussage gegeben haben könnte, und dass ein solcher Grund für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich geworden ist. Der Vortrag der Revision ist gegenüber den Urteilsfeststellungen neu und daher in diesem Rechtszug nicht beachtlich.
2.) Die Strafkammer hat die Überzeugung erlangt, der Angeklagte habe die Misshandlung nicht zu Beginn der Nacht, sondern erst gegen Abend, wenn nicht gar in der Nacht, vorgenommen. Die Aussage des Zeugen █████, dass er den Angeklagten am Nachmittag besucht habe, hat sie ersichtlich dahin verstanden, dass er sich über den Tag seines Besuches irrte, da er den Angeklagten nicht mehr angetroffen habe, als er schon weggegangen war. Der Tatrichter hat andererseits die Aussage des ████, dass ███ keine SA-Uniform trug, als unrichtig angesehen, weil die Person, die ihn gegen den ███████ stieß, als „SA-Mann“ bezeichnet worden ist. Diesen Widerspruch hatte er zu beachten. Er würde dabei zu berücksichtigen haben, dass ███ nach den Angaben des █████ von zahlreichen Personen stundenlang misshandelt wurde und das Bewusstsein verlor. Bei diesen Umständen und wenn es jener Unstimmigkeit unter den Zeugenaussagen keine Bedeutung beizumessen, so lässt sich dies rechtlich nicht beanstanden. Die Urteilsfeststellungen selbst enthalten keinen unlösbaren Widerspruch.
3.) Was die Revision zur Begründung ihrer sachlichrechtlichen Angriffe vorträgt, ist zum Schuldspruch nicht geeignet, einen anderen Sachverhalt als den vom Tatrichter festgestellten als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen.
4.) Die Angriffe der Revision gegen das Strafmaß des Beschwerdeführers hat das Landgericht ausreichend Rechnung getragen.
Die lange seit der Tat vergangene Zeit erwähnte es nicht als strafmildernd; es stand in seinem Ermessen, ob es diesen Umstand berücksichtigen wollte. Übrigens liegt es nahe, dass die verhältnismäßig milde Strafe, die gegen den Angeklagten trotz der von der Strafkammer hervorgehobenen „ganz ungewöhnlichen Rohheit“ seiner Tat ausgesprochen wurde, sich auch aus der Dauer der inzwischen verflossenen Zeit erklärt.
Der Revision des Angeklagten war nach alledem der Erfolg zu versagen.
| Glanzmann | Peetz | Dr. Würchner | |||
| Heimann-Trosien | Dr. Schalscha |