Einziehung bei Weinverstoß: Vorrang von § 13 Abs. 1 S. 1 LebMG vor § 28 WeinG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 68/61
- Datum
- 20.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Verstoß gegen Vorschriften des Weingesetzes aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 31 Satz 1 WeinG nach § 11 LebMG bestraft, richtet sich auch die Einziehung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG.
Der Begriff „Strafvorschriften“ in § 31 Satz 1 WeinG umfasst auch Regelungen über Nebenfolgen wie Einziehung und Vernichtung.
§ 28 Abs. 2 WeinG bezweckt nicht, die strengere Einziehungsregel des nach § 31 Satz 1 WeinG maßgeblichen anderen Gesetzes zu verdrängen, sondern lediglich eine Einziehung zu ermöglichen, wenn dieses Gesetz keine Einziehungsgrundlage bietet.
Der Vorrang des Weingesetzes als Sondergesetz nach § 33 WeinG tritt im Bereich der Straffolgen zurück, soweit § 31 Satz 1 WeinG die Anwendung der Strafvorschriften des Weingesetzes bei höherer Strafandrohung anderer Gesetze ausschließt.
Bei Gesetzeskonkurrenz zwischen Weingesetz und Lebensmittelgesetz ist für Strafe und Einziehung einheitlich dasjenige Gesetz maßgeblich, das aufgrund der Konkurrenzregelung die höhere Strafandrohung zur Anwendung bringt.
Rubrum
Amtliche Sammlung: ja
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1961
Beschluss:
In der Strafsache gegen █████ kart ███ ██, den Weinkommissionär ███, geboren am ███ 1912 in ██, wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Juni 1961
Leitsatz
Ist ein Verstoß gegen das Weingesetz nach § 11 des Lebensmittelgesetzes zu ahnden, so bestimmt sich die Einziehung nicht nach § 28 Abs. 1 des Weingesetzes, sondern nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittelgesetzes.
Tenor
Ist ein Verstoß gegen das Weingesetz nach § 11 des Lebensmittelgesetzes zu ahnden, so bestimmt sich die Einziehung nicht nach § 28 Abs. 1 des Weingesetzes, sondern nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittelgesetzes.
Gründe
I.
Der Angeklagte verkaufte und lieferte im Herbst 1957 unter der Bezeichnung „Fleiner Weißriesling Altenberg“ und „Fleiner Weißriesling Altenberg mit Traminer“ einen größeren Posten Wein. Beide Bezeichnungen entsprachen nicht der Herkunftslage des Weines.
Das Schöffengericht Heilbronn hat den Angeklagten deshalb wegen Betruges in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Vergehen gegen § 4 Nr. 3, § 11 Abs. 1 LebMG verurteilt und außerdem gemäß § 13 Abs. 1 LebMG den bei der Käuferin sichergestellten Wein eingezogen.
Das Landgericht Heilbronn hat den Angeklagten auf seine Berufung wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen § 4 Nr. 3, § 11 Abs. 5 LebMG verurteilt und dabei in Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 WeinG von der Einziehung des Weins abgesehen.
Der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Ablehnung der Einziehung richtet, möchte das Oberlandesgericht Stuttgart stattgeben. Es meint, bei einer Verurteilung aus § 11 LebMG sei die Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 WeinG ausgeschlossen; vielmehr bestimme sich in diesem Falle die Einziehung allein nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG, der auch bei fahrlässigem Verhalten die Einziehung zwingend vorschreibt.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Revisionsgericht jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 1956 (LebME 1, 79) gehindert. Dort ist ausgesprochen, dass sich gemäß § 28 Abs. 2 WeinG bei einem Verstoß gegen Vorschriften dieses Gesetzes die Einziehung auch dann nach § 28 Abs. 1 richte, wenn die Strafe aus § 11 LebMG zu entnehmen sei. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat deshalb die Frage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Voraussetzungen zur Vorlage nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 2 GVG sind gegeben.
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs 4 StR 528/52 vom 5. Februar 1953 (LM Nr. 2 zu § 11 LebMG = LebME 1, 24) ist die Vorlegungsfrage nicht entschieden. Der darin bestätigten Einziehung des Weins nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG lag ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 und 2 LebMG und § 9 WeinG zugrunde. Für diesen Fall schreibt nicht nur § 15 Abs. 1 Satz 1 LebMG, sondern auch § 28 Abs. 1 Satz 1 WeinG die Einziehung zwingend vor. Die Frage, in welchem Verhältnis § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG und § 28 Abs. 1 Satz 2 WeinG zueinander stehen, ist durch diese Entscheidung nicht berührt worden.
II.
In der Sache selbst tritt der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.
Das Inverkehrbringen von Wein unter einer irreführenden Bezeichnung fällt unter die Straftatbestände sowohl des Weingesetzes (§ 5 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3) als auch des Lebensmittelgesetzes (§ 4 Nr. 3, § 11 in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 14. August 1943).
Die Strafvorschriften des Weingesetzes finden nach § 31 Satz 1 keine Anwendung, wenn die Tat nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist. Demzufolge waren im vorliegenden Falle, wie Amts-, Land- und Oberlandesgericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LebME 1, 101; 1 StR 256/54 vom 28. Oktober 1954; 1 StR 289/54 vom 11. Januar 1955; 1 StR 694/59 vom 23. Februar 1960) mit Recht angenommen haben, nur die Strafvorschriften des Lebensmittelgesetzes anzuwenden, weil in dessen § 11 höhere Strafen angedroht sind als in § 26 WeinG.
Ist aber die Strafe dem Lebensmittelgesetz zu entnehmen, so richtet sich auch die Einziehung des Weins nach diesem Gesetz.
1. In den §§ 26 bis 40 WeinG sind die strafrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz geregelt, darunter in § 28 auch die Einziehung oder Vernichtung von Erzeugnissen oder Stoffen. Im Anschluss daran bestimmt § 31, welche Vorschrift anzuwenden ist, wenn Strafbestimmungen des Weingesetzes mit denjenigen anderer Gesetze zusammentreffen. Diese Stellung des § 31 im gedanklichen Aufbau des Gesetzes zeigt, dass „Strafvorschriften“ alle vorangehenden Bestimmungen sind, die sich über die Tatfolgen aussprechen, also auch diejenigen über die Einziehung und andere Nebenfolgen.
2. Dem steht § 33 WeinG nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung bleiben die Vorschriften anderer die Herstellung und den Vertrieb von Wein betreffender Gesetze, insbesondere auch des Lebensmittelgesetzes unberührt, soweit nicht die Vorschriften des Weingesetzes entgegenstehen. Das bedeutet, dass das Weingesetz als Sonderregelung dem allgemeinen Lebensmittelrecht vorgeht. Dies gilt sowohl für die eigenständigen Tatbestände des Weingesetzes als auch für die Vorschriften, die allgemeine Tatbestände des Lebensmittelrechts, wie Nachmachen, Verfälschen, Verwendung einer irreführenden Bezeichnung für den Verkehr mit Wein, in besonderer Weise regeln. So stellt § 33 WeinG z. B. sicher, dass ein nach dem Weingesetz zulässig hergestellter Wein nicht als ein verfälschtes Erzeugnis im Sinne des § 4 Nr. 1 LebMG und eine nach dem Weingesetz zugelassene Bezeichnung nicht als irreführend im Sinne des § 4 Nr. 3 LebMG angesehen werden kann, obwohl dies sonst ohne § 33 WeinG regelmäßig der Fall wäre, weil Wein ein unter § 1 LebMG fallendes Lebensmittel ist. Das Sondergesetz hat Vorrang vor dem allgemeinen Gesetz jedoch nur insoweit, als es nicht selbst vor diesem wieder zurücktritt. Seit die Strafbestimmungen in § 11 LebMG i. d. F. vom 17. Januar 1936 durch die Verordnung vom 14. August 1943 verschärft worden sind, enthält § 31 Satz 1 WeinG für die Strafvorschriften einen solchen Rangrücktritt.
3. Der Rechtsansicht des Senats steht auch nicht § 28 Abs. 2 WeinG entgegen, wonach die Einziehungsvorschriften des Weingesetzes auch dann Anwendung finden, wenn die Strafe auf Grund eines anderen Gesetzes zu bestimmen ist. Zwar könnte eine nur wörtliche Auslegung dieser Vorschrift zu der Annahme verleiten, als richte sich die Einziehung in jedem Falle nach den Vorschriften des Weingesetzes. Nach ihrem Zweck will § 28 Abs. 2 WeinG jedoch nur die rechtliche Möglichkeit der Einziehung auch in den Fällen sicherstellen, in denen anstelle der Strafvorschriften des Weingesetzes auf Grund seines § 31 Satz 1 die Strafbestimmungen eines solchen anderen Gesetzes angewendet werden, das selbst keine Grundlage für die Einziehung bietet.
Dass dies der gesetzgeberische Grund der Vorschrift ist, bestätigt ihre Entwicklungsgeschichte. Als das Weingesetz 1909 erlassen wurde, sah die Rechtsprechung die Einziehung nach diesem Gesetz als Nebenstrafe und nicht als polizeiliche Sicherungs- oder Vorbeugungsmaßnahme an. Auch ließ sie beim rechtlichen Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 73 StGB) neben der Hauptstrafe aus dem strengeren Gesetz keine Nebenstrafe aus dem milderen Gesetz zu. Daher musste, um die Einziehung auch dann zu ermöglichen, wenn das zur Anwendung kommende strengere Strafgesetz keine Einziehungsgrundlage bot, § 31 Abs. 3 WeinG für diesen Fall die Einziehung ausdrücklich anordnen. Weil andererseits § 73 StGB der Anordnung einer Sicherungsmaßnahme aus dem milderen Gesetz nicht entgegensteht (RGSt 46, 131), wurde, seitdem die Rechtsprechung die Einziehung nach dem WeinG als polizeiliche Sicherungs- oder Vorbeugungsmaßnahme ansieht (RGSt 50, 386 im Anschluss an RGSt 46, 131 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung), § 31 Abs. 3 WeinG überflüssig.
Das Weingesetz 1930 hat dann eine neue Rechtslage geschaffen, indem es in § 31 Satz 1 bestimmte, dass die Strafvorschriften des Weingesetzes keine Anwendung finden, wenn die Tat nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist. Entsprechend dieser sog. „Subsidiaritätsklausel“ sind auch die Bestimmungen über die Einziehung beim Zusammentreffen von Verstößen gegen das Weingesetz mit solchen gegen andere eine höhere Strafandrohung enthaltende Gesetze geändert worden: § 28 Abs. 2 ermöglichte nunmehr die Einziehung auch für die Fälle der sog. Gesetzeseinheit, falls das verdrängende schwerere Gesetz keine Einziehung vorsieht. Dies war deshalb von Bedeutung, weil die damalige Rechtsprechung im Gegensatz zu heute (vgl. u. a. BGHSt 8, 46, 52) noch nicht den Grundsatz entwickelt hatte, dass auch bei Gesetzeseinheit Nebenstrafen und Nebenfolgen aus den verdrängten milderen Gesetzen verhängt werden dürfen. Aus alledem ergibt sich, dass § 28 Abs. 2 WeinG 1930 bei Verstößen gegen das Weingesetz unter allen Umständen, d. h. für die Fälle, in denen das anzuwendende andere Gesetz überhaupt keine Einziehungsbestimmungen oder mildere als § 28 Abs. 1 Satz 1 WeinG enthält, aus sicherheitspolizeilichen Gründen die Einziehung der Getränke wenigstens im Umfang des § 28 Abs. 1 sicherstellen wollte. Damit erschöpft sich aber auch der Zweck der Bestimmung. Keineswegs geht ihre Wirkung so weit, dass zugunsten der Kannvorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 WeinG die zwingende Einziehungsbestimmung des nach § 31 Satz 1 dieses Gesetzes für den Strafausspruch maßgeblichen anderen Gesetzes ausgeschaltet würde. Es muss vielmehr auch insoweit das strengere Gesetz angewendet werden. Etwas anderes kann für das Verhältnis des Weingesetzes zum Lebensmittelgesetz entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts Koblenz in seiner Entscheidung vom 29. November 1956 nicht etwa deshalb gelten, weil die Strafbestimmungen in § 26 WeinG, soweit sie sich auf Verstöße gegen die Bezeichnungsverbote in §§ 5 ff. beziehen, zur Zeit des Erlasses dieses Gesetzes im Gegensatz zu der durch die Änderungsverordnung vom 14. April 1943 geschaffenen Rechtslage strenger waren als diejenigen in § 13 LebMG 1927 (= § 12 LebMG 1936) und sich demgemäß Strafe und Einziehung nach dem Weingesetz bestimmten (vgl. § 31 Satz 2 WeinG). Maßgebend ist allein, dass infolge der Einbeziehung des § 4 in § 11 LebMG 1936 durch die Verordnung vom 14. August 1943 die allgemein geltende Bestimmung in § 71 StGB wirksam geworden ist mit der Folge, dass die in § 26 WeinG und in § 12 LebMG bezeichneten Vorschriften nunmehr nach der letzterwähnten Strafbestimmung zu ahnden sind. Hieraus ergibt sich zwangsläufig aber auch als weitere Folge, dass sich die Einziehung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG bestimmt; einer ausdrücklichen Anpassung des § 28 Abs. 2 WeinG an die neue Rechtslage bedurfte es hierzu nicht (vgl. hierzu Zipfel in Erbs strafrechtliche Nebengesetze Anm. 2 zu § 28 WeinG). Jedenfalls hat auch der Gesetzgeber später bei Erlass des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I, 950) § 28 Abs. 2 WeinG nicht im gegenteiligen Sinne abgeändert, obgleich er sich in Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 mit der DurchführungsVO zum Weingesetz vom 16. Juli 1932 (RGBl. I, 358) und in Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 mit Bestimmungen des Weingesetzes selbst befasst. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die es beim Fehlen einer ausdrücklichen gegenteiligen Gesetzesbestimmung rechtfertigen könnten, strafbare Handlungen, die Wein und sonstige Getränke im Sinne des Weingesetzes (weinähnliche Getränke, Schaumwein, Weinbrand und Weinbrandverschnitt) in ihrer Eigenschaft als „Lebensmittel“ betreffen, in Bezug auf die Einziehung der Getränke milder zu behandeln als die entsprechenden Verstöße, deren Gegenstand andere unter das Lebensmittelgesetz fallende Nahrungs- und Genussmittel sind.
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