Revision verworfen: Fingerpenetration in After als Vergewaltigung und Tateinheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 685/98
- Datum
- 24.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Einführen eines Fingers in den After ist als Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB zu qualifizieren.
Mehrere unmittelbar zusammenhängende sexuelle Übergriffe können in natürlicher Handlungseinheit begangen sein und begründen Tateinheit.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel klarstellend abändern, um die tatbestandliche und rechtliche Qualifikation der Taten zutreffend wiederzugeben.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg, 8. September 1998
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 8. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Urteilsformel wird dahin klargestellt, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der versuchten Nötigung schuldig ist.
Die Klarstellung ergibt sich daraus, dass das Einführen eines Fingers in den After gleichfalls eine Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) ist und dass alle sexuellen Übergriffe in natürlicher Handlungseinheit begangen sind.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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