Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Fingerpenetration in After als Vergewaltigung und Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 685/98
Datum
24.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg ein. Streitpunkt war, ob das Einführen eines Fingers in den After als Vergewaltigung (§177 Abs.2 S.2 Nr.1 StGB) zu qualifizieren ist und ob mehrere sexuelle Übergriffe Tateinheit bilden. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da kein revisionsrechtlicher Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt (§349 Abs.2 StPO). Die Urteilsformel wird klargestellt: Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Einführen eines Fingers in den After ist als Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB zu qualifizieren.

2

Mehrere unmittelbar zusammenhängende sexuelle Übergriffe können in natürlicher Handlungseinheit begangen sein und begründen Tateinheit.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel klarstellend abändern, um die tatbestandliche und rechtliche Qualifikation der Taten zutreffend wiederzugeben.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg, 8. September 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 8. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Urteilsformel wird dahin klargestellt, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der versuchten Nötigung schuldig ist.

Die Klarstellung ergibt sich daraus, dass das Einführen eines Fingers in den After gleichfalls eine Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) ist und dass alle sexuellen Übergriffe in natürlicher Handlungseinheit begangen sind.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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