Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen: Drogenhandel, Einfuhr und Einstellungsformel (§154 II StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 685/95
Datum
19.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten revisionsweise ein Urteil des Landgerichts Konstanz wegen unerlaubten Handeltreibens, unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und Beihilfe. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab. Jeder trägt die Kosten des Rechtsmittels. Der Senat bemerkt formelle Fehler bei der Einstellungsformel (§ 154 Abs. 2 StPO) und Schreibfehler in der Urteilsformel, kann diese wegen des Verschlechterungsverbots jedoch nicht zuungunsten der Angeklagten korrigieren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die nach § 349 Abs. 2 StPO vorgenommene Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist durch Beschluss mit Entscheidung über Kosten und notwendigen Auslagen zu treffen; sie darf nicht in der Urteilsformel erfolgen.

3

Der Revisionssenat darf eine den Angeklagten begünstigende, wenn auch formell fehlerhafte Urteilsformel nicht zu deren Nachteil aufheben oder verschlechtern (Verschlechterungsverbot).

4

Offensichtliche Schreib- oder Formfehler in der Urteilsformel sind feststellbar und, sofern möglich, zu berichtigen, soweit dies nicht zu einer Verschlechterung der Lage der Angeklagten führt.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 5. Mai 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 685/95 vom 19. März 1996 in der Strafsache gegen

A ███ Faruk aus ██████, geboren am ███ 1968 in ██ ██████,

███ ██████, geboren am Mustafa ██ ██ 1954 in ██████,

Cahit Ak ██ aus ███████, geboren am ██ 1967 in ██ ███████,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu 2.: wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a., wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. März 1996 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. Mai 1995 werden als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu Ziffer 4 der Urteilsformel, mit der das Landgericht „hinsichtlich Ziffern 2, 5, 6 und 8 der Anklage vom 28. Oktober 1994 das Verfahren gemäß § 154 Abs. II StPO“ einstellte, bemerkt der Senat ergänzend:

Eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO hat durch Beschluss mit Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen zu erfolgen, nicht durch Urteil (vgl. Pfeiffer/Fischer StPO § 154 Rdn. 5; AK/StPO – Schöch § 154 Rdn. 30). Der Senat ist jedoch durch das Verschlechterungsverbot gehindert, diesen Teil der hier den Angeklagten ████ begünstigenden Urteilsformel aufzuheben.

Gründe

In diesem Zusammenhang sind dem Landgericht in mehrfacher Hinsicht offensichtliche Schreibfehler unterlaufen: Bei dem unter II 2 abgeurteilten Fall handelt es sich um Punkt 3 (nicht 2) der Anklageschrift; in der Aufzählung der eingestellten Fälle unter IX 1 ist Punkt 2 der Anklageschrift gemeint (nicht „Ziffer 1“).

GründerathMaulBruning
UlsamerSchomburg
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