Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen Unklarheit zur Anwendung des §31 BtMG – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 685/93
- Datum
- 23.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vage oder nicht nachvollziehbar begründete Feststellungen zur Frage, ob die Voraussetzungen des §31 BtMG vorliegen, verhindern eine revisionsrechtliche Überprüfbarkeit und können zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führen.
Die vom Tatgericht verwendete Formulierung ‚wesentlicher Aufklärungsbeitrag‘ ist eng mit §31 Nr.1 BtMG verknüpft; verwendet das Gericht ähnliche Begriffe, muss es darlegen, warum dennoch die gesetzlichen Voraussetzungen des Milderungsgrundes fehlen.
Der Bundesgerichtshof hebt nur die Teile des Urteils auf, bei denen sich ein Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden kann, und lässt ansonsten den Schuldspruch bestehen, wenn dieser keinen Rechtsfehler aufweist.
Bei Zweifeln über die rechtliche Würdigung entzieht sich die sachgerechte Entscheidung der nächsthöheren Instanz nicht der Zurückverweisung an eine andere, zur erneuten Entscheidung berufene Strafkammer.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. Juni 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 685/93 vom 23. November 1993 in der Strafsache gegen ██ ███ ██ aus ██ (17), dort geboren am ███████ 1949, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 1993 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO):
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Juni 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht führt aus, das Aussageverhalten des Angeklagten habe „zwar nicht die Voraussetzungen des § 31 BtMG erfüllt“, seine Angaben – die „zur Aufhellung der Beteiligung der den Ermittlungsbehörden bereits bekannten Mitbeteiligten beitrugen“ – seien jedoch „als wesentlicher Aufklärungsbeitrag zu seinen Gunsten zu bewerten“ (UA S. 9). Da dem Urteil nicht zu entnehmen ist, worin die „Aufhellung der Beteiligung“ bestand, da andererseits die Formulierung „wesentlicher Aufklärungsbeitrag“ eng an die Ausdrucksweise von § 31 Nr. 1 BtMG anschließt, kann der Senat nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 31 BtMG zu Recht verneint worden sind, und nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht. Deshalb bedarf die Sache insoweit neuer Entscheidung.
Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf.
| Foth | Gribbohm | Granderath | |||
| Maul | Brining |