Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch: Ablehnung von Beweisanträgen bei unauffindbarem Zeugen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 685/92
Datum
10.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung einer unauffindbaren Zeugin nach umfanglosen Ermittlungen. Das LG hatte zahlreiche behördliche Recherchen durchgeführt und die Verfahrenslage dargelegt; die Eingabe der StA nannte keine Anhaltspunkte zum Aufenthaltsort. Der BGH verwirft die Revision und hält die Ablehnung bzw. Nichtannahme eines Beweisantrags für nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Vernehmung eines Zeugen ist kein zulässiger Beweisantrag, wenn er weder den Aufenthaltsort des Zeugen nennt noch konkret darlegt, wie dessen Aufenthaltsort ermittelt werden soll.

2

Kommt das Tatgericht bei der Suche nach einem Zeugen allen erkennbaren und sinnvollen Ermittlungsansätzen nach, sind weitere Ermittlungspflichten nur dann gegeben, wenn die Kammer diese Bemühungen als offensichtlich unzureichend unterlassen hat.

3

Die Würdigung des Tatgerichts, ob zusätzliche Ermittlungen zur Auffindung eines Zeugen noch erfolgversprechend sind, ist eine tatrichterliche Bewertung, die das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft.

4

Zur Annahme eines Beweisantrags verlangt die Praxis hinreichende Bestimmtheit hinsichtlich des zu beweisenden Tatsachenstoffs; bloße pauschale Hinweise auf glaubhafte Angaben genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 9. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 685/92 vom 10. November 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren Manuel Dias José ██████ 1969 in ██████ (Angola), wegen Verdachts der Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 1992 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte wurde unter Einbeziehung früherer Verurteilungen wegen Sachbeschädigung zu einer auf Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Von den Vorwürfen, die mit ihm befreundet gewesene Christiane █████ am 21. und 30. Juli 1991 jeweils vergewaltigt zu haben, wurde er freigesprochen.

Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.

Die Staatsanwaltschaft rügt die Ablehnung eines auf 1. die Vernehmung der Zeugin ███ gerichteten Beweisantrags.

a) Diesem Antrag ging folgendes Verfahrensgeschehen voraus:

Der Vorsitzende hatte im Einzelnen die Erfolglosigkeit umfangreicher Bemühungen des Gerichts zur Ermittlung des Aufenthalts dieser Zeugin dargelegt; er gab dann den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der vom Gericht erwogenen Verlesung von Aussagen der Zeugin gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Stellungnahme der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft bestand darin, dass sie einen „Beweisantrag“ auf Vernehmung der Zeugin ███ stellte. Irgendwelche Hinweise auf den Aufenthaltsort der Zeugin oder auf nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfolgversprechende Ansätze zu dessen Ermittlung enthielt der Antrag nicht.

Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen Beweisantrag. Ein Antrag auf die Vernehmung eines Zeugen muss entweder den Aufenthaltsort des Zeugen nennen oder zumindest Hinweise darauf enthalten, wie der Aufenthaltsort ermittelt werden kann (st. Rspr., vgl. u. a. BGH bei Holtz MDR 1977, 984; BGH NStZ 1984, 309, 310; weitere Nachw. bei Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 47).

b) Die genannten Umstände im Zusammenhang mit der Anbringung des „Beweisantrags“ trägt die Revision nicht vor. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine gegen die Ablehnung eines Beweisantrags gerichtete Verfahrensrüge noch als i. S. d. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben angesehen werden kann, wenn Verfahrensgeschehen nicht mitgeteilt ist, aus dem sich ergibt, dass in Wahrheit ein Beweisantrag nicht vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1992 – 1 StR 246/92; Gribbohm NStZ 1983, 97, 54; Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 102).

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

c) Die Zurückweisung eines Antrags, den das Tatgericht zu Unrecht als Beweisantrag behandelt hat, begründet die Revision dann, wenn eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1981 – 5 StR 343/81; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 13; Senatsbeschluss vom 8. Oktober 1992 – 1 StR 440/92; KG JR 1978, 473, 474). Dies ist hier nicht der Fall.

Allerdings gebietet es die Aufklärungspflicht, dass das Gericht bei der Suche nach einem Zeugen allen erkennbaren und sinnvollen Möglichkeiten nachgeht, zumal wenn es sich um einen für die Erweislichkeit schwerwiegender Vorwürfe entscheidenden Zeugen handelt (vgl. Herdegen aaO Rdn. 79 m. w. N.). Dieser Verpflichtung ist die Strafkammer jedoch nachgekommen. Mehrere Angehörige der Zeugin wurden eingehend nach einem möglichen Aufenthalt der Zeugin befragt. Daraus ergab sich, dass die Zeugin, die auch schon früher in einem Obdachlosenasyl gewohnt hatte, gelegentlich z. B. in einer alten Lagerhalle nächtigte, den Angeklagten bei einem Bahnhof kennengelernt und sich ihm angeschlossen hatte, offenbar bewusst noch bestehende Verbindungen zu ihren Angehörigen (Mutter, Ehemann, Geschwister, Kleinkind) abgebrochen hatte. Konkreteste Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort der Zeugin waren ein in ██████ abgestempelter Brief ohne Adressangabe und die Vermutung, dass sich die Zeugin in Begleitung eines Asylbewerbers befinden könnte, dessen Name nur ungefähr dem Klang nach (phonetisch) bekannt war. Auf

der Grundlage dieser Erkenntnisse wurden unter Einschaltung zahlreicher Behörden umfangreiche Ermittlungen nach dem Aufenthalt der nirgends gemeldeten Zeugin durchgeführt. So blieben etwa „Auswertungen der Ausländeramtsdatei in Br[REDACTED], des Ausländerzentralregisters in K[REDACTED], des IN-PoL-Systems der Polizei █████, des ISA-Systems (= Informationssystem Anzeigen) der Polizei Br███ hinsichtlich der Zeugin ███ und des Aufenthalts eines potentiellen Asylbewerbers Alex Ameci (phon.) in einer der 28 █████ Asylunterkünfte erfolglos.“

Unter diesen Umständen brauchte sich die Strafkammer zu weiteren Ermittlungsbemühungen nicht gedrängt zu sehen, zumal auch die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung zu einer Hinwirkung auf die jetzt von ihr vermissten weiteren Ermittlungsbemühungen keine Veranlassung sah.

d) Bei der Prüfung des Revisionsvorbringens hat der Senat auch erwogen, dass eine unrichtige Bezeichnung der nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzten Verfahrensnorm unschädlich ist (vgl. BGHSt 19, 273, 276 f.), wenn der Sinn der Verfahrensrüge dennoch deutlich ist.

Selbst wenn dementsprechend das Revisionsvorbringen dahin auszulegen wäre, dass in Wahrheit nicht die Ablehnung des „Beweisantrags“, sondern die Bejahung der Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO gerügt sein soll (vgl. Mayr in KK 2. Aufl. § 251 Rdn. 30 m. w. N.), könnte dies der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

Hat der Tatrichter vergebliche Bemühungen unternommen, um einen Zeugen zu ermitteln, ist es seiner vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfenden Würdigung vorbehalten, ob weitere Ermittlungen noch erfolgversprechend sind (BGH JR 1969, 266, 267; W. Alsberg/Nüse/Meyer 5. Aufl. S. 901 Fn. 31). Ein Rechtsfehler der Strafkammer ist nicht erkennbar. Eine entsprechende Möglichkeit wird auch durch den Hinweis der Beschwerdeführerin, es hätten – trotz der Erfolglosigkeit der Überprüfung aller 28 Asylunterkünfte in ██████ „in den ████ ██ Asylunterkünften Nachforschungen durchgeführt werden können“ und durch ihre damit vergleichbaren sonstigen Erwägungen nicht verdeutlicht.

2. Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Ermittlungsrichters, der die Zeugin ███ vernommen hatte, zu Unrecht abgelehnt, liegt ebenfalls kein Beweisantrag vor. Als Beweisthema war lediglich angegeben, dass die Zeugin S███ bei dieser Vernehmung – die Niederschrift darüber war in der Hauptverhandlung verlesen worden – „glaubhafte Angaben“ gemacht habe. Damit sind die Anforderungen an die für die Annahme eines Beweisantrags erforderliche Bestimmtheit der Tatsachenbehauptung nicht erfüllt (vgl. BGHSt 37, 160, 164 f.).

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. oben 1 c) liegt ebenfalls nicht vor. Die Zweifel der Strafkammer an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin ███ beruhten nämlich auf den Unterschieden in den Angaben, die sie einerseits bei dem Ermittlungsrichter und andererseits bei sonstigen Gelegenheiten jeweils zu den in Rede stehenden Vorgängen gemacht hatte.

3. Die nicht näher ausgeführte Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

GribbohmMaulWahl
UlsamerGranderath
Revision gegen Freispruch: Ablehnung von Beweisanträgen bei unauffindbarem Zeugen verworfen — Themis