Treffer
BGH Beschluss

Fortgesetzter Betrug: Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 685/88
Datum
24.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs insoweit auf und verwies die Sache in vier Teilfällen zur neuen Verhandlung. Das Landgericht hatte pauschal festgestellt, die Geschädigten hätten bei Kenntnis nicht geleistet. Solche pauschalen Feststellungen genügen nicht bei über längere Zeit wiederholten Bestellungen. Konkrete Darlegungen zur Kenntnis und zum Leistungsverhalten der Gläubiger sind erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme eines fortgesetzten Betrugs sind in den Einzelfällen substantielle Feststellungen darüber erforderlich, weshalb Gläubiger trotz Kenntnis oder möglicher Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit weiterhin Leistungen erbracht haben.

2

Pauschale Feststellungen, dass Gläubiger bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht geleistet hätten, genügen nur, soweit die Bestellungen jeweils isoliert oder in kurzem zeitlichen Abstand erfolgten.

3

Bei fortlaufenden, über längere Zeit wiederholten Bestellungen trotz offener Rechnungen oder Rücklastschriften muss das Gericht darlegen, ob und wann den Gläubigern die Zahlungsunfähigkeit bekannt war und aus welchen Gründen sie dennoch weiterlieferten.

4

Führen Feststellungslücken in einzelnen Teilakten zu einer unzureichenden Würdigung des Schuldumfangs, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen; die übrigen, hinreichend festgestellten Taten können bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 20. Juli 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 685/88 in der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut ██ ███████ aus ████████, geboren 1949 in ██,

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. Juli 1988 aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen in den Fällen 1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 17 und 18 bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer ist möglicherweise von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen. Sie hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung festgestellt, dass in allen achtzehn Teilakten die jeweiligen Gläubiger bei Kenntnis der wahren Sachlage die vereinbarten Leistungen nicht erbracht hätten (UA Seite 24). Diese pauschalen Feststellungen zum Irrtum der Gläubiger reichen aus, soweit der Angeklagte nur eine einzige Bestellung und in geringem zeitlichen Abstand zwei Bestellungen aufgegeben hat (Fälle II. 1, 3, 4, 5, 6, 8, 10, 12, 13, 15, 17 und 18 der Urteilsgründe). Ebenso genügen sie in den Fällen II. 9 und 14, in denen zusätzlich festgestellt ist, dass die Geschädigten nach Einstellung der Lohnzahlungen an sie auf die vom Angeklagten vorgespiegelte Zahlungsfähigkeit vertrauten und deshalb weitere Arbeitsleistungen erbrachten (UA Seite 16, 19). Anders verhält es sich jedoch bei den fortlaufenden Bestellungen, die über einen längeren Zeitraum hin nach den ersten Lieferungen trotz offener Rechnungen erfolgt sind (II. 2, 7, 11 und 16). Hier hätte die Strafkammer darlegen müssen, aus welchen Gründen sich die jeweiligen Gläubiger trotz möglicher Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten (nach den Feststellungen kam es in den Fällen II. 2, 11 und 16 laufend zu Rücklastschriften; auch wurden im Fall II. 2 vom Angeklagten ausgestellte Schecks nicht eingelöst) weiterhin zur Leistung bereit fanden.

Waren ihnen die schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten bekannt gewesen und hätten sie gleichwohl geleistet, wäre für einen durch Täuschung hervorgerufenen Irrtum und eine dadurch bedingte Vermögensgefährdung kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 – 1 StR 5/87 – sowie Beschlüsse vom 30. März 1987 – 1 StR 580/86 und 25. Juni 1987 – 1 StR 259/87 mit weiteren Nachweisen).“

Dem schließt sich der Senat an. Hinzuzufügen ist, dass in den Fällen 11 und 16 zwar die Anzeigen in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum in Auftrag gegeben wurden. Jedoch kamen die Lastschriften infolge mangelnder Deckung des Kontos uneingelöst zurück. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, ob die Lastschriften bereits vor der Aufgabe neuer Bestellung zurückkamen und wenn ja, warum die Gläubiger gleichwohl weitere Aufträge entgegengenommen und ausgeführt haben.

Da das Landgericht einen fortgesetzten Betrug angenommen hat, muss wegen der ungenügenden Feststellungen in den Einzelfällen 2, 7, 11 und 16 die Verurteilung insgesamt aufgehoben werden. Jedoch können die Feststellungen in den übrigen Fällen bestehen bleiben.

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