Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben und Zurückverweisung wegen Fehlern bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 685/84
Datum
11.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte den Strafausspruch; der BGH hob das Urteil des Landgerichts Kempten wegen Fehlern in der Strafzumessung auf. Beanstandet wurden unzutreffende Annahmen zur Höhe der angestrebten Versicherungsentschädigung und die fehlende Feststellung, dass die Brandstiftung Mittel des Versicherungsbetrugs gewesen sei. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen die Höhe einer angenommenen Versicherungsentschädigung und hierauf gestützte Straferschwerungen nur berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Feststellungen (insbesondere Umsatzangaben und Dauer der Unterbrechung) diese Annahme tragen.

2

Die Annahme, ein Betrugsversuch sei "durch Brandstiftung" begangen worden, setzt voraus, dass die Brandstiftung als geplantes Mittel zur Erlangung der Versicherungsleistung festgestellt ist; ein bloßer Eventualvorsatz oder ein anderes vorrangiges Motiv genügt nicht.

3

Rechtsfehler in der Begründung oder in den Feststellungen, die die Strafzumessung beeinflussen, führen zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit sie die betroffenen Verurteilungen betreffen (§ 357 StPO).

4

Ist der Strafausspruch aufzuheben, hat der Revisionssenat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die zuständige Strafkammer bzw. das Schöffengericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 28. Mai 1984

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 685/84 in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Wilhelm ███████ aus █, dort geboren am ████ 1949, wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████ ██ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Wilhelm ███████ wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 28. Mai 1984 mit den zugehörigen Feststellungen im gesamten – auch die Mitangeklagte Katharina ███████ betreffenden – Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten, an das Schöffengericht beim Amtsgericht Kempten zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht verurteilte die Angeklagten Wilhelm ███████ und Katharina ███████ in der ersten Hauptverhandlung jeweils wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betrugs zu Gesamtfreiheitsstrafen. Das Urteil vom 16.5.1983 hat der Senat auf die Revision des Angeklagten Wilhelm ███████ durch Beschluss vom 25.10.1983 auch zugunsten der Mitangeklagten im Schuldspruch wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, und im gesamten Strafausspruch aufgehoben. In der zweiten Hauptverhandlung hat die Strafkammer die Angeklagten Wilhelm ███████ und Katharina ███████ der versuchten schweren Brandstiftung schuldig erkannt, gegen sie deswegen und aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen versuchten Betrugs jeweils Einzelstrafen verhängt und sie zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten (Wilhelm ███████) sowie zu zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung (Katharina ███████) verurteilt.

Die auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten Wilhelm ███████ hat – gemäß § 357 StPO auch zugunsten der Mitangeklagten – Erfolg.

Bei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafe wegen versuchten Betrugs hat die Strafkammer beiden Angeklagten die Höhe der unberechtigt aus der Betriebsunterbrechungs-Versicherung angestrebten Leistung „von ca. 450,-- bis 500,-- DM pro Tag als Ersatz des entgangenen Betriebsgewinns und der fortlaufenden Betriebskosten während der Unterbrechungszeit“ angelastet (UA S. 20). Abgesehen davon, dass Feststellungen zur Dauer der vorgestellten Unterbrechungszeit fehlen, steht dieser Straferschwerungsgrund im Widerspruch zum sonstigen Urteilsinhalt: Eine Entschädigungsleistung von 450,-- bis 500,-- DM je Tag käme bei einem monatlichen Gesamtumsatz von 55.000,-- bis 60.000,-- DM in Betracht (UA S. 7, 8); demgegenüber haben die Angeklagten „zur Berechnung der Entschädigung aus der Betriebsunterbrechungs-Versicherung“ ihre Umsatzzahlen wahrheitsgemäß mit nur 14.000,-- bzw. 15.000,-- DM angegeben (UA S. 11, 12), so dass von vornherein nur eine erheblich geringere als die von der Strafkammer zugrunde gelegte Entschädigung erwartet werden konnte.

Ferner hat die Strafkammer zum Nachteil der beiden Angeklagten besonderes Gewicht darauf gelegt, dass der versuchte Betrug „durch Brandstiftung“ begangen worden sei (UA S. 21). Es ist indes nicht festgestellt, dass die Brandstiftung als Mittel zur Erlangung der Entschädigung aus der Betriebsunterbrechungs-Versicherung geplant war; vielmehr stellt das Landgericht insoweit nur eine „eventuell vorhanden gewesene Absicht“ fest (UA S. 18). Der Brand wurde von den Angeklagten gelegt, „um vorzeitig aus dem Pachtvertrag rauszukommen“ (UA S. 12). Es ist weder Brandstiftung zum Zwecke des Betrugs noch versuchter Betrug „durch Brandstiftung“ festgestellt.

Die fehlerhafte Erwägung „versuchter Betrug durch Brandstiftung“ ist auch im Rahmen der Zumessung der Einzelstrafe für die versuchte schwere Brandstiftung bedeutsam. Deshalb konnte auch die hierfür verhängte Einzelfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben.

Die aufgezeigten Rechtsfehler betreffen beide Angeklagten, nicht nur den Revisionsführer. Gemäß § 357 StPO musste deshalb der Strafausspruch insgesamt aufgehoben werden.

Gemäß § 354 Abs. 3 StPO hat der Senat die Sache an das zuständige Schöffengericht zurückverwiesen.

HerdegenUlsamerFoth
KuhnSchikora