Revision verworfen — Verurteilung wegen versuchten Totschlags bestätigt; Putativnotwehr abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 685/76
- Datum
- 25.01.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Putativnotwehr ist nur insoweit vorzubringen, als der Täter sich so verhalten durfte, wie er sich in einer tatsächlichen Notwehrlage hätte verhalten dürfen; Kenntnis des vermeintlichen Angreifers und vorhandene weniger gefährliche Mittel können die Inanspruchnahme der Putativnotwehr ausschließen.
Die Verteidigung von Eigentum rechtfertigt regelmäßig nicht das Zufügen tödlicher Gewalt; die Tötung eines vermeintlichen Diebes durch gezielten, zur Tötung geeigneten Schuß ist nur in Ausnahmefällen verhältnismäßig.
Zivilrechtliche Selbsthilferechte (§§229, 859 Abs.2 BGB) begründen keine strafrechtliche Rechtfertigung für eine zur Tötung geeignete Handlung und können einen Rechtfertigungsgrund nicht ersetzen.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§24 Abs.1 StGB) ist ausgeschlossen, wenn die Tat bereits als beendeter fehlgeschlagener Versuch zu qualifizieren ist und damit ein freiwilliger Rücktritt objektiv nicht mehr möglich erscheint.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 12. Juli 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 685/76 in der Strafsache gegen den Elektroinstallateur Ernst Stefan ██ aus █ (Landkreis Traunstein), dort geboren am ██ ████ 1951, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshofs Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. Juli 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.
1. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte dürfe sich nicht auf Notwehr oder Putativnotwehr berufen (UA S. 16), ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Allerdings könnten die Ausführungen des Urteils dahin gedeutet werden, daß der Tatrichter von der Meinung ausgeht, die mögliche Tatfolge (die Tötung ███) stehe außer Verhältnis zu dem geschützten Rechtsgut (dem Eigentum des Angeklagten an dem vermißten Geld). Dadurch wäre Notwehr grundsätzlich nicht ausgeschlossen (RGSt 55, 82, 85, 86; BGH GA 1968, 182, 183); nur ausnahmsweise macht ein unerträgliches Mißverhältnis zwischen dem angegriffenen und gefährdeten Rechtsgut die Verteidigungshandlung rechtswidrig (BGH NJW 1956, 920 Nr. 21; NJW 1962, 309 Nr. 13).
Indessen ergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte sich aus anderem Grunde nicht auf Putativnotwehr berufen kann. Er durfte nicht mehr tun, als wenn er in einer wirklichen Notwehrlage gewesen wäre. Er kannte den vermeintlichen Dieb persönlich. Außerdem hätte es zur Verhinderung der Flucht █████ genügt, wenn er in die
Reifen geschossen hätte. Deshalb ist die abschließende rechtliche Würdigung des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft, der Angeklagte hafte für die Tatbestandsverwirklichung, *„weil auch die eingebildete Wegnahme der Geldbörse ihn, wie er wußte, nicht berechtigte, einen zur Tötung geeigneten gezielten Schuß auf den vermeintlichen Dieb abzugeben“* (UA S. 16).
Die vom Tatrichter im Urteil nicht erörterte Frage, ob der Angeklagte sich auf §§ 229, 859 Abs. 2 BGB berufen könne, ist aus den angeführten Gründen zu verneinen.
2. Die Strafkammer hat zwar nicht geprüft, ob der Angeklagte vom Versuch zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 StGB); nach den Feststellungen liegt ein strafbefreiender Rücktritt jedoch nicht vor.
Wie die rechtliche Würdigung ergibt (UA S. 16), macht der Tatrichter dem Angeklagten strafrechtlich nur den ersten gezielten Schuß zum Vorwurf, der ███ knapp verfehlte; insoweit stellt das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz fest (UA S. 10, 11). Die weiteren Schüsse werden in die strafrechtliche Würdigung nicht einbezogen. Dem Urteil ist aber zu entnehmen, daß jene drei Schüsse nicht mehr vom bedingten Tötungsvorsatz getragen waren, nachdem sich die Erregung des Angeklagten gelegt hatte (UA S. 12). Von einem auf Tötung gerichteten (eventuellen) Gesamtvorsatz kann daher ebensowenig gesprochen werden, wie von einer entsprechenden natürlichen Handlungseinheit; es ist deshalb rechtlich vertretbar, daß der Tatrichter den Sachverhalt nicht in diesem Sinne gewürdigt hat.
Hiernach durfte die Strafkammer den ersten Schuß als beendeten fehlgeschlagenen Versuch ansehen, von dem ein Rücktritt nicht mehr möglich war.
3. Im übrigen deckt die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
| Pfeiffer | Pikart | Kuhn | |||
| Loesdau | Herdegen |