Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Änderung des Schuldspruchs wegen Tateinheit (Untreue/Beihilfe/Bestechlichkeit)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 685/66
Datum
21.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gewährt Wiedereinsetzung nach §44 StPO und macht die zuvor als unzulässig verworfene Revision wieder geltend. In der Sache ändert der Senat den Schuldspruch: Die Taten des Angeklagten sind als Tateinheit (Untreue, Beihilfe zum Betrug, schwere Bestechlichkeit) zu werten. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Verfallerklärung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §44 StPO gewährt, verliert eine frühere Verwerfung der Revision ihre rechtliche Wirkung, sodass das Revisionsverfahren wieder aufgenommen werden kann.

2

Eine pflichtwidrige Unterlassung, durch die die Auszahlung eines überhöhten Rechnungsbetrags ermöglicht wird, kann zugleich den Tatbestand der Untreue, der Beihilfe zum Betrug und die Annahme einer Schenkung i.S.v. §332 StGB erfüllen; die Handlungen können deshalb in Tateinheit stehen.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch entsprechend der revisionsrechtlichen Wertung ändern; der hierauf gestützte Strafausspruch ist aufzuheben, ohne dass eine bestehende Verfallerklärung zwingend entfällt.

4

Eine Revision gegen den Schuldspruch ist dann begründet, wenn behauptete Fehler in der Annahme von Tatmehrheit versus Tateinheit substantiiert darlegt und zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 20. Mai 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bauingenieur Friedrich ██ ████, geboren ████████ 1916 in ██, wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 4. Januar/ 14. Februar 1967 und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. Februar 1967 einstimmig

Tenor

Dem Angeklagten ██ ████ wird auf das Gesuch vom 4. Februar 1967 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Mai 1966 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Mai 1966, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und mit schwerer passiver Bestechung verurteilt ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Verfallerklärung bleibt jedoch bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind gegeben (§ 44 StPO). Mit der Wiedereinsetzung verliert der Beschluss des Landgerichts vom 11. November 1966, durch den die Revision als unzulässig verworfen wurde, seine rechtliche Wirkung. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 346 Abs. 2 StPO ist damit gegenstandslos.

Der Angeklagte ist zu Recht sowohl wegen Untreue als auch wegen Beihilfe zum Betrug und wegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt worden. Begründet ist die Revision zum Schuldspruch nur, soweit sie beanstandet, dass die Strafkammer Tatmehrheit zwischen schwerer Bestechlichkeit und den übrigen Straftaten angenommen hat.

Der frühere Mitangeklagte ███ hatte dem Angeklagten, nachdem dieser pflichtwidrig den Prüfungsvermerk auf der Rechnung angebracht hatte, erklärt, wegen der Bezahlung des Fernsehgeräts brauche er sich keine Sorgen zu machen, das sei in der Rechnung enthalten. Damit war dem Angeklagten eine Schenkung angeboten, die aber nach dem Sinn des Angebots von der Auszahlung des gesamten Rechnungsbetrages abhängig sein sollte. Mit der pflichtwidrigen Unterlassung jeglicher Vorkehrungen gegen die Auszahlung des überhöhten Rechnungsbetrages beging der Angeklagte nicht nur Untreue gegenüber seinem Dienstgeber und Beihilfe zum Betrug des ████; er nahm damit nach den vorliegenden Umständen zugleich das Geschenk an und erfüllte so den Tatbestand des § 332 StGB. Sämtliche Straftaten stehen daher in Tateinheit.

Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern, zumal die Revision selbst die gleiche Rechtsansicht vertritt. Der Strafausspruch muss dagegen aufgehoben werden, wobei allerdings die Verfallerklärung bestehen bleiben kann.

FischerHübnerLoesdau
SeibertPikart
Wiedereinsetzung und Änderung des Schuldspruchs wegen Tateinheit (Untreue/Beihilfe/Bestechlichkeit) — Themis