Treffer
BGH Urteil

BGH: Brandstiftung an zwei Gebäuden – Tateinheit; Straffreiheit nach BayStrFreiG 1948

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 685/54
Datum
11.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Forstbeamte legten 1945 eine Hütte und ein Wirtschaftsgebäude in Brand, um eine militärische Nutzung zu verhindern. Der BGH beanstandete beim Erstangeklagten die Annahme von Tatmehrheit und rügte eine beweiswürdigungsfehlerhafte Verwerfung seiner kriegsbedingten Motive. Der Senat bejahte auf Grundlage der Feststellungen den Einfluss der Kriegsverhältnisse (§ 1 BayStrFreiG 1948) und stellte das Verfahren insoweit selbst ein. Die Revision des Mitangeklagten wurde verworfen; Notwehr/Notstand/Staatsnothilfe und ein unvermeidbarer Verbotsirrtum wurden verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer von vornherein mit einheitlichem Vorsatz in einem einheitlichen Geschehensablauf mehrere räumlich zusammenhängende Gebäude in Brand setzt, verwirklicht bei natürlicher Betrachtung nur eine Brandstiftungstat und nicht mehrere Taten in Tatmehrheit.

2

Bei der Beweiswürdigung zu Motiven eines Handelns in der Endphase des Krieges ist die zwingende Notwendigkeit konspirativer Geheimhaltung einer Widerstandsgruppe als gemeinkundige Tatsache zu berücksichtigen; gegenteilige Schlussfolgerungen können die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft machen.

3

Das Revisionsgericht kann das Verfahren selbst nach dem Bayerischen Straffreiheitsgesetz 1948 einstellen, wenn es aufgrund der Feststellungen und des Akteninhalts die volle Überzeugung gewinnt, dass die Tat unter dem Einfluss der Kriegsverhältnisse begangen wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen der Einstellung vorliegen.

4

Notwehr setzt einen gegenwärtigen Angriff sowie eine gegen den Angreifer gerichtete Verteidigungshandlung voraus; Eingriffe in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter zur Gefahrenvorsorge erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

5

Ein Verbotsirrtum über die Strafbarkeit einer Brandstiftung ist überwindbar, wenn dem Täter die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit bei zumutbarer Anspannung seiner Einsicht möglich ist; kriegsbedingte Ausnahmelagen rechtfertigen dies nicht ohne Weiteres.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 26. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Oberforstmeister Viktor ██, geboren am ████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████, aus ██,

2.) den Oberforstwart Josef ██████████████, aus █████████, Gemeinde ████████,

wegen Brandstiftung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender;

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ████████ ███ ███████████████████ als Justizangestellter als █████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts München II vom 26. Juli 1954, soweit es ihn betrifft, aufgehoben und das Verfahren insoweit auf Grund des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat auch in diesem Umfang die Staatskasse zu tragen.

Die Revision des Angeklagten ██████████████ wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Brandstiftung in zwei Fällen (§§ 308, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt; es hat andererseits das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf Grund des Bayer. Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 (Bay GVBl. 1948, 3) eingestellt.

Die Angeklagten setzten am 19. April 1945 die im Bezirk des Forstamts ██ ████████ gelegene █████████-Hütte nebst dem Wirtschaftsgebäude in Brand. Der Beschwerdeführer ███ war damals Vorstand des Forstamts ██ ████, der Angeklagte ██████████████ als Forstbeamter im Bezirk Dickelschwaige des genannten Forstamts tätig. Beide führten zu ihrer Verteidigung vor der Strafkammer aus, sie hätten die Gebäude angezündet, um zu verhindern, dass sich dort deutsche Truppen oder einzelne Wehrmacht-, SS- oder Parteiangehörige festsetzten und den heranrückenden amerikanischen Truppen einen sinnlosen Widerstand leisteten oder eine partisanenähnliche Tätigkeit entfalteten und dadurch eine Gefährdung der Bevölkerung herbeiführten.

Dieses Verteidigungsvorbringen hat das Landgericht dem Beschwerdeführer ███ nicht geglaubt, es hat vielmehr angenommen, dass bei ihm „der Brandstiftung jagdliche Motive zugrunde lagen“; dem Angeklagten ██████████████ konnte die Strafkammer seine entsprechende Verteidigung „nicht mit zur Verurteilung ausreichender Sicherheit widerlegen“.

Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Lediglich das Rechtsmittel des Angeklagten ███ hat Erfolg.

I. Die Revision des Beschwerdeführers ███

Der Angeklagte hat die Inbrandsetzung der █████████-Hütte und des unmittelbar daneben liegenden Wirtschaftsgebäudes zugegeben. Sowohl bei Zugrundelegung der Überzeugung des Landgerichts, die Brandstiftung sei aus jagdlichen Gründen erfolgt, als auch bei Unterstellung der Richtigkeit des Verteidigungsvorbringens des Angeklagten ███ ergibt sich, dass er von vornherein den einheitlichen Vorsatz hatte, beide Gebäude, die als Staatseigentum der Verwaltung der Bayerischen Schlösser, Gärten und Seen unterstanden, in Brand zu setzen, und dieses Vorhaben in einem Zuge durchführte. Die Verurteilung wegen zweier in Tatmehrheit stehender Verbrechen nach § 308 StGB ist bei dieser Sachlage rechtlich zu beanstanden. Es liegt bei natürlicher Betrachtung nur ein Verbrechen vor.

Da die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, dass der Beschwerdeführer ███ den Brand aus jagdlichen Gründen gelegt hat, brauchte sie sich von ihrem Standpunkt aus – bei ihm – nicht mit der Frage des Notstandes, der Notwehr und der Staatsnothilfe (der Staatsnotwehr, des Staatsnotstands) auseinanderzusetzen. Dass diese Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe nicht vorliegen, wird unter II 2 b erörtert werden.

Dagegen ist es für die Anwendbarkeit des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 von Bedeutung, ob der Ansicht der Strafkammer, die Brandstiftung sei aus jagdlichen Gründen erfolgt, beizutreten ist. Dies ist zu verneinen.

Der Angeklagte ███ berief sich darauf, dass er Führer der Widerstandsgruppe „[REDACTED::AC]“ gewesen sei, die es sich zur Aufgabe gemacht habe, einen letzten zwecklosen Widerstand von deutschen Truppen gegenüber den vorrückenden amerikanischen Einheiten sowie eine etwaige Tätigkeit einzelner verbissener Wehrmacht-, SS- oder Parteiangehörigen im Gebiet von Oberammergau, Linderhof und Graswang zu verhindern, um sinnlose Vernichtung von Menschenleben oder Sachwerten zu vermeiden und eine möglichst kampflose Übergabe zu erreichen. Er habe auch eine Belegung der im Forstamtsbezirk befindlichen Hütten durch deutsche Truppenteile oder Angehörige der NSDAP bzw. SS befürchtet, die von dort aus nach Besetzung des Gebietes durch die amerikanischen Truppen Unruhe hätten stiften können. Als ein SS-Offizier schließlich am 18. April 1945 nach größeren Hütten für die Unterbringung von Truppen gefragt habe – eine Tatsache, die das Landgericht festgestellt hat –, habe er die Besetzung der █████████-Hütte befürchtet; er habe deshalb geglaubt, mit deren Zerstörung die der gesamten Gegend aus letzten Kampfhandlungen oder Partisanentätigkeit drohende Gefahr zu beseitigen.

Die Strafkammer hat eingehend das Bestehen der Widerstandsgruppe „[REDACTED::AC]“, ihren Aufbau und ihre Ziele geprüft. Hierbei hat sie jedoch offensichtlich die Notwendigkeit der unbedingten Geheimhaltung einer Widerstandsgruppe verkannt. Auch wenn der Angeklagte ihre Mitglieder für vertrauenswürdig gehalten hat, so erforderten doch die drohende Gefahr des Bekanntwerdens eines Widerstandskreises und die hieraus sich ergebenden Folgen dringend, nur möglichst wenig Leute in die Pläne und Maßnahmen der Gruppe einzuweihen. Aus der Geheimhaltung Schlüsse gegen den Angeklagten zu ziehen, ist im Hinblick auf die gemeinkundigen damaligen Verhältnisse fehlerhaft. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Folgerungen, die das Landgericht hinsichtlich der Gruppe „[REDACTED::AC]“ aus den insoweit getroffenen Feststellungen gezogen hat, einer Nachprüfung standhalten. Denn entscheidend für die Beurteilung der Beweggründe des Angeklagten ist die Tätigkeit dieser Gruppe. Es ist daher zu beanstanden, wenn die Strafkammer gegen ihn verwertet, dass die Inbrandsetzung der █████████-Hütte in den Rahmen und das sonstige „passive Verhalten“ der Widerstandsgruppe nicht hineinpasse. Dass der Beschwerdeführer ███ weder vor noch nach der Inbrandsetzung der Gebäude seine Gruppe unterrichtete, ist durchaus nicht „völlig unerklärlich“, wie die Strafkammer meint, sondern bei der damaligen Lage sehr wohl verständlich.

Diese Verstöße gegen gemeinkundige Tatsachen haben die Beweiswürdigung ersichtlich beeinflusst. Das Urteil beruht auf ihnen.

Die Strafkammer konnte als Beweisanzeichen für ein Inbrandsetzen der Gebäude aus „jagdlichen Motiven“ außer dem allgemeinen Gesichtspunkt der jedem Forstbeamten und jedem Naturfreund unerwünschten Störung des Wildes durch einen Hüttenbetrieb und abgesehen von einem dem Angeklagten nicht erweislich bekannten Schriftwechsel seines Amtsvorgängers aus dem Jahre 1926 nur eine Äußerung des Angeklagten ███ aus dem Jahre 1940 oder 1941 feststellen, es wäre besser, wenn die Hütte überhaupt nicht da wäre.

Das Urteil ist nach alledem aufzuheben.

Der Senat hat geprüft, ob er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen hat oder ob er die Anwendbarkeit des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 schon auf Grund der bisherigen Feststellungen und des gesamten Akteninhalts von sich aus bejahen kann. In diesem Fall hat das Revisionsgericht selbst das Verfahren einzustellen.

Der Senat hat die volle Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte die Straftat unter dem Einfluss der Kriegsverhältnisse begangen hat (§ 1 aaO).

Der Beschwerdeführer verabredete am 18. April 1945 mit dem Angeklagten ██████████████, die █████████-Hütte am nächsten Tag in Brand zu setzen. Damals waren die amerikanischen Truppen in unaufhaltsamem Vorrücken. Auf deutscher Seite war der Wehrmacht äußerster Widerstand befohlen, der Bevölkerung das Zeigen von weißen Flaggen, Tüchern und dergleichen unter Androhung von Todesstrafe verboten und der „Werwolf“ gegründet worden. In der näheren Umgebung von Oberammergau war es damals allerdings noch nicht zu Kampfhandlungen gekommen; später leisteten aber Linderwalder Gebirgsjäger an der Straße Oberammergau–Ettal, wie das Landgericht festgestellt hat, den heranrückenden amerikanischen Truppen Widerstand. Im Schloss Linderhof war ein hoherer SS-Stab untergebracht. Am 18. April 1945 kam ein SS-Offizier zu dem Angeklagten ███ und verlangte von ihm die Zuweisung einer möglichst großen, mit Fahrzeugen erleichterbaren Hütte, in der ein Stab untergebracht werden sollte. Beide Voraussetzungen waren bei der █████████-Hütte gegeben. Der SS-Offizier hatte mit dem Angeklagten ███ die Armeeseelenhütte besichtigt, die ihm nicht zusagte. Der Offizier besichtigte dann mit dem Mitangeklagten ██████████████ noch weitere Hütten, die jedoch zu klein waren. Beide begaben sich nach Schloss Linderhof, in dessen Nähe die █████████-Hütte lag. Dort unterhielt sich der Offizier mit dem Pächter der Schlosswirtschaft ████. Dieser äußerte, nachdem sich der Offizier entfernt hatte, zu dem Angeklagten ███: „Jetzt wird’s dreckig“; dabei bat er um Munition für seine Pistole. ████ rief fernmündlich den Beschwerdeführer ███ an, unterrichtete ihn über das Ergebnis der Besichtigung und bemerkte hierzu: „Die Sache wird brenzlich!“ Beide trafen sich dann und besprachen die Lage, wobei beide zu der Überzeugung kamen, der Offizier wolle die █████████-Hütte als Unterkunft in Anspruch nehmen. Dies löste bei ihnen den Entschluss aus, die Hütte in Brand zu setzen.

Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte ███ einen Tag vor dem Einrücken der Besatzungsmacht eine Bürgerversammlung in Oberammergau einberufen ließ, bei der man sich einschließlich der anwesenden Volkssturmmänner einigte, sich nicht zu verteidigen. Aus dem Ablauf der Ereignisse und dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers ███ folgert der erkennende Senat, dass es die besonderen Kriegsverhältnisse waren, die die beiden Angeklagten entscheidend zu ihrem Handeln bestimmt haben. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 gegeben (BayObLG NF St. Bad 1, 582 Nr. 201; vgl. auch BGH 1 StR 719/54 vom 18. Januar 1955).

Da das Landgericht auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr erkannt und nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, eine höhere Strafe bei einer neuen Verhandlung demnach nicht ausgesprochen werden könnte, ist das Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 a und § 3 des angefochtenen Straffreiheitsgesetzes einzustellen.

II. Die Revision des Angeklagten ██████████████

1. Verfahrensrügen:

Das Landgericht hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß § 9 des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 belehrt; er hat bis zur Beendigung der Schlussvorträge keinen Antrag auf Durchführung des Verfahrens gestellt. Die Sache ist, wie sich aus den Ausführungen zur Sachrüge ergibt, zu einer sofortigen Freisprechung nicht reif. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden (RGSt. 70, 193); sie hätten übrigens zu keinem Erfolg führen können.

2. Die Sachrüge:

a) Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung wird auf die Ausführungen in Abschnitt I Bezug genommen.

b) Rechtlich bedenkenfrei hat das Landgericht festgestellt, dass kein gegenwärtiger Angriff im Sinne des § 53 StGB vorlag. Es hat ausgeführt, Notwehr sei auch deshalb nicht gegeben, weil sie eine gegen den Angreifer gerichtete Verteidigungshandlung voraussetze, der Angeklagte habe aber in die Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingegriffen. Die Brandstiftung sei auch nicht zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Täters oder eines Angehörigen erfolgt; der Beschwerdeführer habe eine solche Gefahr auch nicht angenommen.

Das Landgericht hat ferner geprüft, ob die Inbrandsetzung der Gebäude etwa unter dem Gesichtspunkt des Staatsnotstandes oder der Staatsnotwehr straflos zu bleiben hat. Die verneinende Entscheidung ist ebenfalls zu billigen. Die Handlung des Angeklagten war nicht auf den Schutz des Staates oder seiner Güter gerichtet; ein gegenwärtiger Angriff lag überdies nicht vor. Der Beschwerdeführer wollte Gefahren abwenden, die er anlässlich aussichtsloser Kampfhandlungen der Wehrmacht oder einzelner Personen für seine engere Heimat befürchtete.

Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe verneint hat.

Der Angeklagte kannte das Verbot einer Brandstiftung. Er will die Inbrandsetzung der Gebäude aber im vorliegenden Fall für erlaubt gehalten haben. Auch bei Berücksichtigung des damals drohenden militärischen Zusammenbruchs bestehen jedoch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Strafkammer den Verbotsirrtum als überwindbar und seine Überwindung als zumutbar bezeichnet hat.

Da der Angeklagte nach alledem einer Brandstiftung nach § 308 StGB schuldig ist, ist seine Freisprechung ausgeschlossen; es hat bei der Einstellung des Verfahrens auf Grund des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 zu verbleiben. Die Revision dieses Beschwerdeführers muss verworfen werden.

Bundesrichter Martin Dr. Hörchner Mantel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

HorchnerDr. HengsbergerMannzen
Dr.Dr.
BGH: Brandstiftung an zwei Gebäuden – Tateinheit; Straffreiheit nach BayStrFreiG 1948 — Themis