Treffer
BGH Urteil

Revision: Hehlerei aufgehoben, Urkundenfälschung bestätigt; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 68/53
Datum
14.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und fortgesetzter Hehlerei verurteilt. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen Urkundenfälschung, hebt jedoch die Verurteilung wegen Hehlerei sowie den Strafausspruch auf, da die Feststellungen zum strafbaren Vorerwerb der Wäschestücke und zum Hehlereivorsatz nicht ausreichend sind. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Revisionen sind insoweit unbeachtlich, als sie rein tatsächliche Angriffe gegen Feststellungen enthalten.

2

Zur Verurteilung wegen Hehlerei müssen die Feststellungen belegen, dass die veräußerten/verpfändeten Sachen zuvor durch eine strafbare Vorerwerbstat erlangt wurden.

3

Bei unklarer Herkunft der Sache kann das Verhalten des Veräußerers/Verpfänders gegebenenfalls nur als Beihilfe zur Unterschlagung zu qualifizieren sein.

4

Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe zu erreichen ist; unterbleibt diese Prüfung, ist der Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 26. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bühnenmeister Adolf ██ aus █████████████, geboren █████ ███ ███ in ██████████████, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und Hehlerei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 26. September 1952, soweit er wegen Hehlerei verurteilt ist, im Schuldaussprache, im Übrigen hinsichtlich dieses Angeklagten im Strafaussprache aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung werden die Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der frühere Mitangeklagte ██████ hatte Anfang 1952 als Provisionsvertreter des Zeugen RC den Verkauf von Bettwäsche übernommen. ███████ sollte jeweils erst dann wieder einen neuen Posten Wäsche erhalten, wenn er den zuvor erhaltenen verkauft und bei Barzahlung der Käufer den Erlös, bei Bewilligung von Teilzahlungen die Anzahlung und für den Restbetrag Wechsel der Käufer bei ██ abgeliefert hatte; von der Bar- oder Anzahlung durfte er die ihm zustehende Provision einbehalten. Da ███████ den ersten Posten Wäsche nur unter Schwierigkeiten hatte absetzen können, entschloss er sich, die Wäsche für sich selbst zu verkaufen oder zu verpfänden und durch fingierte Aufträge und Wechsel RC zur Hergabe neuer Wäsche zu veranlassen. Er veranlasste ██, drei Wechsel mit falschem Namen zu unterzeichnen, wobei er ██ erklärte, die echten Wechsel seien vorhanden, aber von ihm verlegt worden, er müsse deshalb die von ██ unterzeichneten Wechsel als Ersatzbelege haben. Dieser Vorgang spielte sich am 8. Februar 1952 ab.

In der Zeit vom 6. Februar 1952 bis zum 12. Februar 1952 versetzte ██ für ███████ in drei verschiedenen Pfandleihanstalten Wäschestücke für insgesamt 120,- DM.

Das Landgericht hat die am 8. Februar 1952 erfolgte Unterzeichnung von drei Wechseln mit falschen Namen rechtlich als fortgesetzte Urkundenfälschung gewürdigt.

In den vom 6. bis 12. Februar 1952 vorgenommenen Verpfändungen hat das Landgericht fortgesetzte Hehlerei erblickt, wobei es davon ausging, dass ███████ die Wäsche durch Betrug erlangt hatte. Den Vorteil, den ██ erstrebte, sieht das Landgericht in der Einladung zu Gasthauszechen seitens des Mitangeklagten █████.

Der Angeklagte ██ hat das gegen ihn ergangene Urteil in vollem Umfange angefochten und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Seine Revision hat nur teilweise Erfolg.

1. Unbegründet sind die Angriffe gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung. Sie bewegen sich auf tatsächlichem Gebiete und sind deshalb unbeachtlich. Die von dem Angeklagten in der Revisionsbegründung bestrittene Feststellung seiner Unterschrift auf den am 8. Februar 1952 von ihm mit falschem Namen unterzeichneten Wechseln ist in dem Urteil ausdrücklich festgestellt. Irgendwelche Bedenken gegen die rechtliche Würdigung dieser Tat bestehen nicht, auch nicht insoweit das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit angenommen worden ist.

2. Hingegen tragen die Feststellungen des Landgerichts nicht die Verurteilung wegen Sachhehlerei. Das Landgericht hat nicht ausreichend festgestellt, dass ███████ die Wäschestücke, die ██ in der Zeit vom 6. bis 12. Februar 1952 versetzte, durch eine strafbare Handlung erlangt hatte.

Nach den Feststellungen des Urteils hat ███████ erst etwa am 20. Januar 1952 den Vertretervertrag mit RC geschlossen. Zu welchem Zeitpunkt er den ersten Posten Bettwäsche erhalten hat, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Auf jeden Fall verkaufte er diese Bettwäsche im Werte von 500,- DM ordnungsgemäß und erhielt dann von RC einen weiteren Posten Wäsche. Bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens ██ spricht nun das Urteil zwar zunächst davon, dass er sich schon bei dieser zweiten Lieferung des Betrugs schuldig gemacht habe. Im unmittelbaren Anschluss hieran enthält das Urteil aber Ausführungen, die dahin zu verstehen sind, dass ███████ erst von der dritten Wäschelieferung an den äußeren und inneren Tatbestand des Betrugs verwirklicht hat. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer zweifelsfreien Feststellung, dass die von dem Beschwerdeführer versetzten Wäschestücke aus einem Posten stammten, den ███████ bereits durch Betrug erworben hatte; denn es besteht die Möglichkeit, dass diese Wäschestücke noch zu dem zweiten von ███████ unter Umständen ohne Betrug erlangten Posten gehörten. Nimmt man einen einwandfreien Vorerwerb der Wäsche durch ███████ an, so hatte sich der Beschwerdeführer durch die Verpfändung der Wäschestücke nicht der Hehlerei, sondern, falls auch die innere Tatseite zu bejahen ist, der Beihilfe zur Unterschlagung (§§ 246, 49 StGB) schuldig gemacht. Auch bezüglich des Hehlereivorsatzes fehlt es an einer ausreichenden Feststellung, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der einzelnen Verpfändungen den strafbaren Vorerwerb der Wäsche gekannt oder wenigstens mit der Möglichkeit eines solchen Vorerwerbs gerechnet und ihn bejahendenfalls gebilligt hat; in diesem Zusammenhang fällt auf, dass das angefochtene Urteil bei dem Mitangeklagten Karl █████ den 10. bis 15. Februar 1952 als Stichtag für die Kenntnis von dem strafbaren Treiben des ███████ festgestellt hat.

Da das Landgericht bei der Strafzumessung wegen der Urkundenfälschung ebensowenig wie bei derjenigen wegen Hehlerei nach § 27b StGB geprüft hat, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe zu erreichen ist, war das Urteil im Strafaussprache in vollem Umfange aufzuheben.

GlanzmannDr. PeetzDr. Heimann-Trosien
MantelDr. Schalscha
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