BGH: Unzulässige Ablehnung eines Leumundsbeweisantrags nach § 219 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 68/50
- Datum
- 06.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein revisibler Rechtsfehler der Strafzumessung liegt vor, wenn der Tatrichter dabei von Umständen ausgeht, die verfahrensrechtlich nicht einwandfrei aufgeklärt worden sind.
Die Ablehnung eines vom Angeklagten nach § 219 StPO gestellten Beweisantrags mit der Begründung, die Beweistatsache könne als wahr unterstellt werden, ist unzulässig, weil die Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 StPO der Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptverhandlung vorbehalten ist.
Wird ein Beweisantrag in der Vorbereitung der Hauptverhandlung gleichwohl in unzulässiger Weise behandelt, muss der Vorsitzende das Gericht über Inhalt und Begründung der Verfügung unterrichten und dem Angeklagten Kenntnis geben, wenn das Gericht sich daran nicht gebunden sieht.
Auch Umstände, die nur für die Strafzumessung erheblich sind, unterliegen der Pflicht zur verfahrensordnungsgemäßen Aufklärung; ihre Berücksichtigung zum Nachteil des Angeklagten setzt eine ordnungsgemäße Verfahrenslage voraus.
Ein Beruhen des Strafausspruchs auf einem Aufklärungs- bzw. Unterrichtungsmangel ist nicht ausgeschlossen, wenn der Angeklagte aufgrund der Behandlung seines Beweisantrags davon ausgehen durfte, weiterer Verteidigungsvortrag sei entbehrlich.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 2. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektrotechniker Eduard ███ aus ██████████████████, geboren am █ in ██, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Lichter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Wandel Bundesrichter Dr. Koeniger als beisitzende Richter, █████████████ ██ als Beamter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████
Leitsatz
Ein der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglicher Rechtsfehler bei der Strafzumessung kann darin bestehen, dass der Tatrichter dabei von einem verfahrensrechtlich nicht einwandfrei geklärten Sachverhalt ausgegangen ist.
StPO §§ 219, 243 Abs. 2, 244 Abs. 2, 337.
Gesetz: Dass der Vorsitzende einen vom Angeklagten gestellten Beweisantrag gemäß § 219 StPO mit der Begründung ablehnt, die Nichtigkeit der zu beweisenden Tatsache könne als wahr unterstellt werden, ist unzulässig.
Geschieht es gleichwohl, ist der Vorsitzende verpflichtet, das Gericht von dem Inhalt der vor der Hauptverhandlung ergangenen Verfügung zu unterrichten und dem Angeklagten, falls sich das Gericht nicht an die Zusicherung des Vorsitzenden gebunden halten will, davon Kenntnis zu geben (im Anschluss an RGSt 73, 193 und 75, 165, 167). Eine Verletzung dieser Pflicht kann die Revision begründen.
Aktenzeichen: 1 StR 68/50
I. Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil vom 2. November 1950
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. November 1950 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Notzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) wird durch die Feststellung des Landgerichts getragen, der Angeklagte habe am 8. Oktober 1948 die damals 5 Jahre alte ████ in einem hinter seinen Laden gelegenen Zimmerchen auf einen Tisch gelegt, ihr die Unterhosen heruntergezogen, sich dann auf das Kind gelegt und versucht, sein Glied in den Geschlechtsteil des Mädchens zu stecken. Das sei ihm zwar nicht gelungen, das Kind habe aber Schmerzen verspürt und zu weinen angefangen. Er habe es dann beruhigt, ihm verboten, der Mutter davon zu erzählen, ihm zum Abschied noch einen Kuss gegeben, wobei er seine Zunge in den Mund des Kindes gesteckt habe, und es dann mit einem kleinen Spielzeug entlassen.
Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte habe sich nicht in der von der Strafkammer für erwiesen erachteten Weise an dem Kind vergangen, bewegen sich ihre Ausführungen auf dem der tatsächlichen Beurteilung zugewiesenen Gebiet. Sie können deshalb nicht beachtet werden. Nicht ganz ausgeschlossen erscheint es, dass die Revision mit diesen Ausführungen zugleich zum Ausdruck bringen wollte, das Landgericht sei in verfahrensrechtlich fehlerhafter Weise zu seinen Feststellungen gelangt, insbesondere es habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt.
Eine solche Deutung wird durch die in der Revisionsbegründung enthaltene Wendung nahegelegt, das Landgericht habe leider der Anregung der Verteidigung auf Zuziehung eines erfahrenen Fachpsychologen keine Folge geleistet. Ob eine solche Verfahrensrüge in zulässiger Weise erhoben wird, kann zweifelhaft sein, weil die Revision entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO sonst keine weiteren Tatsachen zu ihrer Begründung enthält. Selbst wenn man aber die Rüge für zulässig halten wollte, könnte sie sachlich keinen Erfolg haben. Dass die Verteidigung den Antrag gestellt hätte, einen Psychologen als Sachverständigen hinzuzuziehen, wird auch von der Revision nicht behauptet. Das Gericht hatte deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob sich ein zuverlässiges Urteil über die Glaubwürdigkeit der Kindesaussage auch ohne die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen gewinnen ließ. Es ist nicht ersichtlich, dass es die dabei zu beachtenden rechtlichen Schranken nicht eingehalten hätte. Dass Aussagen kindlicher Zeugen oft mit großer Vorsicht zu bewerten sind, vor allem wenn sie unsittliche Vorgänge zum Gegenstand haben, ist heute die Auffassung aller Verständigen, die sich mit Aussagen von Kindern befassen müssen. Ein sicheres Urteil über die Glaubwürdigkeit wird sich daher oft ohne die Zuziehung eines erfahrenen Sachverständigen nicht gewinnen lassen. Die Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts bedeutet in solchen Fällen die Pflicht zur Zuziehung eines Gutachters. Das gilt aber nicht unterschiedslos und immer. Im vorliegenden Fall war sich die Strafkammer, das geht aus den Urteilsgründen mit Sicherheit hervor, der Notwendigkeit durchaus bewusst, dass die Glaubwürdigkeit der Kindesaussage mit besonderer Sorgfalt zu prüfen war. Sie erörtert deshalb eingehend, dass besondere Einzelheiten der Aussage und das Gesamtverhalten des Kindes für die Richtigkeit seiner Bekundungen sprechen, und legt dar, dass die Aussage des Mädchens in einzelnen Punkten in entscheidender Weise durch bestimmte Tatsachen unterstützt werde, die von anderen Zeugen in glaubhafter Weise bekundet worden seien. Als solche erwähnt sie, dass der Angeklagte entgegen seiner Gewohnheit seinen Laden nicht mit um 12 Uhr verlassen, sondern sich in ihn eingeschlossen habe, dass der Geschlechtsteil des Kindes bei einer kurz darauf stattfindenden ärztlichen Untersuchung eine Rötung und eine kleine wunde Stelle aufgewiesen habe, und dass der Angeklagte, nachdem seine Tat bekannt geworden, geflohen sei und sich monatelang verborgen gehalten habe, ohne dass dafür ein anderer ausreichender Grund als derjenige ersichtlich sei, dass er sich im Gefühl seiner Schuld der drohenden Strafverfolgung habe entziehen wollen. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen nicht für erforderlich angesehen hat.
Auch die von der Revision im Übrigen nicht besonders angegriffenen Ausführungen des Urteils zur Frage der Zurechnungsfähigkeit geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Seine Darlegungen zur Schuldfrage sind demnach in allen Punkten rechtsirrtumsfrei.
Dagegen geben die Strafzumessungsgründe zu rechtlichen Bedenken insoweit Anlass, als in ihnen strafschärfend berücksichtigt ist, der Angeklagte habe durch Trunksucht die wirtschaftliche Grundlage seiner fünfköpfigen Familie zerstört, er habe durch liederlichen Lebenswandel die Grundlage seiner Ehe untergraben und sei allgemein schlecht beleumundet. Eine sittlich verwerfliche Lebensführung durfte zwar von der Strafkammer strafschärfend berücksichtigt werden, umso mehr, als die dem Angeklagten nachgewiesene Straftat in enger Beziehung zu ihr stand; so dass die Erwägung als solche rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Revision greift jedoch mit Recht ihre tatsächlichen Grundlagen an. Sie macht geltend, der Angeklagte habe schon vor der Hauptverhandlung für seinen guten Leumund Beweis angeboten. Die Ladung des Leumundszeugen sei jedoch vom Vorsitzenden der Strafkammer mit der Begründung abgelehnt worden, es könne als richtig unterstellt werden, dass der Zeuge dem Angeklagten ein gutes Zeugnis ausstelle. Das Gericht hätte deshalb entgegen seiner Zusage, ohne den Leumundszeugen zu vernehmen, bei der Strafzumessung nicht von einem schlechten Leumund des Angeklagten ausgehen dürfen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Revision die diesem Angriff zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend angegeben hat. Ihrer Auffassung, dass darin ein Verfahrensfehler liege, ist beizustimmen. Liederlicher Lebenswandel des Angeklagten und schlechter Leumund sind zwar keine Tatsachen, die zum Tatbestand der strafbaren Handlung gehören, die das Landgericht für erwiesen erachtet hat. Die Strafkammer hat sie auch, wie sich aus dem Urteil ergibt, nicht als Grundlage für ihre Überzeugung vom Tathergang verwertet; aber sie hat sie zu Ungunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt. Auch die nur für die Strafzumessung erheblichen Umstände müssen in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise geklärt werden. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Als dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten der Termin zur Hauptverhandlung bekanntgegeben wurde, wurde er gemäß § 219 Abs. 2 StPO befragt, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe. Er beantragte daraufhin die Ladung des Brauereibesitzers █████ aus ██████ als Leumundszeugen. Die Ladung dieses Zeugen wurde vom Vorsitzenden der Strafkammer gemäß § 219 StPO mit der Begründung abgelehnt, es könne als richtig unterstellt werden, dass der Zeuge dem Angeklagten ein gutes Zeugnis ausstellen werde. Dieser Bescheid durfte vom Angeklagten dahin verstanden werden, dass die Strafkammer bei der Urteilsfindung von seinem guten Leumund ausgehen werde. Denn darauf allein kam es dem Angeklagten ersichtlich an, nicht aber darauf, dass jemand eine gute Meinung von ihm äußern werde, das Gericht aber trotzdem eine gegenteilige Feststellung hinsichtlich seines Rufes treffen könne. Die Art, wie der Beweisantrag des Angeklagten vom Vorsitzenden behandelt worden ist, wird in der neueren Rechtsprechung als unzulässig angesehen (RGSt 73, 193; RGSt 75, 165, 167). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Denn nur für erhebliche Behauptungen kommt in Betracht, ob sie als wahr behandelt werden können (§ 244 Abs. 3 StPO). Ob das geschehen kann, lässt sich einigermaßen zuverlässig erst in der Hauptverhandlung bei der Würdigung ihres Gesamtergebnisses übersehen und entscheiden, und diese Entscheidung steht allein dem erkennenden Gericht zu. Anordnungen des Vorsitzenden nach § 219 StPO können und dürfen das erkennende Gericht nicht auf eine bestimmte Meinung festlegen. Sie müssen notwendig vorbereitender und vorläufiger Art sein, soweit sie begründet werden, auch durch die Form der Begründung diesen Charakter wahren. Beweisanträge des Angeklagten müssen deshalb in einer Weise abgelehnt werden, die ihm dies erkennbar macht und die ihm die Möglichkeit offen lässt, entweder die Zeugen, deren Ladung abgelehnt ist, selbst zu laden oder die Anträge in der Hauptverhandlung zu wiederholen und dadurch das erkennende Gericht zu zwingen, zu ihnen nach § 244 StPO klar Stellung zu nehmen. Lehnt der Vorsitzende jedoch die Ladung eines Zeugen mit der Begründung ab, dass die in sein Wissen gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden könne, dann erweckt er im Angeklagten den Glauben, dass er weder selbst den Zeugen zu laden brauche noch eine Wiederholung des Beweisantrages in der Hauptverhandlung notwendig sei und er trotzdem damit rechnen könne, dass das erkennende Gericht von der Richtigkeit seiner Behauptung, und zwar in dem Sinne, wie er sie nach dem Zusammenhang seines Antrages gemeint hat, ausgehen werde.
Die Ablehnung eines Beweisantrages durch den Vorsitzenden mit der Begründung, dass die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden könne, muss nach alledem als unzulässig angesehen werden. Es folgt daraus aber weiter, dass dem Vorsitzenden, wenn er einmal in dieser Weise verfahren ist, daraus die verfahrensrechtliche Pflicht erwächst, den Angeklagten vor den Folgen einer irrigen Auffassung von der Sach- und Rechtslage zu bewahren, in die er ihn selbst durch eine unzulässige Anordnung versetzt hat. Das wird regelmäßig nur dadurch geschehen können, dass er das erkennende Gericht von seiner Verfügung unterrichtet und dem Angeklagten für den Fall, dass das Gericht die unter Beweis gestellte Tatsache nicht als wahr behandeln will, davon Kenntnis und ihm dadurch Gelegenheit zur Äußerung und Stellung sachdienlicher Anträge gibt (vgl. die oben angeführten Entscheidungen und RGSt Bd. 73, 193).
Die rechtliche Grundlage dafür ist in § 244 Abs. 2 StPO zu finden, der für das Gericht die Verpflichtung begründet, zur Erforschung der Wahrheit von Amts wegen die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, in Verbindung mit den §§ 243 Abs. 2, 136 Abs. 2 StPO, wonach dem Angeklagten Gelegenheit zu geben ist, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. Die Wahrung dieser Rechte des Angeklagten wie die Verpflichtung zur Erforschung der Wahrheit erfordern in gleicher Weise, dass der Vorsitzende und das Gericht alles tun, um beim Angeklagten eine irrige Vorstellung zu beseitigen, in die er durch eine Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts versetzt worden ist, sobald mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass er ohne diesen Irrtum weitere sachdienliche Anträge zu seiner Verteidigung stellen würde. Soweit dabei die Verpflichtung des Vorsitzenden zur Unterrichtung des Gerichts über die vorangegangene Ablehnung des Beweisantrages und die dem Angeklagten durch die Haltung des Gerichts entstandene Lage aus § 244 Abs. 2 StPO herzuleiten ist, ist eine Verletzung dieser Pflicht durch den Vorsitzenden als Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht anzusehen.
Da im vorliegenden Falle der Vorsitzende der Strafkammer bei der Ablehnung des vom Angeklagten gestellten Beweisantrages in ihm die Vorstellung erweckt hatte, das Gericht werde bei der Urteilsfindung von seinem guten Leumund ausgehen, so dass es der Ladung des Zeugen durch ihn selbst oder der Wiederholung des Antrages in der Hauptverhandlung nicht bedürfe, das Gericht aber dazu kam, eine davon abweichende Feststellung zu treffen und von ihr bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten auszugehen, war der Vorsitzende aus den angeführten Gründen verfahrensrechtlich verpflichtet, das Gericht von der vorangegangenen Ablehnung des Beweisantrages und ihrer Begründung und den Angeklagten von der Haltung des Gerichts zu unterrichten. Das ist nicht geschehen. Auf der Verletzung dieser Pflicht kann auch das Urteil im Strafausspruch beruhen. Etwas anderes könnte nur angenommen werden, wenn der Angeklagte auch ohne ausdrückliche Belehrung aus den Vorgängen in der Hauptverhandlung die Auffassung gewonnen hätte, dass das Gericht bei der Urteilsfindung von einer anderen Tatsache ausgehen werde, als ihm bei der Ablehnung seines Antrages durch den Vorsitzenden zugesichert worden war. Nach dieser Richtung kann aber dem Sachverhalt nichts entnommen werden. Da die Strafzumessungsgründe den liederlichen Lebenswandel und schlechten Leumund des Angeklagten hervorheben, ist zwar davon auszugehen, dass davon auch in der Hauptverhandlung die Rede war. Es muss aber berücksichtigt werden, dass der Angeklagte möglicherweise den Erörterungen zu diesem Punkt keine besondere Bedeutung beimaß, gerade weil ihm in dieser Richtung bestimmte Zusicherungen gemacht worden waren und er glaubte, sich auf sie verlassen zu dürfen. Nach alledem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte im Falle seiner ordnungsgemäßen Unterrichtung nicht nur den früher gestellten Beweisantrag in sachgemäßer Form, sondern möglicherweise noch weitere geeignete Beweisanträge gestellt hätte und das Urteil im Strafausspruch mithin auf diesem Verfahrensfehler beruht. Es muss deshalb mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
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