Revision: Verurteilung wegen Körperverletzung aufgehoben und Rückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 6/85
- Datum
- 29.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgte Körperverletzungshandlungen, die als Exzess eines Mittäters allein auf dessen eigenem, für den anderen nicht vorhersehbaren Überschreiten des Tatplans beruhen, begründen nicht ohne weiteres bedingten Vorsatz beim abseits Stehenden.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn die getroffenen Feststellungen eine andere rechtliche Würdigung tragen und diese rechtliche Änderung von den Feststellungen sicher getragen wird.
Bei der Strafzumessung ist vom Urteil deutlich darzustellen, ob gesetzliche Milderungsgründe (z. B. §§ 23, 49 Abs. 1 StGB) berücksichtigt wurden; pauschale Hinweise (etwa auf das Versuchsstadium) genügen nicht.
Ist die Zuständigkeit der Jugendkammer für die neue Verhandlung gegeben, hat das Revisionsgericht die Sache an eine andere Jugendkammer zurückzuverweisen, damit die neue Verhandlung und Entscheidung dort erfolgen können.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. September 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 6/85 in der Strafsache gegen See, aus █, den Automechaniker Bodo ██, dort geboren am ███ 1960, zur Zeit in Haft, Sachbezeichnung: ████ Ju. a. – wegen versuchten Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Schiller wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. September 1984, soweit es ihn betrifft,
1. dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt, 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung nicht. Das Landgericht legte die Einlassung der Angeklagten zugrunde, sie seien bei Planung der Tat im Hinblick auf Alter und körperlichen Zustand der zu überfallenden Frau davon ausgegangen, es genüge, sie festzuhalten und ihr gleichzeitig den Mund zuzuhalten; ihr habe „nichts passieren“ sollen. Dass der Mitangeklagte █████ die Überfallene dann gewürgt habe, habe sich aus der Situation, ohne Zutun des abseits stehenden Beschwerdeführers, ergeben (UA S. 16). Hiermit verträgt sich der vom Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufgrund allgemeiner Erwägungen angenommene bedingte Körperverletzungsvorsatz des Beschwerdeführers nicht. Auszugehen ist vielmehr von einem Exzess des Mitangeklagten. Weil die sonstigen Feststellungen diese Beurteilung sicher ermöglichen, kann der Senat den Schuldspruch ändern. Insbesondere ist nicht zweifelhaft, dass die geplanten Handlungen nach Auffassung des Landgerichts nicht so beschaffen waren, dass sie für sich schon den Vorwurf der Körperverletzung gerechtfertigt hätten.
Der Strafausspruch bedarf schon deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung, weil das Landgericht nicht klarstellt, ob es den Strafrahmen des § 249 StGB gemäß §§ 23, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Die allgemeine Erwägung, es wirke „strafmildernd“, dass die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist (UA S. 30), reicht nicht aus.
Für die neue Verhandlung ist wiederum eine Jugendkammer zuständig (BGHSt 30, 260; BGH, Beschl. vom 16. Oktober 1981 – 2 StR 408/81; Beschl. vom 13. November 1981 – 2 StR 486/81).
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