Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Bewertung der Blutalkoholkonzentration
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 684/88
- Datum
- 15.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt ein Sachverständiger lediglich einen errechneten Maximalwert für die Blutalkoholkonzentration, darf das Gericht diesen Wert nicht ohne weitere Feststellungen als gesicherte tatsächliche Blutalkoholkonzentration zugrunde legen.
Bei einer Blutalkoholkonzentration in der Größenordnung von etwa 2,6 ‰ ist von einer mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen, sodass das Gericht diese Möglichkeit in der Schuldfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen hat.
Das Gericht darf das Leistungsverhalten des Täters ergänzend würdigen; es darf dies jedoch nicht dahin führen, dass es in einen Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen tritt.
Liegt aufgrund dieser Beurteilungsfehler eine nicht tragfähige Feststellung zur Schuldfähigkeit vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 23. Juni 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 684/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █, geboren am ██, Hans-Christian wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23. Juni 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Das Landgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, *„daß zur Tatzeit ein Promillegehalt von 2,6 ‰ vorhanden war“* (UA S. 50). Gleichwohl hat es eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit verneint, ohne sich damit auseinanderzusetzen, daß bei einer Blutalkoholkonzentration in dieser Höhe die Steuerungsfähigkeit des Täters mit großer Wahrscheinlichkeit erheblich vermindert ist (BGHR § 21 StGB Blutalkoholkonzentration 6; BGH JR 1988, 208). Das ist rechtsfehlerhaft.
Das Landgericht hat zwar im Anschluss an den Sachverständigen das Leistungsverhalten des Angeklagten gewürdigt, was nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur zulässig ist (vgl. BGHSt 35, 308; BGH NStZ 1988, 548; BGH, Beschl. vom [REDACTED] Oktober 1988 – 1 StR 455/88), sondern bei Trinkmengenangaben des Angeklagten regelmäßig geboten erscheint. Der Sachverständige war aber bei seiner Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht von einer naturwissenschaftlich feststehenden Blutalkoholkonzentration von 2,6 ‰ ausgegangen, sondern hatte lediglich aufgrund der Trinkmengenangaben des Angeklagten einen Maximalwert von 2,6 ‰ errechnet. Dies ließ die Möglichkeit offen, daß die BAK in Wahrheit geringer war, weil entweder die Trinkmengenangaben des Angeklagten oder die der Berechnung sonst zugrunde liegenden Werte nicht der Wirklichkeit entsprachen. Tatsächlich hat es der Sachverständige auch für möglich gehalten, daß *„ein wesentlich geringerer Promillegehalt vorlag“* (UA S. 49/50).
Diese Beurteilungsgrundlage hat die Strafkammer verlassen, indem sie von einer tatsächlich vorhandenen Blutalkoholkonzentration von 2,6 ‰ ausgegangen ist. Damit setzte sie sich, ohne sich offenbar dessen bewusst zu sein, in Widerspruch zu dem Sachverständigen, dem sie gerade uneingeschränkt folgen wollte.
Die Sache muss daher im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten neu verhandelt werden.
Maul Kuhn Ulsamer Foth v. Gerlach