Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen nicht erörterter Alkoholsucht beim Vollrausch (§323a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 684/83
- Datum
- 13.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anwendung des § 323a StGB muss das Tatgericht den geistig-seelischen Zustand des Täters erörtern; die bloße Feststellung eines vorsätzlichen Sichbetrinkens genügt nicht, wenn Anhaltspunkte für Abhängigkeit bestehen.
Bei langjährigem und zunehmendem Alkoholmissbrauch ist zu prüfen, ob aufgrund einer Sucht ein derart unwiderstehlicher Drang bestand, dass die Fähigkeit, übermäßigen Alkoholkonsum zu unterlassen, erheblich vermindert war (vgl. § 21 StGB).
Der Rechtsfolgenausspruch ist aufzuheben, wenn das Gericht wesentliche Feststellungen zur Schuldfähigkeit oder zu einem suchbedingten verminderten Steuerungsvermögen unterlässt, sodass die Strafzumessung auf unvollständiger Grundlage beruht.
Bei der erneuten Entscheidung hat das Tatgericht auch die Frage einer möglichen Reizung oder Provokation durch das Tatopfer zu prüfen (vgl. § 323a Abs. 2 i.V.m. § 213 StGB) und deren Bedeutung für Art und Schwere der Schuld zu erörtern.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 3. Juni 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 684/83
in der Strafsache gegen den Kaufmann ████████ H ███ ██, █ geboren am ██ 1938 in ████, zur ████ ███ █████, wegen vorsätzlichen Vollrausches.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO am 13. Oktober 1983 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Juni 1983 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte bei der Tötungshandlung derart unter Alkoholeinfluss stand, dass seine Schuldfähigkeit ausgeschlossen war und deshalb eine Bestrafung wegen Totschlags ausscheidet. Es hat aber den geistig-seelischen Zustand des Angeklagten in Bezug auf § 323a StGB nicht erörtert (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 1983 – 3 StR 239/83; Horn in SK, § 323a Rdnr. 8). Die Feststellung, dass der Angeklagte sich vorsätzlich in den Rauschzustand versetzt hat, genügt hier für sich allein zur Bejahung uneingeschränkten schuldhaften Verhaltens beim Sichbetrinken nicht. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass der Angeklagte seit mehreren Jahren in stets steigendem Maße Alkoholmissbrauch betrieben hat (UA S. 3, 12). Die Strafkammer hätte daher prüfen und erörtern müssen, ob der Angeklagte aufgrund Alkoholsucht von einem derart unwiderstehlichen Drang zum Genuss alkoholischer Getränke beherrscht war, dass bei dem hier maßgeblichen Sichbetrinken seine Fähigkeit, den übermäßigen Genuss alkoholischer Getränke zu unterlassen, erheblich vermindert war (§ 21 StGB).
Schon deshalb kann die Verhängung der nach § 323a StGB zulässigen Höchststrafe keinen Bestand haben. Der Senat hat den Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufgehoben. Die weitergehende Revision erwies sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie war daher, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.
Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, im Hinblick auf § 323a Abs. 2 i.V. mit § 213 StGB auf Art und Schwere einer möglichen Reizung des Angeklagten durch das Tatopfer näher einzugehen.
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