Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 684/81
Datum
16.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und die Gesamtstrafenentscheidung auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Grund war eine widersprüchliche Feststellung über das Wollen und Wissen des Angeklagten im Tatzeitpunkt. Die übrige Revision wurde verworfen. In der neuen Verhandlung sind u.a. Zaunsichtbarkeit, Fahrzeugbestand auf dem Parkplatz und die Gefährlichkeit der eingesetzten Menge Schwarzpulver zu klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widersprüchliche Feststellungen über das gleichzeitige Wollen einer Handlung und das Wissen von deren Unmöglichkeit sind unvereinbar und können die Aufhebung einer Verurteilung rechtfertigen.

2

Ist die Überzeugungsbildung des Tatrichters hinsichtlich des inneren Tatbildes unklar oder widersprüchlich, muss das Revisionsgericht aufheben und zur erneuten Feststellung der tatsächlichen Umstände zurückverweisen.

3

Bei der Neubewertung einer Gefährdungstat ist zu prüfen, ob Vorsatz vorliegt und gegebenenfalls, ob ein minder schwerer Fall besteht; dabei sind Art und Menge des eingesetzten Sprengstoffs zu berücksichtigen.

4

Die Aufhebung einzelner Verurteilungen wirkt nicht notwendigerweise auf übrige Einzelstrafen, wenn keine Auswirkungen der aufgehobenen Feststellungen auf diese ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 22. Juli 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 684/81 in der Strafsache gegen den Stukkateur Hermann ███ aus ██ ██████████, geboren am ████████████ in ████████ (Kreis [REDACTED]), zur Zeit in Haft, wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a.

Leitsatz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – soweit er gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheidet, auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22. Juli 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1) soweit der Angeklagte wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion verurteilt worden ist;

2) im Ausspruch der Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

I. Die Strafkammer ist einerseits überzeugt, der Angeklagte habe den Sprengkörper auf den Parkplatz werfen wollen (UA S. 9, 13), andererseits, er habe gewusst, dass ihm dies nicht gelingen könne (UA S. 10, 16). Eine Auslegung des Urteils dahin, der Angeklagte habe ursprünglich bis zum Parkplatz werfen wollen, später, nach Ortsbesichtigung, aber eingesehen, dass das infolge der örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sei, ist nicht möglich. Nach den Feststellungen lagen das Wollen, bis zum Parkplatz zu werfen, und das Wissen, dies sei unmöglich, im Augenblick des Wurfes gleichzeitig beim Angeklagten vor.

Beides ist nicht miteinander zu vereinbaren. Wusste der Angeklagte, dass der geworfene Sprengkörper notwendigerweise in der Passage oder im Hofraum explodieren werde (UA S. 16), so konnte er, als er warf, nur eben dies „wollen“. Dass der Sprengkörper trotzdem bis zum Parkplatz gelangen werde, konnte er allenfalls wünschen oder hoffen, freilich mit dem gleichzeitigen Wissen um die Unerfüllbarkeit des Wunsches.

Es handelt sich hier nicht nur um sprachliche Ungereimtheit; vielmehr ist nicht auszuschließen, dass die widersprüchliche Feststellung Ausfluss unklarer Überzeugungsbildung ist. Das Urteil kann hierauf beruhen, insbesondere im Hinblick auf § 311 Abs. 4 StGB. Deshalb kann die Verurteilung insoweit – und der Ausspruch der Gesamtstrafe – nicht bestehen bleiben.

In neuer Verhandlung werden die Vorstellungen des Angeklagten im Augenblick des Wurfes zu klären sein. Falls hierbei eine Rolle spielt, ob der Angeklagte den Maschendrahtzaun, der den Parkplatz vom Hof abgrenzt, gesehen hat, wird das zu ermitteln sein. Von Bedeutung kann auch werden, ob auf dem Parkplatz Fahrzeuge abgestellt waren; das ist bisher nicht erörtert.

Falls sich auch in neuer Verhandlung ergibt, dass der Angeklagte die Gefahrdung vorsätzlich verursacht hat, wird der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, mehr Beachtung zu schenken sein als bisher. Insbesondere wird hierbei zu bedenken sein, dass zur Explosion gebrachtes Schwarzpulver bei entsprechender Verdämmung zwar erhebliche Kraft entfalten kann, insgesamt aber doch, zumal in einer Menge von „ca. 40 Gramm“ (UA S. 8), zu den weniger gefährlichen Explosivstoffen zählt.

II. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Auszuschließen ist auch, dass sich die aufgehobene Verurteilung auf die gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 6 Waffengesetz verhängte Einzelstrafe ausgewirkt hat.

HerdegenMaulFoth
UlsamerSchikora
Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion — Themis