Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Beihilfe zu Devisenvergehen: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 684/58
Datum
08.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Beihilfe zu einem Devisenvergehen verurteilt; der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Entscheidend ist, dass die Einstufung als Straftat nach der Haupttat des Täters zu beurteilen ist; für Beihilfe genügt Kenntnis der maßgeblichen Umstände beim Gehilfen. Die Zurechnung ist auf den von der Gehilfin überblickten Tatumfang beschränkt; die Frage, ob ein ins Ausland verbrachter Betrag „beträchtlich“ ist, erfordert eine kontextbezogene Prüfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einordnung einer Handlung als Devisenstraftat oder Ordnungswidrigkeit richtet sich nach der Haupttat des Täters und nicht nach der Person des Gehilfen.

2

Zur Beihilfe genügt, dass die Haupttat beim Haupttäter die strafbegründenden Merkmale erfüllt und dem Gehilfen diese Umstände bekannt sind.

3

Die Zurechnung der Haupttat auf einen Gehilfen ist auf den Teil der Haupttat beschränkt, den der Gehilfe überblickte.

4

Bei der Beurteilung, ob ein ins Ausland verbrachter Geldbetrag ‚beträchtlich‘ ist, sind wirtschaftliche Kontextgrößen (z. B. Devisenbestände) und vergleichende Maßstäbe heranzuziehen.

5

Die Wirksamkeit der neuen Devisengesetze wird bejaht; die früher mögliche Wahl zwischen Gerichtsverfahren und freiwilliger Buße besteht nicht mehr.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg im Breisgau, 8. März 1958

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die geborene ████████ Frau Erika von ███, geboren am █████████ in ██████████, wegen Devisenvergehens hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ als Vertreter der ███████████████████, ███████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Erika von ███ wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 8. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Ehemann der Angeklagten, Hans von ██████, führte in zwei Fällen unerlaubt Handelsweine ein, die er kauflich im Ausland erwarb. Er bezahlte die Einfuhren anfangs (Fall II 1 a) aus italienischen Guthaben, später (Fall II b) aus dem Verkaufserlös durch Verbringen von DM ins Ausland. Die Beschwerdeführerin Erika von ██████ leistete ihrem Ehemann Beihilfe zu dessen Devisenvergehen im Falle II der Urteilsgründe teils durch Urkundenfälschungen – insoweit hat die Strafkammer das Verfahren gegen sie auf Grund des StFG 1954 eingestellt –, teils dadurch, dass sie den (rechtskräftig verurteilten) Mitangeklagten ██████ im Kraftwagen in die Schweiz brachte, damit er dort für ihren Ehemann einen Betrag von 10.000,-- DM auf eine Einfuhrverbindlichkeit bezahle; deswegen hat das Landgericht sie zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Es hat diese Verfehlung als Devisenstraftat gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG a.F. angesehen.

Allerdings richtet sich nicht nach der Person der Beschwerdeführerin, sondern nach der Haupttat, ob ihre Handlungsweise eine Devisenstraftat oder eine Ordnungswidrigkeit ist (BGH NJW 1959, 683 – Nr. 17). Deshalb brauchen die Umstände, die hierfür gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG a.F. entscheidend sind, nicht auch auf sie zutreffen. Es genügt, wenn dies bei ihrem Ehemann der Fall ist und sie dies wusste. Ihr kann aber die Haupttat nur zu dem Teil zugerechnet werden, den sie überblickte (BGH 3 StR 422/53 vom 11. Februar 1954). Ob dies für die ganze Haupttat zutrifft (RGSt 62, 243; BGHSt 2, 344), lässt das Urteil nicht erkennen. Daher kann es insoweit nicht bestehen bleiben.

Zu der Frage, ob der ins Ausland verbrachte Betrag von 10.000,-- DM als „beträchtlich“ anzusehen ist, siehe die Angaben über die Gold- und Devisenbestände der Bank deutscher Länder im Jahre 1954 im Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland und in den Mitteilungen der BdL 10072/54, 10060/54 und 10005/55.

Die Frage der Rechtsgültigkeit der Devisengesetze n.F. hat der Senat in dem Urteil 1 StR 4/58 vom 9. Juni 1959 bejahend entschieden.

Dass keine Möglichkeit für den Beschuldigten mehr besteht, wie früher nach Art. VII Abs. 2 der Devisengesetze zwischen einem Gerichtsverfahren und der freiwilligen Unterwerfung unter eine Buße zu wählen, ist schon in der Entscheidung BGH LM Nr. 4 zu Art. 7 MRG ausgesprochen.

WillmsDr. GeierHübner
MantelFischer
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