Revision verworfen: Verurteilung wegen Diebstahls und Meineids bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 684/52
- Datum
- 24.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorherige rechtskräftige Entscheidung verbraucht die Strafklage nur, wenn sie die für die spätere Verfolgung maßgeblichen Tatbestandsfeststellungen bereits bejaht hat; Freispruch oder abweichende tatliche Feststellungen schließen die spätere Verfolgung nicht aus.
Ein Fortsetzungszusammenhang mehrerer Taten setzt eine enge tatsächliche Verknüpfung voraus; zeitlicher Abstand und Ungleichartigkeit der Taten können den Fortsetzungszusammenhang ausschließen.
Unterlassene Belehrung nach §63 StPO hindert nicht grundsätzlich die Verwertung der Aussage als uneidliche Aussage; das Gericht muss den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben, es sei denn, das Urteil stützt sich nicht auf diese Aussage.
Ein im Ermittlungsverfahren möglicherweise unter Verstoß gegen §136a StPO erlangtes Geständnis ist nicht automatisch unbeachtlich, wenn die Beschuldigte in der Hauptverhandlung ihr Geständnis freiwillig und ausdrücklich bestätigt und keine fortbestehende Beeinträchtigung der Willensbildung ersichtlich ist.
Erlittene Untersuchungshaft wird auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; eine Anrechnung ist insoweit vorzunehmen, wie die Untersuchungshaft die Dauer der Strafe übersteigt.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 20. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Molkereigehilfen Hans ████████ aus Ha██████, geboren am ███ in ███████ (Kreis ██████), ██████, 2 Zt. in Untersuchungshaft, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 20. August 1952 wird verworfen.
Die seit dem 20. August 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte entwendete in der Zeit von Mitte 1946 bis Mitte 1948 nach und nach mindestens 8 1/2 Zentner Butter aus der Molkerei SC███ in Ha██████, in der er beschäftigt war. In einem Eherechtsstreit stellte er als Zeuge bewusst wahrheitswidrig ehebrecherische Beziehungen zu der Beklagten ███ in Abrede und beschwor seine Aussage. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzten Diebstahls und Meineids verurteilt.
1.) Gegen die Verurteilung wegen Diebstahls wendet die Revision ein, die Strafklage sei durch das gegen den Angeklagten ergangene rechtskräftige Berufungsurteil des Landgerichts in Bamberg vom 28. Oktober 1949 verbraucht gewesen. Die neue Aburteilung sei daher unzulässig.
Die Rüge ist unbegründet.
Das Landgericht hat geprüft, ob ein Verbrauch der Strafklage eingetreten war, dies aber rechtlich zutreffend verneint. Gegen den Angeklagten war ein Strafbefehl wegen fortgesetzten Diebstahls ergangen, weil er in der Zeit vom Dezember 1948 bis Februar 1949 u. a. Butter im Gesamtgewicht von 15 bis 20 Pfund in der Molkerei SC███ entwendet und an eine Frau L. geliefert haben sollte. Der Angeklagte erhob Einspruch, das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fortgesetzten Diebstahls. Dieses Urteil hob das Landgericht auf. Es hielt nicht für nachgewiesen, dass der Angeklagte die Butter in der Molkerei entwendet hat, sprach ihn von der Anklage wegen Diebstahls frei und verurteilte ihn wegen eines fortgesetzten Vergehens des Schwarzhandels. Es folgte dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, er habe die an Frau L. gelieferte Butter von einem unbekannten Mann gekauft. Das Berufungsurteil vom 28. Oktober 1949 ist am 4. November 1949 rechtskräftig geworden.
Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte die nunmehr zur Aburteilung stehenden Butterentwendungen von Mitte 1946 bis Mitte 1948 ausführte, während er die durch das erwähnte Berufungsurteil abgeurteilte Straftat von Dezember 1948 bis Februar 1949 beging. Wenn die Strafkammer bei dem Abstand von etwa 1/2 Jahr aus tatsächlichen Gründen einen Fortsetzungszusammenhang verneint hat, so bestehen hiergegen keine rechtlichen Bedenken.
Im früheren Verfahren ist der Angeklagte wegen eines Vergehens gegen § 1 Abs. 1 VRStVO verurteilt worden, nunmehr aber wegen Diebstahls. Auch wegen der Ungleichartigkeit der strafbaren Handlungen scheidet ein Fortsetzungszusammenhang aus.
Das frühere Urteil verneinte das Vorliegen eines Diebstahls. Ein Verbrauch der Strafklage wegen Diebstahls hätte aber nur eintreten können, wenn das vorausgegangene Urteil bejahende Feststellungen getroffen hätte (RGSt 54, 333 f.).
2.) Die gegen die Verurteilung wegen Meineids erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
a) Zutreffend bringt die Revision zwar vor, dass die Zeugin S███, die Schwiegermutter der Mitangeklagten B███, vor der Eidesleistung auf ihr Recht, die Beeidigung ihrer Aussage zu verweigern, hätte hingewiesen werden müssen (§ 63 StPO). Ein solcher Hinweis ist nach der Sitzungsniederschrift unterblieben; die erfolgte Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht konnte ihn nicht ersetzen (RGSt 42, 321; 62, 142). Das Landgericht konnte jedoch die Aussage der Zeugin als uneidliche verwerten. Ein Verstoß gegen § 63 StPO hindert nicht, dass das Gericht, nachdem es ihn erkannt hat, die Aussage als unbeeidigte wertet (RGSt 56, 94; 72, 219, Anmerkung von Niethammer zu OLG Düsseldorf in SJZ 1950 Sp. 59, 62). Das Gericht muss jedoch in einem solchen Fall – gegebenenfalls nach Wiedereintritt in die Verhandlung – den Beteiligten kundgeben, dass es die Aussage als uneidliche behandeln werde, um ihnen Gelegenheit zu geben, weitere Beweisanträge zu stellen (RGSt 72, 219 f.; BGH, Urteil 4 StR 133/52 vom 20. November 1952). Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Auf dem Verstoß beruht jedoch das Urteil nicht, da die Strafkammer, wie sie ausführt, auch ohne die Aussage der Zeugin S███ die volle richterliche Überzeugung erlangt hat.
b) Fehl geht die Rüge, dass die Mitangeklagte B███ bei einer ihrer polizeilichen Vernehmungen durch verbotene Vernehmungsmittel in der Freiheit ihrer Willensentschließung und ihrer Willensbetätigung beeinträchtigt worden sei (§ 136a StPO). Denn sie hat, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, in der Hauptverhandlung eine unzulässige Einwirkung ausdrücklich verneint und erklärt, „dass sie aus freien Stücken ihr wahrheitsgemäßes Geständnis voll und ganz aufrechterhalte“. Die Aussage in der Hauptverhandlung durfte und musste das Landgericht berücksichtigen, selbst wenn im vorausgegangenen Ermittlungsverfahren gegen § 136a StPO verstoßen worden wäre. Die seelische Weiterwirkung einer etwa vorher erfolgten unzulässigen Beeinflussung wird von der Revision nicht behauptet und ist nach der Sachlage auszuschließen.
3.) Das Urteil ist im Schuld- und Strafausspruch sachlich-rechtlich bedenkenfrei.
Mantel Bundesrichter Dr. Peetz Dr. Horchner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Heimann-Trosien | |
| Glanzmann |