Revision: Schuldspruch auf Beihilfe zum schweren Raub geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 683/92
- Datum
- 15.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Qualifikation als Raub ist Zueignungsabsicht erforderlich; fehlt diese, liegt kein vollendeter Raub, sondern allenfalls Beihilfe zum Raub vor.
Fehlt beim Beteiligten das subjektive Element der Zueignung und verfolgt er lediglich das Ziel, dem Täter den Vorteil zu verschaffen, so begründet dies Beihilfe und nicht Tateinheit mit Zueignungsdelikt.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch abändern, wenn der Angeklagte sich im Hauptverfahren gegen die geänderte rechtliche Bewertung verteidigen konnte und dadurch nicht überrascht wird.
Bei Änderung der Tatqualifikation ist der Strafausspruch aufzuheben und neu zu bemessen, da sich daraus ein abweichender Strafrahmen ergeben kann.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 22. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 683/92 vom 15. Oktober 1992 in der Strafsache gegen Paramjit ████, geboren am ████ 1964 in ███ (Indien), wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juni 1992 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, wollte der Angeklagte die weggenommenen Sachen weder seinem Vermögen zuführen noch ihren wirtschaftlichen Wert nutzen. Sein Interesse war allein darauf gerichtet, dass der Mittäter „sich damit schadlos halten konnte“.
Damit fehlt es an der Zueignungsabsicht, so dass der Angeklagte nur Beihilfe zum Raub leistete (vgl. BGH StV 1988, 526, 527).
Der Senat ändert den Schuldspruch. Gegen den Vorwurf der Beihilfe zum Raub hatte sich der Angeklagte nach Sachlage nicht anders verteidigen können als geschehen, so dass § 265 StPO nicht entgegensteht.
Die Strafe muss neu zugemessen werden, weil der Strafrahmen ein anderer ist.
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