Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Unterbringung in Entziehungsanstalt wegen Unterrichtungsmangels

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 683/90
Datum
08.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung und die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein. Zentrale Frage war, ob das Landgericht den Angeklagten über die Möglichkeit einer Unterbringung nach § 64 StGB hätte belehren müssen. Der BGH hob die Anordnung der Unterbringung auf und verwies die Sache zurück, da ein Verstoß gegen § 265 Abs. 2 StPO vorliegt; die übrige Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verletzt das Gericht die Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Zuordnung der Maßregel nach § 64 StGB angreifbar macht.

2

Die Erwägung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) ersetzt nicht die notwendige Belehrung über die Möglichkeit einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), da die Voraussetzungen der beiden Maßregeln unterschiedlich sind.

3

Nach § 64 Abs. 2 StGB ist die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausgeschlossen, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint; eine ordnungsgemäße Belehrung ist erforderlich, damit die Verteidigung hierzu vortragen kann.

4

Zur Änderung rechtskräftiger Tatsachenfeststellungen im Revisionsverfahren bedarf es des Nachweises eines Rechtsfehlers; bloße Rügen gegen die Feststellung des Vorsatzes genügen nicht, wenn kein Rechtsfehler festgestellt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 24. Juli 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 683/90 in der Strafsache gegen █, geboren am ██, wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. Juli 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung – begangen an der Pensionsinhaberin Maria ███ – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte insoweit, als es sich um die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und den Maßregelaussprach handelt, die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

Mit Recht beanstandet die Revision, dass der Angeklagte nicht auf die Möglichkeit seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hingewiesen worden ist, womit das Landgericht gegen § 265 Abs. 2 StPO verstoßen hat.

Auf diesem Verfahrensfehler kann die Anordnung der Maßregel beruhen: Zwar hatte der Vorsitzende des Schöffengerichts in seinem nach § 209 Abs. 2 StPO ergangenen Vorlagebeschluss vom 30. Mai 1990 – der den Beteiligten mitgeteilt wurde – die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) in Erwägung gezogen. Jedoch ist diese Maßregel, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, von anderen Voraussetzungen abhängig als die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Nach § 64 Abs. 2 StGB ist die entsprechende Anordnung nicht statthaft, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint. Es ist möglich, dass die Verteidigung des Angeklagten, bei dem bisherige Entziehungskuren ohne Erfolg blieben (UA S. 14), auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hätte, wenn ihr ein entsprechender Hinweis erteilt worden wäre.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einwände, mit denen sich die Revision gegen die Feststellung des Verletzungsvorsatzes wendet, decken keinen Rechtsfehler auf.

UlsamerMaulBrüning
SchauenburgGranderath
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